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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Oktober 2026
(GBl. Nr. 85 vom 19.10.2026)
Es wird verordnet aufgrund von
Die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetz" die Wörter "(IfSGZustVO - Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung)" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 50, 51 und 53 Abs. 2" durch die Angabe " §§ 50, 50a und 51" ersetzt.
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
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| (3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium; für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge ist die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt zuständig. | "(3a) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes,
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c) Die Absätze 4a und 6a
(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt.(6a) Bis zum Ablauf des 7. April 2023 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a, § 28b und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.10.2026) in Kraft.
ID: 262604
| ENDE |
(Stand: 27.10.2026)
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