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Regelwerk

Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung

Vom 22. Juli 2026
(BgesBl. Nr. 8 vom 28.07.2026 S. 954)


Archiv: 2014 Textvergleich der Fassungen von 2014 bis 2026 =>

Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit ( BMG) beim Umweltbundesamt

Teil A


1. Grundsätze und Begriffsbestimmung

§ 37 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG) [ 1] regelt die grundlegende Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser:


"Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
  1. in Schwimm- oder Badebecken oder
  2. in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/ EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist, sind,

muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Ba deteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen."

1.1 Präambel

Die Aufbereitung des Beckenwassers muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG [ 1] erfüllt sind. Bei den Bädern, bei denen Bau, Betrieb und Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen [ 2] und die Anforderungen der Tab. 1, 2 und 3 dieser Empfehlung erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Beckenwasserbeschaffenheit erzielt wird. Alle anderen Bäder bedürfen einer Einzelfallprüfung, ob sie dennoch die Anforderungen des IfSG nachvollziehbar und kontinuierlich einhalten können. Diese Anforderungen sind durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht.

1.2 Geltungsbereich

Die vorliegende Empfehlung legt neben den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an die Qualität von Wasser in Schwimm- oder Badebecken, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird, insbesondere auch Maßnahmen bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen und chemischen Anforderungen fest. Sie gibt Hinweise zur Hygiene sonstiger Einrichtungen in Bädern wie Barfußbereiche, Sitzflächen, raumlufttechnische Anlagen sowie Trinkwasserinstallationen und gibt Hilfestellung, was beim Neubau eines Bades oder bei Änderungen an Schwimm- oder Badebeckenanlagen beachtet werden sollte. Sie gilt auch für mobile Schwimm- und Badebeckenanlagen.

Diese Empfehlung ersetzt unter anderem wegen der Neuerscheinung der Normenreihe DIN 19643 [ 2] (Neuerscheinung Teile 1 bis 4 2023, Teil 5 2021) die 2014 herausgegebene Empfehlung [ 3]. Bei Verweis auf die Normenreihe DIN 19643 in dieser Empfehlung ist, sofern nicht anders angegeben, stets die Ausgabe 2023-06 (bzw. sofern es sich auf Teil 5 bezieht die Ausgabe von 2021) gemeint.

Diese Empfehlung gilt nicht für

  1. Schwimm- oder Badeteiche nach § 37 Absatz 2 IfSG [ 1], diesbezüglich gilt die Empfehlung für Kleinbadeteiche [ 4],
  2. Wannen und andere Badegefäße, die nach jeder Benutzung entleert, gereinigt und mit Füllwasser neu befüllt werden,
  3. Wannen und andere Badegefäße, die der medizinischen Anwendung dienen,
  4. Floating-Anlagen für ein bis zwei Personen. Für diese ist das technische Regelwerk der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen R 65,11 [ 8] zu beachten.

1.3 Hinweise zum Biozidrecht

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) [ 5] dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung zugelassen wurden. (https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de)

Zugelassene Produkte sind in der Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur aufgeführt: https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-products

Weitere Informationen zu verkehrsfähigen und zugelassenen Biozidprodukten sind auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar: (https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Chemikalienrecht/Biozide/Zugelassene-Biozidprodukte.html)

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