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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht

Vom 5. Juni 2012
(Amtl.Anz. Nr. 45 vom 12.06.2012 S. 965)


Auf Grund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), wird bestimmt:

Die Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 (Amtl. Anz. S. 1113), zuletzt geändert am 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2159), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Absatz 1 Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2.5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert am 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116), gestützt ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, "2.5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2371), geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1771), zuletzt geändert am 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in der jeweils geltenden Fassung gestützt ist,"

2. In Abschnitt II Absatz 2 wird die Textstelle " § 9 Absätze 7 bis 9, § 15 Absätze 3 bis 5, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2 sowie Anlage 3 Nummer 4 TrinkwV 2001" durch die Textstelle " § 9 Absatz 4 Satz 3, § 10 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 19 Absatz 2 Satz 8, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und § 21 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 sowie Anlage 3 Nummer 4 und Anmerkung 4 TrinkwV 2001" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:


3.1
Abschnitt a wird wie folgt geändert:

3.1.1 In den Einträgen zu § 37 Absatz 3 und § 39 Absatz 2 erhält jeweils der Text in Spalte 3 folgende Fassung:

alt neu
 bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch auf festen Leitungswegen abgeben "bei öffentlichen Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen je Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert wird oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird".

3.1.2 Im Eintrag zu § 41 Absatz 1 Satz 1 wird in Spalte 5 die Textstelle "vom 22. Mai 1984 (Amtl. Anz. S. 869), zuletzt geändert am 12. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 817, 825)" durch die Textstelle "vom 27. Juli 2010 (Amtl. Anz. S. 1305), geändert am 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2161)" ersetzt.

3.1.3 Im Eintrag zu § 61 Sätze 2 und 3, § 63 Absatz 5 wird in Spalte 5 die Textstelle "12. Februar 2001 (Amtl. Anz. S. 817, 852)," durch die Textstelle "20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2176) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3.2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:

3.2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  B. Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gestützt ist "Trinkwasserverordnung, soweit sie nicht auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützt ist".

3.2.2 Im Eintrag zu "alle Vorschriften" wird in Spalte 3 hinter der Textstelle " § 3" die Textstelle "Absatz 1" eingefügt.

3.2.3 Der Eintrag zu § 15 Absatz 3 Satz 5

§ 15 Absatz 3 Satz 5 Entgegennahme von Zweitschriften als Gesundheitsamt des Heimathafens insgesamt Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

wird gestrichen.

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