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SchädlingsbekämpfungsV - Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
- Berlin -
Vom 16. August 2011
(GVBl. Nr. 21 vom 30.08.2011 S. 440)
Gl.-Nr.: 2127-1
Auf Grund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind
Gemeinschaftseinrichtungen sind
(2) Pflichtige Personen im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Bekämpfung im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen von Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
(4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
§ 2 Pflichten und Vorbeugungsmaßnahmen der Schädlingsbekämpfung
(1) Stellt eine pflichtige Person einen Befall mit Gesundheitsschädlingen fest, hat sie unverzüglich dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und eine Fachkraft mit der Bekämpfung zu beauftragen.
(2) Das Gesundheitsamt ermittelt das Ausmaß des Befalls und bestimmt eine Frist, innerhalb der die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge durchgeführt werden muss. Kommt die pflichtige Person der Pflicht zur Beauftragung einer Fachkraft nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Gesundheitsamt selbst eine Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragen. Das Gesundheitsamt kann gegenüber der pflichtigen Person weitere Maßnahmen einschließlich der Beseitigung von Sicherungsmängeln anordnen. Sind Lebensmittelbetriebe betroffen, ordnet das Gesundheitsamt die Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt an. Die Kosten, die durch eine Fachkraft oder durch Anordnungen des Gesundheitsamtes entstehen, hat die pflichtige Person zu tragen.
(3) Die pflichtige Person hat dem Gesundheitsamt nach Abschluss der Bekämpfung eine Bescheinigung der beauftragten Fachkraft über die eingesetzten Mittel und Verfahren sowie das Ergebnis der Bekämpfung vorzulegen. Das Ergebnis der Bekämpfung wird von dem Gesundheitsamt kontrolliert.
(4) Die pflichtige Person ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt und der beauftragten Fachkraft Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen sowie sonstigen umschlossenen Räumen zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn das Gesundheitsamt auf andere Weise als durch eine Anzeige der pflichtigen Person Kenntnis vom Befall mit Gesundheitsschädlingen erlangt.
(6) Die pflichtige Person hat das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der Gesundheitsschädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Insbesondere hat die pflichtige Person
(Stand: 28.08.2023)
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