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SchutzimpfVV M-V - Durchführung von Schutzimpfungen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Dezember 2013
(AmtsBl. Nr. 52 vom 30.12.2013 S. 951; 03.12.2018 S. 644 18; 12.11.2020 S. 568 20; 24.10.2025 S. 609, ber. 621aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126 - 4
1 Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
Aufgrund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden folgende Schutzimpfungen öffentlich empfohlen:
1.1 Schutzimpfungen gegen:
1.2 Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (nachfolgend STIKO genannt) empfohlen werden.
1.3 Die Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes durchzuführen. Dabei sind die Empfehlungen der STIKO einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung zu berücksichtigen.
1.4 18 Für Schutzimpfungen sind grundsätzlich nur vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) zugelassene Impfstoffe zu verwenden. Ausnahmsweise dürfen andere Impfstoffe verwendet werden, wenn sie in einem anderen Staat zugelassen oder in vergleichbarer Weise geprüft sind und kein geeigneter vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht.
1.5 Die Schutzimpfungen gelten bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten des Impfstoffes öffentlich empfohlen sind.
1.6 Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.
2 Unentgeltliche Schutzimpfungen
Aufgrund des § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter folgende Schutzimpfungen als Standard-, Auffrisch-, Nachhol-, Indikations oder postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen unentgeltlich durchführen:
2.1 Impfungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegen *:
2.2 Impfungen bei Erwachsenen gegen:
2.3 20 Die für die öffentlich empfohlenen Impfungen erforderlichen Impfstoffe werden den Gesundheitsämtern vom Land gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzausführungsgesetzes kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung der Bestellungen soll über das Landesamt für Gesundheit und Soziales erfolgen.
3 Ergänzende Hinweise
3.1 Die öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes dient nicht in erster Linie dem individuellen Gesundheitsschutz einzelner Personen, sondern hat den Zweck, durch einen möglichst hohen Anteil von geimpften Personen in der Bevölkerung die Allgemeinheit vor einem epidemischen Auftreten der betreffenden übertragbaren Krankheiten zu schützen. Sie enthebt den impfenden Arzt deshalb nicht von der Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Schutzimpfungen zum persönlichen Schutz insgesamt zweckmäßig sind und ob vorübergehende oder dauernde Impfhindernisse bestehen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Impfstoffe zugelassen sind, für die Wahl des zu verwendenden Impfstoffes.
3.2 Neben den von der STIKO empfohlenen Impfungen sind auf der Basis der existierenden Impfstoff-Zulassungen weitere Impfindikationen möglich, die für den Einzelnen seiner individuellen gesundheitlichen Situation entsprechend sinnvoll sein können. Es liegt in der Verantwortung des Arztes, seine Patienten auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen.
3.3 Zur Orientierung über die zweckmäßige Reihenfolge der genannten Impfungen kann der aktuelle Impfkalender, der auf den Empfehlungen der STIKO beruht, unter www.lagus. mvregierung.de abgerufen werden.
3.4 Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung gemäß § 60 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Antrag kann beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18 20
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Schutzimpfungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2009 (AmtsBl. M-V S. 554) außer Kraft.
*) Bei der Anwendung der Impfstoffe sind die entsprechenden Alterszulassungen zu beachten.
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