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Regelwerk

Landesgesetz zur Ausführung des Vorläufigen Tabakgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 04.11.2010 S. 362)



§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Tabakrechts ist

  1. für die Anerkennung nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung das Landesuntersuchungsamt,
  2. im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53, 54, 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu regeln.

(4) Bundesrechtliche Vorschriften über Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(6) Dem Landesuntersuchungsamt obliegt die Fachaufsicht über die nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zuständige Behörde. Dem fachlich zuständigen Ministerium obliegt die Fachaufsicht über das Landesuntersuchungsamt. § 13 Abs. 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2 Anordnungen im Einzelfall

(1) Die für die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen zuständige Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die für den Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlung gegen geltende Vorschriften verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden oder um durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen. Sie kann insbesondere anordnen, dass das Tabakerzeugnis oder der Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder behandelt werden darf, wenn durch bestimmte Maßnahmen sichergestellt ist, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden.

(2) Sind Anordnungen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so kann die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Verantwortlichen selbst oder durch Dritte beseitigen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Prüfung durch die Verantwortliche oder den Verantwortlichen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Tabakerzeugnis oder der Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes entgegen den geltenden Vorschriften hergestellt, in den Verkehr gebracht oder behandelt wurde oder wird. Sie kann, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, verbieten, dass Produkte in den Verkehr gebracht werden, deren Prüfung nach Satz 1 angeordnet worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann das Tabakerzeugnis oder den Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes sicherstellen oder beschlagnahmen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass

  1. die Produkte, die entgegen den geltenden Vorschriften hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr gebracht werden,
  2. die nach Absatz 3 Satz 1 angeordnete Prüfung nicht durchgeführt wird.

(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.

§ 3 Mitwirkung der Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes

(1) Die zuständige Behörde wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch das Landesuntersuchungsamt unterstützt.

Auf Ersuchen der für die Überwachung des Tabakrechts zuständigen Behörde trifft das Landesuntersuchungsamt durch geeignete Prüfungen, Untersuchungen und Betriebskontrollen die erforderlichen Feststellungen, würdigt diese in einem Gutachten und vertritt dieses vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(2) Die wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräfte des Landesuntersuchungsamtes sind nach vorheriger Information der zuständigen Behörde befugt, in dringenden Angelegenheiten oder wenn spezifischer Sachverstand erforderlich ist, auch ohne Begleitung von deren Bediensteten Betriebskontrollen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie gelten insoweit als von der jeweils zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragte Person im Sinne des § 41 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und 3 sowie des § 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind befugt, die Anordnungen nach § 2 zu treffen. Die getroffenen Anordnungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen; diese hat sie zu bestätigen oder aufzuheben.

§ 4 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.

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  Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2)

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