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Regelwerk

Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger
- Niedersachsen -

Vom 1. Juni 2012
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 07.06.2012 S. 166; 21.06.2017 S. 194 17; 23.02.2022 S. 94 22)
Gl.-Nr. 78410



Überschrift geändert: 17

Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) wird verordnet:

§ 1 Meldepflicht, Aufbewahrung von Aufzeichnungen 17 22

(1) Abgeber und Empfänger haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft

  1. Name, Anschrift, Zulassungs- Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers und des Empfängers,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,
  4. Menge des abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse,
  5. Gehalt an Gesamtstickstoff, an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und an Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie den Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt,
  6. Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
  7. Name und Anschrift des Beförderers,
  8. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizieren den Warendeklarationen und
  9. bei der Abgabe oder der Übernahme unter Beteiligung Dritter Name, Anschrift und Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer einer oder eines jeden Dritten

der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden.

(2) Als Zulassungs-, Registrier- oder Betriebsnummer können

  1. die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen oder
  4. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

angegeben werden.

(3) Die Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind über § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hinaus für weitere vier Jahre aufzubewahren.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten 17

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen § 1 Abs. 3 Unterlagen nicht für weitere vier Jahre aufbewahrt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

ENDE

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