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Regelwerk Lebensmittel/Bedarfsgegenstände/ Arzneimittel

Übereinkommen gegen Doping
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping

Vom 2. März 1994
(BGBl. II Nr. 11 vom 11.03.1994 S. 335; 30.08.2000 S. 1156; 21.01.2002 S. 128; 21.03.2003 S. 311; 05.07.2004 S. 996; 07.04.2005 S. 372; 21.02.2006 S. 421; 21.06.2007 S. 812; 14.04.2008 S. 255; 07.04.2009 S. 368; 23.03.2010 S. 206; 19.01.2011 S. 78; 26.01.2012 S. 118; 17.12.2013 S. 1612 13; 16.06.2014 S. 484 14; 22.12.2014 S. 1356 14a; 17.12.2015 S. 1684 15; 21.12.2016 S. 1429 16; 19.12.2017 S. 1566 17; 17.12.2018 S. 784 18; 18.12.2020 S. 1318 20; 14.12.2021 S. 1246 21; 22.12.2022 S. 851 22; 21.12.2023 Nr. 348 23)




Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 27. Mai 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen gegen Doping wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern;

In dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll;

besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die "Europäische Charta des Sports für Alle", enthalten sind;

eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;

in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;

in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;

unter Hinweis auf die Entschließungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommen wurden, insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde;

unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschließung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen Doping im Spott und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat

unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der 2. von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Ministern und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde;

jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen. die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und erdgültig auszumerzen, wobei die In diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Maßnahmen als Grundlage dienen sollen -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schließlich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen Ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Doping im Sport" die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen;

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