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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 30. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 19.08.2026 S. 383)


Aufgrund von

§§ 4 und 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. l S. 2752, 2756), in Verbindung mit

§ 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), und § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert mit der Verordnung vom 24. Juni 2025 (GVBl. LSa S. 420), und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1
(Gültig ab 01.10.2026 siehe =>)

Die Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2018 (GVBl. LSa S. 194) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "mit Betriebssitz" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse" ein Komma sowie die Wörter "den Anteil der Trockensubstanz (TS-Gehalt) an der Gesamtmasse" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Betriebsnummer" durch die Wörter "Betriebs- oder Registriernummer" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, haben darüber hinaus im Falle der Aufbringung oder Feldrandlagerung den Verbleib des aufgenommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes schlagbezogen spätestens einen Monat nach der Übernahme und unter Angabe der Menge und Art in Tonnen Frischmasse sowie des Datums der Aufbringung oder Feldrandlagerung zu dokumentieren.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe "und 2" wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1b" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

c) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 2" ersetzt.

d) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 2" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

ID 262164

ENDE

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