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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger
- Niedersachsen -

Vom 21. Juni 2017
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2017 S. 194)



Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Meldepflichten" die Worte "und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Meldepflicht "Meldepflicht, Aufbewahrung von Aufzeichnungen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Abgeber ( § 2 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung
  1. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,
  4. Menge des abgegebenen oder des übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse,
  5. Name und Anschrift des Beförderers und
  6. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Empfängers

der zuständigen Behörde für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. Juli und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden.

"(1) Abgeber und Empfänger haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft
  1. Name, Anschrift, Registrier- oder Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers und des Empfängers,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffs,
  4. Menge des abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffs in Tonnen Frischmasse,
  5. Gehalt an Gesamtstickstoff, an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und an Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie den Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt,
  6. Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
  7. Name und Anschrift des Beförderers und
  8. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizieren den Warendeklarationen

der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden."

c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind über § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hinaus für weitere vier Jahre aufzubewahren."

3. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

" § 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen § 1 Abs. 3 Unterlagen nicht für weitere vier Jahre aufbewahrt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

ID 17/0998

ENDE

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