Auf Grund des § 17 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 4. November 2025 (GVBl. S. 559) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:
(1) Besonders gefährdete Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind:
Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören insbesondere:
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85) geändert worden ist, erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Kindertagespflege,
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime und
Ferienlager;
Sport- und Freizeiteinrichtungen;
die folgenden Gesundheitseinrichtungen:
Krankenhäuser,
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken,
Entbindungseinrichtungen,
Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen und
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe;
die folgenden Gemeinschaftseinrichtungen:
Obdachlosenunterkünfte,
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
sonstige Massenunterkünfte und
Justizvollzugsanstalten;
die folgenden Einrichtungen der Pflege:
Pflegeeinrichtungen,
Pflege-Wohngemeinschaften und
Intensivpflege-Wohngemeinschaften;
die folgenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und
Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen.
(2) Verantwortliche Person im Sinne dieser Verordnung ist:
die Eigentümerin oder der Eigentümer von Gegenständen und Grundstücken,
die oder der Nutzungsberechtigte oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen oder Grundstücken oder
die oder der zum Unterhalt von Gegenständen oder Grundstücken Verpflichtete.
(3) Bekämpfen im Sinne dieser Verordnung ist das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen gegen das Auftreten, gegen die Vermehrung und gegen die Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.
(4) Fachkraft im Sinne dieser Verordnung ist, wer
die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat,
die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat,
die Prüfung gemäß der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die durch Verordnung vom 29. Februar 2000 (BGBl. I S. 144) geändert worden ist, abgelegt hat,
die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat,
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat oder
eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen oder Nachweisen nach den Nummern 1 bis 5 gleichwertig anerkannt worden ist.
(5) Zuständiges Bezirksamt ist dasjenige Bezirksamt, in dessen räumlichem Zuständigkeitsbereich ein Befall auftritt.
(6) Neuer Gesundheitsschädling ist ein Gesundheitsschädling nach § 2 Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Auftreten zum Erlasszeitpunkt dieser Verordnung im Land Berlin noch nicht bekannt war.
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