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SächsIfSMeldeVO - Sächsische Infektionsschutz-Meldeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen -
Vom 19. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 745)
Archiv: 2002
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung, der durch die Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten
(1) Über § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden die Erkrankung sowie der Tod an:
(2) Über § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hinaus ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden der Tod infolge jeder in § 6 des Infektionsschutzgesetzes und in Absatz 1 nicht genannten Infektionskrankheit, ausgenommen AIDS.
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger
Über § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nichts anderes bestimmt ist, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist:
§ 3 Erweiterung der Meldepflicht für Krankheitserreger
(1) Über § 7 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute oder konnatale Infektion hinweist:
(2) Über § 7 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hinaus ist bei den Krankheitserregern "Treponema pallidum" und "Chlamydia trachomatis" der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (17.08.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2012 (SächsGVBl. S. 698) geändert worden ist, außer Kraft.
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(Stand: 27.08.2024)
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