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Regelwerk; Biotechnologie

SchutzimpfungVV M-V - Durchführung von Schutzimpfungen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Oktober 2025
(AmtsBl. M-V Nr. 47 vom 24.11.2025 S. 609)
Gl.-Nr. 2126-13



Archiv 2013

1 Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Erteilung öffentlicher Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durch das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (nachfolgend STIKO genannt). Folgende Schutzimpfungen sollen öffentlich empfohlen werden:

1.1 Schutzimpfungen gegen:

  1. Chikungunya
  2. Cholera
  3. Coronavirus Disease (COVID-19)
  4. Dengue
  5. Diphtherie
  6. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und andere TBE (tick-borne encephalitis)-Haupt-Subtypen
  7. Gelbfieber
  8. Haemophilus influenzae Typ b (Hib)
  9. Hepatitis A
  10. Hepatitis B
  11. Herpes zoster
  12. Humane Papillomviren (HPV)
  13. Influenza
  14. Japanische Enzephalitis
  15. Masern
  16. Meningokokken
  17. Mpox und andere Orthopocken
  18. Mumps
  19. Pertussis Pneumokokken
  20. Poliomyelitis
  21. Respiratorische Synzitial Viren (RSV)
  22. Röteln
  23. Rotaviren
  24. Tetanus
  25. Tollwut
    1. Typhus
    2. Varizellen

1.2 Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der STIKO empfohlen werden.

1.3 Die Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes durchzuführen. Dabei sind die Empfehlungen der STIKO einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung zu berücksichtigen.

1.4 Für Schutzimpfungen sind grundsätzlich nur vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) zugelassene Impfstoffe zu verwenden. Ausnahmsweise dürfen andere Impfstoffe verwendet werden, wenn sie in einem anderen Staat zugelassen oder in vergleichbarer Weise geprüft sind und kein geeigneter vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht.

1.5 Die Schutzimpfungen gelten bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten des Impfstoffes öffentlich empfohlen sind.

1.6 Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird das Nachholen nicht erfolgter Impfungen entsprechend den Empfehlungen der STIKO zum Schließen von Impflücken ausdrücklich empfohlen.

2 Unentgeltliche Schutzimpfungen

Aufgrund des § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter folgende Schutzimpfungen gemäß der aktuellen STIKO-Impfempfehlungen als Standard-, Auffrisch-, Nachhol-, Indikations- oder postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen unentgeltlich durchführen:

2.1 Impfungen bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen bis 17 Jahre*:

  1. Coronavirus Disease (COVID-19)
  2. Diphtherie
  3. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und andere TBE (tick-borne encephalitis)-Haupt-Subtypen
  4. Haemophilus influenzae Typ b (Hib)
  5. Hepatitis A
  6. Hepatitis B
  7. Humane Papillomviren (HPV)
  8. Influenza
  9. Masern
  10. Meningokokken
  11. Mumps
  12. Pertussis
  13. Pneumokokken
  14. Poliomyelitis
  15. Röteln
  16. Rotaviren
  17. Tetanus
  18. Varizellen

*) Bei der Anwendung der Impfstoffe sind die entsprechenden Alterszulassungen zu beachten.

2.2 Impfungen bei Erwachsenen gegen:

  1. Coronavirus Disease (COVID-19)
  2. Diphtherie
  3. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und andere TBE (tick-borne encephalitis)-Haupt-Subtypen
  4. Hepatitis A
  5. Hepatitis B
  6. Herpes zoster
  7. Influenza
  8. Masern
  9. Meningokokken
  10. Mumps
  11. Pertussis
  12. Pneumokokken
  13. Poliomyelitis
  14. Respiratorische Synzitial Viren (RSV)
  15. Röteln
  16. Tetanus
  17. Varizellen

2.3 Die für die öffentlich empfohlenen Impfungen erforderlichen Impfstoffe werden den Gesundheitsämtern vom Land gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzausführungsgesetzes kostenlos zur Verfügung gestellt, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte, insbesondere Träger der Krankenversicherung, zur Kostentragung verpflichtet sind. Die Abwicklung der Bestellungen soll über das Landesamt für Gesundheit und Soziales erfolgen.

3 Ergänzende Hinweise

3.1 Die öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes dient nicht in erster Linie dem individuellen Gesundheitsschutz einzelner Personen, sondern hat den Zweck, durch einen möglichst hohen Anteil von geimpften Personen in der Bevölkerung die Allgemeinheit vor einem epidemischen Auftreten der betreffenden übertragbaren Krankheiten zu schützen. Sie enthebt den impfenden Arzt deshalb nicht von der Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Schutzimpfungen zum persönlichen Schutz insgesamt zweckmäßig sind und ob vorübergehende oder dauernde Impfhindernisse bestehen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Impfstoffe zugelassen sind, für die Wahl des zu verwendenden Impfstoffes.

3.2 Neben den von der STIKO empfohlenen Impfungen sind auf der Basis der existierenden Impfstoff-Zulassungen weitere Impfindikationen möglich, die für den Einzelnen seiner individuellen gesundheitlichen Situation entsprechend sinnvoll sein können. Es liegt in der Verantwortung des Arztes, seine Patienten auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen.

3.3 Zur Orientierung über die zweckmäßige Reihenfolge der genannten Impfungen kann der aktuelle Impfkalender, der auf den Empfehlungen der STIKO beruht, unter www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden.

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