umwelt-online: Diätverordnung (5)

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Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen Anlage 15 06 07a
(zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c)


1. Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angabe Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
1.1 Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.
1.2 Lactosefrei Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/ 100 kJ (10 mg/100 kcal).
1.3 Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder eine gleichwertige nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von Docosahexaensäure Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt mindestens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.
1.4 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:  
1.4.1 Taurin Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemäße besondere Verwendung durch Säuglinge angemessen ist und den Bedingungen in Anlage 10 entspricht.
1.4.2 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosacharide
1.4.3 Nukleotide
2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)
Gesundheitsbezogene Angabe Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen Angabe können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten Antigengehalt beziehen. a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Daten vorliegen.

b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmungen genügen, die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1 % der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglingsanfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauensbereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Säuglingsanfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.


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Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind Anlage 16 07a 10a
(zu § 22a Absatz 4)


Nährstoff Referenzwert
Vitamin A (µg) 400
Vitamin D (µg) 7
Vitamin E (mg TE) 5
Vitamin K (µg) 12
Vitamin C (mg) 45
Thiamin (mg) 0,5
Riboflavin (mg) 0,7
Niacin (mg) 7
Vitamin B6 (mg) 0,7
Folate (µg) 125
Vitamin B12 (µg) 0,8
Pantothensäure (mg) 3
Biotin (µg) 10
Calcium (mg) 550
Phosphor (mg) 550
Kalium (mg) 1000
Natrium (mg) 400
Chlor (mg) 500
Eisen (mg) 8
Zink (mg) 5
Jod (µg) 80
Selen (µg) 20
Kupfer (mg) 0,5
Magnesium (mg) 80
Mangan (mg) 1,2

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Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung  Anlage 17
(zu § 14a Abs. 2; § 21a Abs. 4 Nr. 2; § 21a Abs. 6 Nr. 1)

Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

1. Brennwert

1.1 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5040 Kilojoule (1200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.

1.2 Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.

2. Proteine

2.1 Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25 % und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125 g Proteine enthalten.

2.2 Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80 % des Indexes des Referenzproteins betragen.

2.3 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

2.4 Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.

3. Fette

3.1 Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.

3.2 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten. 3.3 Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.

4. Ballaststoffe

Die Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.

5. Vitamine und Mineralstoffe

5.1 Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.

5.2 Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

6. Anforderungsschema für Aminosäuren

  g/100 g Protein
Cystin + Methionin 1,7
Histidin 1,6
Isoleucin 1,3
Leucin 1,9
Lysin 1,6
Phenylalanin + Thyrosin 1,9
Threonin 0,9
Tryptophan 0,5
Valin 1,3

7. Nährstoffgehalte je Tag

Vitamin A 700 µg Retinol-Äquivalent
Vitamin D 5 µg
Vitamin E 10 mg Tocopherol-Äquivalent
Vitamin C 45 mg
Thiamin 1,1 mg
Riboflavin 1,6 mg
Niacin 18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent
Vitamin B6 1,5 mg
Folate 200 µg
Vitamin B12 1,4 µg
Biotin 15 µg
Pantothensäure 3 mg
Calcium 700 mg
Phosphor 550 mg
Kalium 3 100 mg
Eisen 16 mg
Zink 9,5 mg
Kupfer 1,1 mg
Jod 130 µg
Selen 55 µg
Natrium 575 mg
Magnesium 150 mg
Mangan 1 mg

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Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden  Anlage 18
(zu § 14d Abs. 3)


Nährstoff Höchstwert je 100 kcal
Vitamin A 180 µg RE
Vitamin E 3 mg α-TE
Vitamin C 12,5/251/1252 mg
Thiamin 0,25/0,53 mg
Riboflavin 0,4 mg
Niacin 4,5 mg NE
Vitamin B6 0,35 mg
Folsäure 50 µg
Vitamin B12 0,35 µg
Pantothensäure 1,5 mg
Biotin 10 µg
Kalium 160 mg
Calcium 80/1804/1005 mg
Magnesium 40 mg
Eisen 3 mg
Zink 2 mg
Kupfer 40 µg
Jod 35 µg
Mangan 0,6 mg
1) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.
2) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.
3) Dieser Grenzwert gilt für Erzeugnisse auf Getreidebasis.
4) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Erzeugnisse.
5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

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 Grundzusammensetzung von Getreidebeikost Anlage 19 10a
(zu § 14d Abs. 4; § 22b Abs. 2 Nr. 2)

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.

1. Getreideanteil

Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2. Protein

2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3. Kohlenhydrate

3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

betragen.

4. Fette

4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

5. Mineralstoffe

5.1 Natrium

5.2 Calcium

5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6. Vitamine

6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.

6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:

  je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
Vitamin a (µg RE)1 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2 0,25 0,75 1 3
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin a und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird.

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Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost  Anlage 20 07a
(zu § 14d Abs. 5; § 22b Abs. 2 Nr. 2)

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.

1. Protein

1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muss

1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

1.3a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so

1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.4.

1.4b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.

1.5 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2. Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

3. Fett

3.1 Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4. Natrium

4.1 Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5. Vitamine

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin a des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin a zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht zulässig.

Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

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Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder  Anlage 21
(zu § 22b Abs. 4)


Nährstoff Referenzwert für Kennzeichnung
Vitamin A 400 µg
Vitamin D 10 µg
Vitamin C 25 mg
Thiamin 0,5 mg
Riboflavin 0,8 mg
Niacin-Äquivalent 9 mg
Vitamin B6 0,7 mg
Folat 100 µg
Vitamin B12 0,7 µg
Calcium 400 mg
Eisen 6 mg
Zink 4 mg
Jod 70 µg
Selen 10 µg
Kupfer 0,4 mg

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Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Anlage 22
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)


Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Cadusafos 0,006
Demeton-S-methyl/ Demeton-S-methylsulfon/ Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl) 0,006
Ethoprophos 0,008
Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) 0,004
Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylenthioharnstoff) 0,006

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Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden Anlage 23
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)


  Liste A
Chemische Bezeichnung des Stoffes (Rückstandsdefinition) Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton) 0,003
Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion) 0,003
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation 0,003
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließ- lich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop) 0,003
Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor 0,003
Hexachlorbenzol 0,003
Nitrofen 0,003
Omethoat 0,003
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos) 0,003
Liste B
Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin 0,003
Endrin 0,003

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  Anlage 24 07a 10a 14
(zu § 14c Absatz 3 und 5)

Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein

1. Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25

mindestens höchstens
0,44 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)

2. Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

  1. 63 % Casein-Glykomakropeptidfreies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und
  2. 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3. Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 25)

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

  Je 100 kJ1 Je 100 kcal
Arginin 16 69
Cystin 6 24
Histidin 11 45
Isoleucin 17 72
Leucin 37 156
Lysin 29 122
Methionin 7 29
Phenylalanin 15 62
Threonin 19 80
Tryptophan 7 30
Tyrosin 14 59
Valin 19 80
1) 1 kJ = 0,239 kcal.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der

ENDE

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