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Regelwerk

ThürLMÜbG - Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen

- Thüringen -

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 581; 09.04.2013 S. 98 13; 28.10.2013 S. 299 13a; 28.05.2019 S. 136 19; 02.07.2019 S. 236 19a; 03.01.2023 S. 4 23)
Gl.-Nr.: 2125-2



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 13 13a 19a 23

(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung

  1. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch stützen, und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes, jeweils in Bezug auf Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB,
  2. des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 3 bis 12 des Weingesetzes sowie für die Überwachung der Einhaltung der aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit sie jeweils die Weinüberwachung betreffen,
  3. des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Milch- und Margarinegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen,
  4. des § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 Abs. 2 sowie den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Lebensmittel betroffen sind,
  5. des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Tabakerzeugnisgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen, und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes, vorbehaltlich einer nach § 27 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG oder anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Zuständigkeit, und
  6. dieses Gesetzes

sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden. Sie nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 alle amtlichen Aufgaben nach den genannten Rechtsvorschriften wahr, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen.

(2) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind

  1. das für die Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde und
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.

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