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Regelwerk

VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

Fassung vom 13. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1938, ber. 1997 S. 447; 2001 S. 2785; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7102-43



zur Nachfolgeregelung BetrSichV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installation und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlagen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  3. in Unternehmen des Bergwesens.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 6 des Anhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die zum Zwecke der Entwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk betrieben werden.

(4) Gehört zu einer Anlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

§ 2 Ausschluß der Anwendung

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Kraftstoffbehälter, die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von
    1. Fahrzeugen,
    2. ortsbeweglichen Betriebsanlagen oder
    3. ortsfesten Betriebsanlagen bis zu einem Rauminhalt bis 300 Liter mit diesen fest verbunden sind;
  2. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lagerung und Beförderung von Cyanwasserstoff;
  3. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von
    1. Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwischenerzeugnissen, die weniger als 82 vom Hundert ihres Gewichtes Alkohol enthalten und für den menschlichen Genuß oder zur Körperpflege bestimmt sind, und
    2. organischen Peroxiden und ihren Lösungen;
  4. Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße über 1,1 Liter Rauminhalt, zur Lagerung oder Beförderung von Lösungen und homogenen Mischungen, die einen Flammpunkt von 21 °C oder darüber haben, brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausscheiden und in einem von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt anerkannten Auslaufbecher bei 20 °C
    1. eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben oder
    2. eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben und nicht mehr als 60 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten oder
    3. eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben und nicht mehr als 20 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten;
  5. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zweck der Entleerung mit Druckgasen überlagert zu werden.

(2) Diese Verordnung findet außerdem keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten

  1. sich im Arbeitsgang befinden,
  2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
  3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.

Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:

  1. Gefahrklasse A:

    Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar

    Gefahrklasse a I:
    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C,

    Gefahrklasse a II:
    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C,

    Gefahrklasse a III:
    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C;

  2. Gefahrklasse B:

    Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I gleich.

(2) Der Betreiber der Anlage und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen den Aufsichtsbehörden und den nach § 9 dieser Verordnung zuständigen Behörden den Flammpunkt und bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse B außerdem die Wasserlöslichkeit nachzuweisen. Als Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers, Lieferers oder des Betreibers. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung eines vereidigten Chemikers erbracht wird. Für die Feststellung des Flammpunktes ist das Prüfverfahren nach Anhang I zu dieser Verordnung anzuwenden. Wird der Nachweis innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nicht erbracht, so gelten die brennbaren Flüssigkeiten als zur Gefahrklasse a I gehörend.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

§ 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen nach den Vorschriften des Anhangs II zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der jeweils für sie geltenden Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes genügen.

( 2) Bei Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat.

( 3) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.

( 4) Für Transportbehälter und Fahrzeuge zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Behälter und Fahrzeuge den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

§ 5 Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

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