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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

SächsWeinRDVO - Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts

Vom 15. März 2016
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 06.05.2016 S. 146; 08.08.2016 S. 337 16; 05.01.2021 S. 155 21)



Siehe Fn. *
Archiv: 2012

§ 1 Zuständigkeiten 21

(1) Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne

  1. des § 6 Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes,
  2. der Weinverordnung,
  3. des § 29 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1, L 120 vom 08.05.2019 S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 vom 12. März 2019 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 9 Satz 2, § 22 Absatz 1 bis 4, § 23 Nummer 2 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.

(4) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 der Wein-Überwachungsverordnung ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Sofern nicht anders geregelt, ist zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verordnung das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 2 Anbaugebiet
(zu § 3 Absatz 4 des Weingesetzes)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160.000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt ist.

(2) Zum Anbaugebiet gehören auch Rebflächen, die außerhalb der räumlichen Grenze gemäß Absatz 1 Satz 1 liegen und vor dem 1. September 1995 rechtmäßig mit Reben bepflanzt worden sind.

(3) Der im Freistaat Sachsen gelegene Teil des sächsischen Landweingebiets (Landweingebiet) entspricht dem Anbaugebiet.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rebflächen werden in einem von der zuständigen Behörde geführten Rebflächenverzeichnis erfasst.

§ 3 Stützungsprogramm 21
(zu § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes und § 8 der Weinverordnung)

(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

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