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Regelwerk Lebensmittel/Bedarfsgegenstände

WeinR-DVO - Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Dezember 2011
(GVBl. LSa vom 16.12.2011 S. 839; 15.08.2013 S. 434 13; 13.02.2015 S. 67 15; 08.10.2015 S. 517 15a; 18.08.2016 S. 226 16; 29.11.2018 S. 416 18; 07.12.2020 S. 692 20)
Gl.-Nr.: 2125.17


Aufgrund von

§ 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 1, §§ 8a, 8c, 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 5 und § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),

§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, §§ 7a , 8, 10 Abs. 3, § 32c Abs. 3, § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996, 1998) und

§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, §§ 23 , 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514, 1515),

in Verbindung mit

§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes,

§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1941),

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSa S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. LSa S. 725) und

Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSa S. 439),

wird verordnet:

§ 1 Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete 16
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes )

(1) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen und Fluren.

(2) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen und Fluren.

(3) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen.

(4) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen, in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen.

(5) Die topografischen Karten 1: 10.000 zu den Anlagen 1 und 2, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2 Stützungsprogramm 13 15 15a 18 20
(zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes, § 8 der Weinverordnung )

(1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen

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(Stand: 30.12.2020)

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