umwelt-online: Diätverordnung (4)

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Grundzusammensetzung von
Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
Anlage 10 07a 14
(zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)

Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1. Brennwert

mindestens höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)

2. Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen Ziegenmilchproteinen

mindestens 1) höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

mindestens 2) höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.4 Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Taurin

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/ 100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. Cholin

mindestens höchstens
1,7 mg /100 kJ 12 mg/100 kJ
(7 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)

5. Fett

mindestens höchstens
1,05 g /100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

5.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

5.2 Laurinsäure und Myristinsäure

mindestens höchstens
- einzeln oder insgesamt: 20 % des Gesamtfettgehalts

5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

mindestens höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

5.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.

5.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6. Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

7. Inositol

mindestens höchstens
1 mg /100 kJ 10 mg/100 kJ
(4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)

8. Kohlenhydate

mindestens höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

8.2 Lactose

mindestens höchstens
1,1 g/100 kJ - (4,5 g/100 kcal)

Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3 Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

mindestens höchstens
- 2 g/100 ml und 30 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

9. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.

10. Mineralstoffe

10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

  je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Calcium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,07 0,3 0,3 1,3
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 8,4 25 35 100
Jod (µg) 2,5 12 10 50
Selen (µg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (µg) 0,25 25 1 100
Fluor (µg) - 25 - 100

Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und höchstens 2 : 1.

10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

  je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

11. Vitamine

  je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin a (pg-RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,65 1 2,5
Thiamin (µg) 14 72 60 300
Riboflavin (µg) 19 95 80 400
Niacin (µg)3) 72 375 300 1500
Pantothensäure (µg) 95 475 400 2000
Vitamin B6(µg) 9 42 35 175
Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (µg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12(µg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (µg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg α-TE)4) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen5), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ 1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen5), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal 5
1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 pg = 400 IE Vitamin D.

3) Vorgebildetes Niacin.

4) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

5) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mgα-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mgα-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mgα-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).

12. Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

  Höchstwert1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00
1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten."

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1) Aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

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Zusammensetzung von Folgenahrung bei der Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers  Anlage 11 07a 14
(zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)

Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1. Brennwert

mindestens höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)

2. Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

mindestens höchstens
0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

mindestens1 höchstens
0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(1 ,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Absatz 5 entsprechen.

2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist.

2.4 Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Taurin

Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. Fett

mindestens höchstens
0,96 g /100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,0 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

4.2 Laurinsäure und Myristinsäure

mindestens höchstens
- Einzeln oder insgesamt: 20 % des Gesamtfettgehalts

4.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

mindestens höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)

4.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis
von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5. Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.

6. Kohlenhydrate

mindestens höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Lactose

mindestens höchstens
1,1 g/100 kJ - (4,5 g/100 kcal)

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3 Saccharose, Fructose, Honig

mindestens höchstens
- einzeln oder insgesamt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.

8. Mineralstoffe

8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

  je 100 kJ je 100 kcal
  mindestens höchstens mindestens höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Calcium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 8,4 25 35 100
Jod (µg) 2,5 12 10 50
Selen (µg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (µg) 0,25 25 1 100
Fluor (µg) - 25 - 100

Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens 2 : 1 betragen.

8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:

  je 100 kJ je 100 kcal  
  mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

9 Vitamine

  je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin a (µg-RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,75 1 3
Thiamin (µg) 14 72 60 300
Riboflavin (µg) 19 95 80 400
Niacin (µg)3) 72 375 300 1500
Pantothensäure (µg) 95 475 400 2000
Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175
Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (µg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (µg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg α-TE)4) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen5), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ 1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen5), auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal 5
1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

3) Vorgebildetes Niacin.

4) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

5) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mgα-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6); 1,25 mgα-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).

10. Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

  Höchstwert1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5'-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5'-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5'-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5'-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5'-monophosphat 0,24 1,00
1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

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  Anlage 12 07a
(zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlage 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3)

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal

Aminosäure je 100 kJ1) je 100 kcal
Cystin 9 38
Histidin 10 40
Isoleucin 22 90
Leucin 40 166
Lysin 27 113
Methionin 5 23
Phenylalanin 20 83
Threonin 18 77
Tryptophan 8 32
Tyrosin 18 76
Valin 21 88
1) 1 kJ = 0,239 kcal.

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(aufgehoben) Anlage 13 07a

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(aufgehoben) Anlage 14 07a


weiter .

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