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Lärmaktionsplanung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 7. Februar 2008
(MBl. NRW. 2008 S. 105; 09.10.2024 S. 987aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7129
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1
Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sicherzustellen, bitte ich folgende Hinweise anzuwenden:
1 Allgemeines
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47d BImSchG haben die Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen
Sie machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Lärmaktionspläne wirken sich auf andere Planungen wie z.B. Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne aus. Ihre Verknüpfung ermöglicht eine gesamtplanerische Problemlösung und -vermeidung. Viele lärmbedingte Konfliktfälle, die im Nachhinein hohe Kosten verursachen, können vorausschauend vermieden werden. "Ruhige Gebiete", die für die Erholung der Bevölkerung einen hohen Wert haben, können deutlich gemacht und vorsorglich vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden.
Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne kommt der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Die Bürgerinnen und Bürger tragen dazu bei, dass aus ihrer Kenntnis vor Ort die Gegebenheiten im Wohnumfeld so gut wie möglich gestaltet werden. Der aktive Austausch zwischen Bevölkerung, Politik und Verwaltung erhöht die Transparenz des Planungsprozesses und die Akzeptanz der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Da nicht nur die großen Städte in den Ballungsräumen sondern auch kleine Orte im ländlichen Raum diese Aufgabe wahrzunehmen haben, sind bei der Lärmaktionsplanung in Hinblick auf Umfang, Inhalt und Verfahren die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2 Aufstellung von Lärmaktionsplänen
Lärmaktionspläne sind gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Dies gilt nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten nach § § 8 und 9 der Baunutzungsverordnung sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit entsprechender Eigenart. Die Werte LDEN von 70 dB(A) und LNight von 60 dB(A) sind in den Lärmkarten gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 2 kenntlich zu machen.
Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung zugrunde legen.
Bei den in § 47d Abs. 1 Nr. 1 genannten "Orten" handelt es sich um das die genannten Hauptlärmquellen umgebende Gebiet. Planungen zum Schutz einzelner Objekte sind nicht erforderlich.
In Fällen, in denen Lärmquellen außerhalb der durch die oben genannten Isophone abgegrenzten Gebiete zu der Immissionsbelastung beitragen bzw. sich Maßnahmen lärmmäßig auf andere Gebiete belastend auswirken (z.B. bei großräumigen Verkehrsumlegungen), ist das Plangebiet möglichst großflächig auszuwählen.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Verringerung der Gesamtlärmbelastung in dem betrachteten Gebiet. Die Festlegung von Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Reihenfolge, Ausmaß und zeitlichen Ablauf liegen im Ermessen der zuständigen Behörde. In der Regel ist dazu eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Als Kriterien für die Prioritätensetzung kommen z.B. in Frage:
Schutzziele für die Lärmaktionsplanung sind in rechtsverbindlicher Weise für den Fluglärm in § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm geregelt.
3 Form und Inhalte des Lärmaktionsplans
Anforderungen an Inhalt und Form der Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EG-Umgebungslärmrichtlinie. Daraus wird deutlich, dass ein Lärmaktionsplan aus dem Maßnahmenplan und den dazugehörigen Unterlagen, z.B. dem Protokoll der Öffentlichkeitsbeteiligung, bestehen soll. Folgende Angaben enthält der Maßnahmenplan in der Regel:
Hierfür ist die Schriftform zu wählen.
4 Ruhige Gebiete
Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll es auch Ziel der Lärmaktionspläne sein, "ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen". Als "ruhige Gebiete" kommen sowohl bebaute Gebiete, z.B. Wohngebiete, als auch unbebaute Gebiete in Betracht.
Dieser Schutz obliegt den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Planung.
5 Ablauf der Lärmaktionsplanung
In komplexen Lärmsituationen stellt sich der Ablauf der Lärmaktionsplanung wie folgt dar:
In kleinen Gemeinden oder bei Vorliegen einer einzelnen Lärmquelle entsteht ein deutlich geringerer Aufwand. Im Einzelfall kann die Lärmaktionsplanung bei keinen oder nur geringen Betroffenheiten mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.
Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist eine laufende Abstimmung der beteiligten Ämter erforderlich. Begleitend erfolgt in den einzelnen Phasen eine kontinuierliche Einbeziehung der Öffentlichkeit (siehe auch Nummer 7).
Bei der Lärmaktionsplanung sind zur Entwicklung geeigneter Maßnahmen mit ausreichender Wirkung so genannte Variantenrechnungen durchzuführen, bei denen abgestufte Maßnahmen in einer bestehenden Situation modelliert und auf ihre Auswirkungen untersucht werden. Hierzu ist das akustische Modell zu verwenden, das der Lärmkartierung zugrunde liegt, für den Bereich, der durch Maßnahmen betroffen sein kann. Zu dem Bereich gehört häufig nicht nur die unmittelbare Umgebung der diskutierten Maßnahmen, sondern z.B. bei Verkehrsumlegungen auch die weitere Umgebung, in der Auswirkungen möglich sind. Um die Bereitstellung des Modells zu gewährleisten, müssen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der 34. BImSchV alle Daten in einer Form vorgehalten werden, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht.
Das benötigte Modell muss, wie für die Kartierung üblich, neben der Lage von Gelände, Hindernissen und betrachteten Quellen auch deren Betriebsdaten enthalten, um diese bei der Variantenrechnung berücksichtigen zu können. Dazu gehört z.B. die Verkehrsmenge in den betrachteten Zeitabschnitten je Quellentyp bei Straße, Schiene und Flugverkehr.
6 Verknüpfung der Lärmaktionsplanung mit anderen raumbezogenen Planungen
Die Lärmaktionsplanung ist eine querschnittsorientierte Planung. In einer wechselseitigen Verzahnung mit den vorbereitenden und den verbindlichen Bauleitplänen einer Gemeinde, ggf. auch mit überörtlichen Planungen, soll die Lärmaktionsplanung Anregungen und Impulse zur Lärmvermeidung und Lärmminderung geben. Ihre Aufgabe ist auch, abgestimmte Konzepte in andere Planungen einzubringen und die Ergebnisse dieser Planungen zu überprüfen. Die Lärmaktionsplanung ist künftig gezielt in die Stadtentwicklungsplanung und die Regionalplanung einzubinden und als strategische Planung in die lärmrelevanten Planungsebenen zu integrieren. Hierüber kann eine spürbare Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität, auch für den öffentlichen Raum, erreicht werden.
Lärmschutzmaßnahmen wirken teilweise in Synergie mit Maßnahmen zur Verkehrssicherheit und der Luftreinhalteplanung, da sie zumindest in Ballungsräumen und auch im Fall von Durchgangsstraßen durch kleinere Orte den Verkehr als Verursacher haben. Die Verpflichtung zur Minderung der Luftbelastung (Überschreiten von Grenzwerten) kann deshalb einhergehen mit der Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen. Beispielsweise werden bei der Umsetzung von Tempo 30 in Gemeindestraßen mit hoher Belastung und hoher Betroffenheit die Lärm- und Luftbelastung vermindert. Darüber hinaus verringern sich auch die Unfallhäufigkeit und die Unfallschwere. Diese Synergien sind in vielen Fällen die entscheidenden Argumente für oder gegen eine Maßnahme und erleichtern rechtlich und politisch die Umsetzung der Maßnahmen. Auf der anderen Seite müssen sich gegenseitig ausschließende Maßnahmen, wie beispielsweise die Bündelung von Lkw-Verkehr, planerisch vorzeitig abgewogen werden.
Die Verzahnung mit der Stadtplanung ist z.B. dort erforderlich, wo es durch Lärmeinwirkung zum sozialen und wirtschaftlichen Niedergang eines Straßenzuges oder Stadtviertels kommen kann. Hohe Lärmbelastungen führen zu einem schlechten Image einer Straße und somit zu Lagenachteilen. Die infolge geringerer Wohnungsnachfrage verringerten Mieteinnahmen haben eine vernachlässigte Instandhaltung zur Folge. Die öffentlichen Haushalte werden durch sinkende Einkommens- und Grunderwerbssteuern belastet. Zudem werden langfristig Mittel zur Stadtteilsanierung erforderlich. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Lärm werden somit auch soziale und finanzielle Belange berührt. Dadurch wird deutlich, dass die Lärmaktionsplanung mit anderen Planungszielen einer Kommune zusammenwirkt und daher auch in diese eingebunden werden muss. Dies erhöht ebenfalls die Akzeptanz zur Umsetzung mitunter einschneidender Lärmminderungsmaßnahmen.
Wo die Gemeinde ihre Flächennutzungspläne, Bebauungspläne sowie andere Pläne (z.B. Verkehrsentwicklungsplan, Bereichsentwicklungsplan, Umweltplan) fortschreibt, neu ausrichtet und festsetzt, sind die Lärmaktionspläne in der kommunalen Planung zu berücksichtigen ( § 47d Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG).
Gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 BImSchG sind bei der Aufstellung der Lärmaktionspläne auch die Festlegungen von Raumordnungsplänen auf überörtlicher Ebene (insbesondere Regionalpläne) je nach ihrer Bindungswirkung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt sind planungsrechtliche Festlegungen eines Lärmaktionsplans bei der Aufstellung überörtlicher Raumordnungspläne zu berücksichtigen. Wichtig ist insofern eine wechselseitige Abstimmung dieser Planungen im Rahmen eines kooperativen Planungsprozesses, in den auch die Träger der Landes- und Regionalplanung einzubeziehen sind.
6.1 Regionalplan
In der Regionalplanung ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte mit den Aussagen von Lärmaktionsplänen, die im Sinne von Synergien genutzt werden können. Beispielhaft kann ein Regionalplan über folgende Festlegungen zur Umsetzung der Ziele von Lärmaktionsplänen beitragen:
6.2 Bauleitplan
Bauleitpläne sollen nach einem ihrer wesentlichen Leitziele gemäß § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine menschenwürdige Umwelt sichern. Entsprechend sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind zudem die Anforderungen des § 50 BImSchG zu berücksichtigen. Hiernach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich zum Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Wo die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung liegt, hängt u.a. vom Gebietcharakter ab.
Die frühzeitige Beachtung des Lärmschutzes in der Bauleitplanung unter Einbeziehung alternativer Lösungsmöglichkeiten macht oft besondere Schutzvorkehrungen entbehrlich. Die möglichen Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen ergeben sich aus den §§ 5 und 9 BauGB sowie im Weiteren aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
6.2.1 Flächennutzungsplan (FNP)
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, im Rahmen der FNP eine stadtverträgliche Abwicklung von Hauptverkehrsströmen sicherzustellen und negative Lärmauswirkungen ihrer Verkehrsplanung zu verhindern. Durch die Zuordnung verträglicher Nutzungen und den Ausschluss störender Nutzungen kann das Konfliktpotential in Hinblick auf die Lärmentwicklungen reduziert werden. Zur Vermeidung zusätzlichen Kfz-Verkehrs und damit verbundener zusätzlicher Lärmbelastungen sind im Rahmen des FNP Strategien der Innenentwicklung, der Entwicklung von Siedlungsflächen in Bereichen mit guter ÖPNV-Anbindung und der Entwicklung von gemischten Nutzungsstrukturen (Stadt der kurzen Wege) relevant. Im FNP sind für den Lärmschutz vor allem von Belang:
6.2.2 Bebauungsplan (B-Plan)
Lärmschutzaspekte lassen sich - sowohl in Hinblick auf Lärmvorsorge als auch auf Lärmsanierung - in den Kommunen wirkungsvoll und für den Bürger unmittelbar wahrnehmbar auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung implementieren. Für die Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen im Rahmen der Bebauungsplanung ergeben sich im Wesentlichen folgende Festsetzungsmöglichkeiten:
6.3 Verkehrsentwicklungsplanung / Stadtentwicklungsplanung
In der Verkehrsentwicklungsplanung werden verkehrsträgerübergreifend Aussagen getroffen zur Entwicklung der Verkehrsangebote und Verkehrssysteme. Für die Lärmaktionsplanung relevant sind z.B. folgende mögliche Bestandteile einer Verkehrsentwicklungsplanung:
6.4 Luftreinhalteplan
Vorrangig sollen die Belastungen durch luftverunreinigende Stoffe sowie durch Lärm bereits an der Quelle gemindert werden. Die lokale Ursache der Luft- und Lärmbelastung ist in der Regel der Straßenverkehr. Für die kombinierte Umsetzung von Lärmaktions- und Luftreinhalteplänen haben Maßnahmen, die sich auf beide Bereiche auswirken, besondere Bedeutung. So bewirken zahlreiche Maßnahmen zur Senkung von Luftschadstoffimmissionen auch eine reduzierte Geräuschbelastung:
Die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen hat bessere Chancen, wenn auf Synergien zur Luftreinhalteplanung verwiesen werden kann, da der Luftreinhalteplanung verbindliche Grenzwerte zu Grunde liegen. Luft- und Lärmminderungsmaßnahmen wirken sich positiv auf Verkehrssicherheit und städtebauliche Belange (Verbesserung der Aufenthaltqualität im Straßenraum) aus, was für die Durchsetzungsfähigkeit und die Kosteneffizienz sowohl der Planung als auch der Umsetzung der Maßnahmen von Bedeutung ist.
7 Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung
Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne ist in § 47d Abs. 3 BImSchG geregelt.
Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über das Planungsvorhaben unterrichtet. Dazu gehört die Unterrichtung der Bevölkerung im Plangebiet, z.B. durch die Presse, das Internet oder durch öffentliche Versammlungen oder auf sonstige geeignete Weise. Gegenstand der Unterrichtung sind neben der Tatsache, dass überhaupt eine Lärmminderungsplanung erfolgt, die Erforderlichkeit der Planaufstellung, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Vorschläge zur Lärmminderung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Die Gemeinde gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit, Vorschläge für den Lärmaktionsplan einzubringen und an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans effektiv mitzuwirken. Gleiches gilt für eine spätere Überprüfung und Überarbeitung der Lärmaktionsplans nach § 47d Abs. 5 BImSchG.
Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass man sich mit den Anregungen inhaltlich auseinandersetzen muss. Die Anregungen müssen nicht zwingend in die Lärmaktionsplanung einfließen.
Die Aufstellung des Entwurfs des Lärmaktionsplans wird auf geeignete Weise, z.B. durch das Internet öffentlich bekannt gemacht. Eine Pflicht zur Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Planentwurf kann bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt werden. Innerhalb einer angemessenen Frist wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Lärmaktionsplanes angemessen berücksichtigt.
Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss der Lärmaktionsplanung von der Gemeinde unterrichtet. Es ist zweckmäßig, den vollständigen Lärmaktionsplan im Internet der Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
Möglichkeiten, die Erstellung des Lärmaktionsplans zu begleiten, bieten z.B. "Runde Tische", die im Rahmen der Lärmaktionsplanung etabliert werden können. Zusätzliche öffentlichkeitswirksame Arbeitsweisen, die das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans unterstützen und Öffentlichkeit herstellen, sind z.B.:
8 Strategische Umweltprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, wenn ein Lärmaktionsplan (Anlage 3 Nummer 2.1 zum UVPG) für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 zum UVPG (Liste UVP-pflichtiger Vorhaben) oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzt. Gemäß § 14b Abs. 3 UVPG setzen Pläne und Programme einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthalten. Die Maßnahmen, die typischerweise Inhalt eines Lärmaktionsplanes sind, enthalten derartige Festlegungen in der Regel nicht. Dies haben bisherige Erfahrungen bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen ergeben.
9 Beteiligung anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Lärmaktionsplan berührt sein kann, werden von der Gemeinde unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert. Zweckmäßigerweise stellen die beteiligten Behörden möglichst frühzeitig einen ihren Aufgabenbereich berührenden Planungsbeitrag zur Verfügung.
Zu dem darauf gestützten Entwurf des Lärmaktionsplanes holt die Gemeinde die Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. In den Stellungnahmen geben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung, die für die Lärmminderung in dem Planungsgebiet bedeutsam sein können.
Die Beteiligung anderer Stellen durch die Gemeinde erfolgt zweckmäßigerweise zeitlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Planungsrechtliche Festlegungen werden im Benehmen mit den jeweiligen Planungsträgern gem. § 47d Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG formuliert. Maßnahmen, die gem. § 47 Abs. 6 Satz 2 umzusetzen sind, sind im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den Aktionsplan aufzunehmen.
10 Beteiligung politischer Gremien
Gemäß § 47d BImSchG sind die Gemeinden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Der abschließende Beschluss über den Lärmaktionsplan ist grundsätzlich dem Rat der Gemeinde vorbehalten. Die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes und die spätere Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sind in der Regel nicht ohne finanzielle Investition möglich und haben Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungen, die alle Einwohner einer Gemeinde betreffen. Es empfiehlt sich, die politischen Gremien frühzeitig in den gesamten Prozess einzubinden und diesem dabei auch die Vorteile der Lärmminderung wie beispielsweise besserer Gesundheitsschutz und attraktiveres Wohnumfeld sowie die Vermeidung externer Kosten (z.B. Mietzinsausfälle, Verminderung der Immobilienpreise) von der planaufstellenden Behörde aufzuzeigen.
11 Umsetzung der Maßnahmen
Zur Durchsetzung von Maßnahmen, die der Lärmaktionsplan vorsieht, verweist § 47d Abs. 6 BImSchG auf § 47 Abs. 6 BImSchG. Danach sind die Maßnahmen aufgrund eines Lärmaktionsplanes "durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen."
§ 47d Abs. 6 BImSchG enthält also keine selbstständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter Maßnahmen, sondern verweist auf spezialgesetzliche Eingriffsgrundlagen (z.B. §§ 17 und 24 BImSchG, § 45 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 75 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Auch die in Nummer 2 genannten Kriterien für die Lärmaktionsplanung haben nicht die Bedeutung von Grenzwerten, die verpflichtend einzuhalten sind. Sie dienen dazu, die Gebiete einzugrenzen für die prioritärer Handlungsbedarf besteht.
Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen erfüllt sind, wird das in diesen Vorschriften eingeräumte Ermessen allerdings durch § 47d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit dem Maßnahmenteil des einschlägigen Lärmaktionsplans eingeschränkt. So sind z.B. die in einem Lärmaktionsplan festgelegten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen von den Straßenverkehrsbehörden durchzusetzen. Sind in dem Plan Entscheidungen anderer Träger öffentlicher Verwaltung vorgesehen (z.B. die Aufstellung eines Bebauungsplans) gelten auch hierfür die anderweitig (z.B. im Baugesetzbuch) festgelegten Regeln.
Um die Ziele der Lärmaktionsplanung zu erreichen, können auch planungsrechtliche Mittel eingesetzt werden. Soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, "haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen" (siehe § 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG). Der Begriff "planungsrechtliche Festlegungen" erfasst nicht jegliche öffentliche Planung, sondern nur solche aufgrund des Planungsrechtes. Eine Planungsverpflichtung vermittelt der Lärmaktionsplan nicht, d.h. die Gemeinde ist nicht verpflichtet, speziell zur Umsetzung eines Lärmaktionsplans einen Bauleitplan aufzustellen. Stellt die Gemeinde jedoch einen Bauleitplan auf, so hat sie alle hiervon berührten Belange zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 BauGB unter anderem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes. Der Lärmaktionsplan kann diese Belange konkretisieren, ihnen ein besonderes Gewicht verleihen und dadurch Einfluss auf die Abwägung nehmen. Um Abwägungsfehler zu vermeiden, muss sich die Gemeinde mit den Inhalten des Lärmaktionsplans auseinandersetzen. Dabei wird das Gewicht eines Lärmaktionsplans umso größer sein, je sorgfältiger und ausgewogener er ausgestaltet ist.
Bei der Festlegung von Maßnahmen aus einem Lärmaktionsplan ist generell zu beachten, dass im deutschen Recht die Beurteilungspegel Lr,Tag, Lr,Nacht bezogen auf 16 bzw. 8 Stunden bei der Durchsetzung von Maßnahmen maßgeblich sind, während sich die für den Umgebungslärm definierten Lärmindizes LDEN, LNight auf 24 bzw. 8 Stunden beziehen und die sich ergebenden Werte für den Lr,Tag und den LDEN nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können.
12 Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Innenministerium.
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(Stand: 20.01.2025)
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