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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vom 11. Mai 2015
(Sächs. GVBl. Nr. 9 vom 13.07.2015 S. 423)



Es verordnen auf Grund

das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie auf Grund

das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Weinrechts vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793), die durch die Verordnung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "WeinrechtsDVO" durch die Wörter "Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung - SächsWeinRDVO" ersetzt.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen nach Artikel 85a Abs. 3, Artikel 85b Abs. 4 und Artikel 120a Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl.L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1028/2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

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