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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. November 2018
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 12.12.2018 S. 416)



Aufgrund von

§ 3b Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 22g Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 44 Abs. 1 und § 57a Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2061),

in Verbindung mit

§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes,

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (GVBl. LSa S. 42), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration und

Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/ 7. Juni 2016 (MB1. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549),

wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 13. Dezember 2011 (GVBl. LSa S. 839), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2016 (GVBl. LSa S. 226), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 (ABl. L 265 vom 05.09.2014 S. 21)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15)" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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2. die Anschaffung von traubenschonenden Weinpressen, Holzfässern für die Weinbereitung und -lagerung sowie der Erwerb von Einzelmaschinen für Filtration und Kühlung von Weintanks, für Etikettierung und den Flaschenverschluss, die Anschaffung moderner Gärtanks im Kellerbereich und der Erwerb von Technik für qualitätsverbessernde Maßnahmen nach der Maische gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. "2. Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft außer Holzweinfässer gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013."

2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
(zu § 22g des Weingesetzes)

(1) Das für Weinbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen gemäß § 22g des Weingesetzes.

(2) Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Organisation

  1. nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend, herkunftsgeschützte Weinnamen verwaltet,
  2. eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist,
  3. die Gewähr für die Verwaltung herkunftsgeschützter Weine bietet,
  4. jedem Weinerzeuger und Traubenerzeuger den Eintritt als Mitglied ermöglicht, der die Ziele der Organisation unterstützt.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung ist neben der Satzung ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf diese zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen.

(4) In der Anerkennung sind der satzungsgemäße Aufgabenbereich und der räumliche Geltungsbereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, zu bezeichnen. Satzungsänderungen und im Sinn von Absatz 3 bedeutsame Änderungen in der Mitgliederstruktur sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."

3. § 4

§ 4 Hangneigung
(zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Zur Steigerung der Qualität der Weine dürfen in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten und in den jeweiligen Landweingebieten Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen.

(2) Bei Terrassenlagen ist die ursprüngliche Hangneigung maßgebend.

(3) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 kann bei Anpflanzungen abgesehen werden, die an zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen angrenzen und diese abrunden, ohne dass dies zu einer Ausweitung des Weinbaus in ebenen Lagen führt.

wird aufgehoben.

4. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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