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Regelwerk

GÜG-KostV - Grundstoff-Kostenverordnung

Vom 26. April 2004
(BGBl. 2004 S. 642
Gl.-Nr.: 2121-6-26-3)


Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

§ 2 Erteilung einer Erlaubnis

(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:

  1. Herstellung, auch einschließlich Handel innerhalb oder außerhalb oder innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, 230 Euro,
    jedoch insgesamt je Betriebsstätten nicht mehr als 920 Euro,
  2. Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaften 150 Euro,
    jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 600 Euro,
  3. Handel außerhalb der Europäischen Gemeinschaften 150 Euro,
    jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 600 Euro.

(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen Zwecken ohne wirtschaftliche Zwecksetzung oder analytischen Zwecken dient, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.

§ 3 Neuerteilung einer Erlaubnis

(1) Für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bei der

  1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten oder Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr je Verkehrsart und Grundstoff von 120 Euro,
    jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als 480 Euro,
  2. Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 140 Euro,
  3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 60 Euro erhoben.

(2) Für eine Änderung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Gebühr von 80 Euro erhoben.

(3) Für die Verlängerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.

§ 4 Bestätigung einer Anzeige

(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird eine Gebühr je Grundstoff von 100 Euro,

jedoch je Betriebsstätte von nicht mehr als 400 Euro erhoben.

(2) Für die Bestätigung einer Anzeige hinsichtlich der Änderung der Anschrift im Sinne von § 15 Satz 1 oder Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.

(3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.

§ 5 Ausfuhrgenehmigung, offene Einzelgenehmigung

(1) Für die Erteilung einer

  1. individuellen Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine Gebühr von 100 Euro,
  2. offenen Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und Land eine Gebühr von 100 Euro,
    jedoch insgesamt je Grundstoff nicht mehr als 1.000 Euro
    erhoben.

(2) Für die Änderung offener Einzelgenehmigungen nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Bezeichnung des Ausführers wird je Grundstoff eine Gebühr von 60 Euro erhoben.

§ 6 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Auskünfte

Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sowie für nicht einfache schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben.

§ 7 Auslagen

Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

§ 8 Gebühren in besonderen Fällen

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