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IfSGMeldeVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen -
Vom 3. Juni 2002
(GVBl. Nr. 9 vom 02.07.2002 S. 187; 30.09.2011 S. 629; 09.11.2012 S. 698)
Auf Grund von § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, 2969) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114) wird verordnet:
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten
(1) Über § 6 Abs.1 Satz 1 IfSG hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden die Erkrankung sowie der Tod an:
(2) Über § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden der Tod infolge jeder in § 6 IfSG und in Absatz 1 nicht genannten Infektionskrankheit, ausgenommen AIDS.
(3) Über § 6 Abs.1 Satz 1 IfSG hinaus ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden jeder Ausscheider von:
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger
(1) Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
(2) Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
§ 3 Erweiterung der Meldepflicht für Krankheitserreger
(1) Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden:
Adenoviren; | Meldepflicht bei akuter Infektion für Nachweise aus allen Körpermaterialien, |
Hepatitis-B-Virus; | Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus und |
Hepatitis-C-Virus; | Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus: |
(2) Über § 7
(Stand: 06.07.2018)
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