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Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 19. März 2001
(GBl. 2001 S. 376; 19.07.2007 S. 361aufgehoben)
Es wird verordnet auf Grund von
(1) Zuständige Behörde im Sinne der § § 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § § 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. S. 1045) ist das Regierungspräsidium. Es entscheidet über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen als ≫Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg≪. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen als ≫Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg≪ zuständig ist.
(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Abs. 1 und 3 IfSG ist das Landesgesundheitsamt.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Abs. 3, § § 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.
(5) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig.
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2001 (GBl. S. 106), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 15 werden die Worte ≫Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz)≪ durch das Wort ≫Infektionsschutzgesetz≪ ersetzt.
(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes vom 2. Dezember 1982 (GBl. 1983 S. 9), geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 1995 (GBl. S. 784), außer Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung
(Stand: 09.12.2022)
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