Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Oktober 2026
(GBl. Nr. 85 vom 19.10.2026)


Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195, S. 24) geändert worden ist in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 11, S. 21) geändert worden ist,
  2. § 4 Absätze 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 3) geändert worden ist, und
  3. § 111 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20, S. 10) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1

Die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GBl. S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetz" die Wörter "(IfSGZustVO - Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung)" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 50, 51 und 53 Abs. 2" durch die Angabe " §§ 50, 50a und 51" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium; für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge ist die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt zuständig. "(3a) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes,
  1. die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingegangen sind, ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium,
  2. die ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 eingegangen sind, ist die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt, und
  3. die ab dem 1. November 2026 eingehen, ist das Regierungspräsidium Stuttgart."

c) Die Absätze 4a und 6a

(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt.

(6a) Bis zum Ablauf des 7. April 2023 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a, § 28b und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.10.2026) in Kraft.

ID: 262604

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.10.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion