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Anhang A:
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung

1. Meßgeräte

1.1 SchaIlpegelmeßgeräte

Als Schallpegelmesser dürfen nur verwendet werden:

  1. Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, oder DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN 45657, Ausgabe Januar 1992, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Funktionsfähigkeit ist zusätzlich vor jeder Messung z.B. mit einem Kalibrator zu prüfen.
  2. Schallpegelmeßeinrichtungen, d.h. Geräte oder Gerätekombinationen zur Messung von Schall und anderen relevanten Größen.

Schallpegelmeßeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern sie nicht geeicht sind, muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß eine ausreichend kleine Meßunsicherheit zu erwarten ist. Bei Verwendung geeichter Mikrophonteile kann dies Für den Schallpegelmeßteil erreicht werden, indem dieser in größeren Zeitabständen mit einer geeichten elektrischen Kontrollvorrichtung überprüft wird. Zusätzlich sollen vor jeder Messung Funktionsprüfungen z.B. mit einem Kalibrator erfolgen.

Ist die Schallpegelmeßeinrichtung eine ohne Gegenwart von Aufsichtspersonen arbeitende Meßstation, so ist durch entsprechende Maßnahmen im Einzelfall sicherzustellen, daß Manipulationen sowie Verfälschungen der Messungen durch Fremdgeräusche ausgeschlossen werden (z.B. durch Aufzeichnung und späteres Abhören der Geräusche, gleichzeitige Benutzung von mindestens zwei in größeren Abständen voneinander aufgestellten Mikrophonen, parallele Videoaufzeichnungen, Registrierung von Datum und Uhrzeit).

1.2 Zusatzgeräte

Als Zusatzgeräte kommen Pegelschreiber und Speichergeräte in Betracht

Wird der Schallpegel auf einem Pegelschreiber (auch Drucker oder x-t-Schreiber) aufgezeichnet, so ist anhand der untersuchten Meßsignale zu prüfen. wie die aufgezeichneten Werte mit den vom Schallpegelmesser angezeigten Werten übereinstimmen Abweichungen sind in den Ergebnissen zu berücksichtigen.

Wird der Geräuschverlauf mit einem Speichergerät (z.B. Magnetbandgerät mit analogem oder digitalem Aufzeichnungsverfahren) aufgezeichnet, so ist

  1. ein Schallvorgang bekannten Pegels (Pegelton) vor und nach der Aufzeichnung mit aufzuzeichnen und
  2. dafür zu sorgen. daß die pegelbestimmenden Anteile des registrierten Geräusches innerhalb des linearen Übertragungsbereichs des Speichergerätes liegen.

Wenn bei der Auswertung der Bandaufzeichnung zwischen den zu Beginn und Ende aufgezeichneten Pegeltönen ein Pegelunterschied von mehr als 0.5 dB auf tritt, ist dies im Ergebnis zu berücksichtigen

Bei Einsatz eines Speichergerätes gilt ein beidseitig um 1 dB verbreiterter Toleranzbereich der DIN EC 651, Ausgabe Dezember 1981 bzw. DIN IEC S04, Ausgabe Januar 1987.

2. Zu Nr. 2.4.2.1.1 Ta Lärm

Nach Nr. 2.4.2.1.1 Ta Lärm soll zu einer Zeit gemessen werden, zu der die an diesem Ort vorherrschende Wetterlage gegeben ist Hinweise zur Durchführung von Messungen im Hinblick auf die meteorologischen Bedingen können Nr. 4.2 der VDI 3745, Bl. 1, entnommen werden.

3. Zu Nr. 2.4.2.2.2b Ta Lärm

Für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen ist der Wirkpegel nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, zu ermitteln (vgl. Nr. 1.2.8 der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen)

4. Zu Nr. 2.4.2.2.5c Ta Lärm

Der Abzug von 3 dB(A) nach Nr. 2.4.2.2.5c gilt nur bei Messungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Anlagen; er gilt nicht für Prognosen



Anhang B FreizeitIärm-Richtlinie*

* Durch den Anhang B wird die Freizeitlärm-Richtlinie aus dem Jahre 1987 (NVwZ 88, 135) ersetzt. Soweit sich die frühere Freizeitlärm-Richtlinie auf Sportanlagen bezog, gilt jetzt die 18. BImSchV (abgedruckt in Bd. I unter Nr. 2.18)

1 Anwendungsbereich

Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung. dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

Die Hinweise in diesem Abschnitt gelten insbesondere für folgende Anlagen:

Zu den sonstigen Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnittes gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.

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