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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XV. Silicone

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291; 2/2012 S. 291; 11/2014 S. 1350; 2/2018 S. 236; 12/2019 S. 1546;aufgehoben)



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Gegen die Verwendung von Siliconen (Organopolysiloxanen) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und die im folgenden geschilderten Voraussetzungen erfüllen. Das gleiche gilt für Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 des vorgenannten Gesetzes, die im Abschnitt III (Siliconelastomere) Nr. 4 dieser Empfehlung berücksichtigt sind:

I. Siliconöle 1

  1. Als Ausgangsstoffe dürfen verwendet werden:
    1. Lineare oder verzweigte und/oder cyclische 2 Organopolysiloxane mit Methylgruppen allein oder n-Alkyl(C2-C32)-, Phenyl 2- und/oder Hydroxylgruppen am Siliciumatom und deren Kondensationsprodukte mit Polyethylen- und/oder Polypropylenglykol und/oder Polyalkylen(C2-C4)glycolmonoalkyl(C1-C4)ether
    2. Lineare oder verzweigte Organopolysiloxane wie vorstehend unter a) mit zusätzlich bis zu höchstens 5 % Wasserstoff und/oder Alkoxy(C2-C4)- und/oder Carboalkoxyalkyl(-(CH2)2-17-C(O)-O-(CH2)0-17CH3)- und/oder Hydroxyalkyl(C1-C3)-Gruppen am Siliciumatom
  2. Im Fertigerzeugnis dürfen von der Herstellung der Rohstoffe her nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und diese nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Kondensationsmittel:
      Reste von Kondensationsbeschleunigern und deren Umsetzungsprodukten: Natriumhydroxid
      Kaliumhydroxid insgesamt höchstens 0,01 %
      Salzsäure
      Schwefelsäure
      Phosphorsäure
      Essigsäure

      Umsetzungsprodukte von Phosphornitrilchlorid, höchstens 0,001 %

    2. Verdickungsmittel:
      Calciumsalze von geradkettigen aliphatischen gesättigten einwertigen Carbonsäuren C10-C20
      12-Hydroxystearinsaures Calcium
      Carboxymethylcellulose
      Aufgeschlossene Stärke 3
    3. Emulgatoren, sofern die Öle als wässrige Emulsionen 4 angewendet werden, insgesamt höchstens 10,0 %, bezogen auf den Siliconanteil:
      Alkyl(C8-C18) dimethylbenzylammoniumchlorid, höchstens 1,5 %, jedoch nur zur Beschichtung von Papieren
      Natriumlaurylsulfat, höchstens 0,5 %
      Polyethylenglykolether von einwertigen aliphatischen Alkoholen C12-C20und von C2-C9Alkyl-Phenolen
      Polyethylenglykolester natürlicher Fettsäuren C8-C22und vegetabilischer Öle
      Teilacetylierter Polyvinylalkohol mit weniger als 20 % Acetylgruppen und einem K-Wert von über 40
  3. Konservierungsmittel:
    Siliconöl-Emulsionen dürfen als Konservierungsmittel zugesetzt werden:
    Sorbinsäure, höchstens 0,1 %
  4. Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität der Siliconöle muss bei 20 °C mindestens 100 mm2s-1 betragen.

II. Siliconharze

  1. Als Ausgangsstoffe dürfen verwendet werden:
    Lineare und verzweigte Organopolysiloxane mit Methylgruppen allein und/oder n-Alkyl (C2- C32)-, und/oder Phenyl 2-, und/oder Vinyl- und/oder Hydroxyl- und/oder Alkoxy(C1-C4)-, und/oder Hydrogen- und/oder Carboalkoxyalkyl(-(CH2)2-17-C(O)-O-(CH2)0-17CH3)-, und/oder Hydroxyalkyl(C1-C3)-gruppen am Siliciumatom als auch in Kombination mit Polykonden- sationsprodukten (Estern) aus:
    Isophthalsäure
    Terephthalsäure
    Ethandiol
    Trimethylolpropan
    Glycerin
    Pentaerythrit
  2. Im Fertigerzeugnis dürfen von der Herstellung der Rohstoffe und von deren Weiterverarbeitung her nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und diese nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Kondensationsmittel:
      Reste von Salzsäure und deren Umsetzungsprodukten mit Füllstoffen und Härtern, insgesamt höchstens 0,1 %
    2. Härter:
      α) Zink-di-2-ethylhexoat insgesamt höchstens 1,5 %
      Di-n-octylzinndimaleinat
      β) Umsetzungsprodukte 5 der unter α) genannten und folgender Härter:
      Mono- und/oder Poly-Titansäurebutylester (Butyltitanat, Butylpolytitanat), gegebenenfalls zusammen mit dem Monoethylether des Ethandiols (Ethylenglycol) im Verhältnis 1:1 6
      Aluminiumacetylacetonat
      Zirkonacetylacetonat
    3. Emulgatoren:
      Sofern die Harze als wässrige Emulsionen4 angewandt werden, dürfen die unter I. Nr. 2 Buchst. c) genannten Stoffe verwendet werden, jedoch höchstens 7,0 %, bezogen auf den Siliconanteil.
    4. Soweit die Siliconharze für die Papierbeschichtung bestimmt sind, dürfen ihnen folgende Stoffe zugesetzt werden:
      Carboxymethylcellulose
      Aufgeschlossene Stärke 3
      Alginate
      Kasein
      Hartparaffin- und Wachsdispersionen 7
      Dispersionen auf Basis von Mischpolymerisaten aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, Butadien und Styrol, soweit sie der Empfehlung XIV. entsprechen 9
      Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 5 cP)
      Hydroxyethylcellulose, höchstens 2 % im Harz

III. Siliconelastomere (Silicongummi)

  1. Als Ausgangsstoffe dürfen verwendet werden:
    Polymere entsprechend Abschnitt I. Nr.1 dieser Empfehlung
    Organopolysiloxane mit Vinylgruppen am Siliziumatom
    Additionsprodukte aus Trivinylcyclohexan und α,ω-Dihydrogenpolyhydrogenmethyldimethylsiloxanen, höchstens 10 %
    1-Dodecen, höchstens 20 %
    Polymer aus 3-Aminopropylterminierten Polydimethylsiloxanen und 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan 9.
    Polymer aus 3-Aminopropylterminierten Polydimethylsiloxanen und Bis(4-isocyanatocyclohexyl)methan 10.
  2. Im Fertigerzeugnis dürfen von der Herstellung der Rohstoffe und von deren Weiterverarbeitung her nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und diese nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste von Kondensationsbeschleunigern und deren Neutralisierungsmitteln:
      Natriumhydroxid insgesamt höchstens 0,01 %
      Kaliumhydroxid
      Salzsäure
      Schwefelsäure
      Phosphorsäure
      Essigsäure

      Umsetzungsprodukte von Phosphornitrilchlorid, höchstens 0,001 %
      Natriumhydrogencarbonat, höchstens 0,5 %

    2. Umsetzungsprodukte folgender Vernetzer:
      Benzoylperoxid insgesamt höchstens 0,2 %
      Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid 11
      Dicumylperoxid
      tert-Butylcumylperoxid
      2,5-Bis(tertbutylperoxy)-2,5-dimethylhexan
      Methyl-tris-cyclohexylaminosilan 12
      Methyl-tris-sek-butylaminosilan 12
      Methyl-tris-acetoxysilan
      Ethyl-tris-acetoxysilan
      Methyl-tris-butanonoximosilan 12
      Di-(4-methylbenzoyl)peroxid

      Ester der Alkyl-C1-C8-Kieselsäure oder Orthokieselsäure mit aliphatischen einwertigen Alkoholen C2-C4und dem Monomethylether des Ethandiols (Methylglycol) und deren Kondensationsprodukte 13, insgesamt höchstens 3 %.

    3. Härter bzw. Katalysatoren und deren Umsetzungsprodukte:
      Di-noctyl-Zinndimaleinat insgesamt höchstens 1,5 % bezogen auf das Fertigerzeugnis
      Di-noctyl-Zinndilaurat
      Titansäure-Ester mit Isobutylalkohol, n-Butanol und dem Enolat des Acetessigsäureethylesters
      Amide aliphatischer Carbonsäuren C8-C22

      Komplexverbindungen des Platins, höchstens 50 mg Platin pro kg des Fertigerzeugnisses 14. Als Inhibitoren für diese Komplexverbindungen dürfen verwendet werden:
      1-Ethinylcyclohexanol und 2-Methylbutin-3-ol-2, insgesamt höchstens 0,1 %.

    4. Emulgatoren:
      Außer den in I. Nr. 2 Buchst. c aufgeführten Emulgatoren4 dürfen für Siliconelastomere nur zur Beschichtung von Papieren verwendet werden:
      Natriumalkyl(C8-C22)-sulfate insgesamt höchstens 4 % bezogen auf den Siliconanteil
      Natriumalkyl(C8-C22)-sulfonate
      Natriumalkylarylsulfonate

      Die Gesamtmenge der verwendeten Emulgatoren darf 10 % nicht überschreiten.

    5. Regenerate aus Silicongummi, soweit sie dieser Empfehlung entsprechen.
  3. Sofern die Siliconelastomere für die Beschichtung von Papier und Kunststofffolien bestimmt sind, dürfen verwendet werden:
    1. die im Abschnitt II unter Nr. 3 genannten Stoffe
    2. als Härter bzw. Katalysatoren - abweichend von Nr. 2 Buchst. c dieses Abschnittes - Komplexverbindungen des Platins, höchstens 120 mg Platin pro kg der fertigen Beschichtung
    3. 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan, höchstens 2,7 µg pro dm2 der fertigen Beschichtung, als Konservierungsmittel.
    4. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 1,25 µg pro dm2 der fertigen Beschichtung, als Konservierungsmittel
  4. Sofern Siliconelastomere gemäß dieser Empfehlung zur Herstellung von Flaschensaugern, Beruhigungssaugern, Warzenhütchen, Beißringen oder Gebissschutz verwendet werden, dürfen im Fertigerzeugnis von der Herstellung der Rohstoffe und von deren Weiterverarbeitung her nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und diese nur in den im folgenden angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Umsetzungsprodukte folgender Vernetzer:
      Dicumylperoxid
      Benzoylperoxid insgesamt höchstens 0,2 %
      tert-Butylcumylperoxid
    2. Härter bzw. Katalysatoren und deren Umsetzungsprodukte:
      Komplexverbindungen des Platins, höchstens 50 mg Platin
      pro kg des Fertigerzeugnisses 14
    3. Als Inhibitoren dürfen verwendet werden:
      1-Ethinylcyclohexanol und 2-Methylbutin-3-ol-2, insgesamt höchstens 0,1 %
    4. Füllstoffe:
      Kieselsäure 15

    Beruhigungs- und Flaschensauger aus Siliconelastomeren müssen den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen.

  5. Die Siliconelastomeren dürfen nicht mehr als 0,5 % flüchtige organische und nicht mehr als 0,5 % extrahierbare Bestandteile abgeben. 16
  6. Die Fertigerzeugnisse dürfen keine positive Reaktion auf Peroxide geben. 17
  7. Die Siliconelastomeren dürfen nicht mehr als 3 % Titandioxid bzw. Titandioxid mit einem Eisen(III)oxidanteil von 1-3 % als Hitzestabilisierungsmittel enthalten. Das Material ist wie folgt charakterisiert: Die Größe der Primärpartikel liegt bei 5-100 nm, mindestens 90 % der Primärpartikel haben Durchmesser unter 50 nm.

_____

1) Siliconfette bzw. -pasten sind mit verdickend wirkenden Füllstoffen (s. unter I. Nr. 2 Buchst. b) versetzte Siliconöle, für die die gleichen Voraussetzungen gelten.

2) Es dürfen keine cyclischen Polysiloxane enthalten sein, die neben einer Phenylgruppe ein Wasserstoffatom oder eine Methylgruppe am gleichen Siliciumatom tragen.

3) Da die Viskosität der natürlichen Stärke zu hoch ist, wird sie nach dem Dextrinverfahren (Lösen der Stärke mit Säuren bei mittleren oder ohne Säure bei hohen Temperaturen) durch Oxidation (mit Hypochlorit im alkal. Medium) oder mit Hilfe von Enzymen abgebaut.

4) Silicon-Emulsionen dienen zur Erzeugung von Beschichtungen und Überzügen. In diesen sind infolge der Hitzebehandlung (z.B. bei der Hydrophobierung von Glas bei 280 °C) bzw. infolge der hohen Anwendungsverdünnung der emulgatorhaltigen wässrigen Phase (z.B. als Gleitmittel für Korken, Kunstdärme oder als Trennmittel für Gummistopfen und -dichtungen) in der Regel nur Bruchteile der in den Emulsionen vorliegenden Emulgatormengen enthalten.

61. Mitt. über die Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 46 (2003) 362.

5) Die Umsetzungsprodukte werden entweder in die Harze eingebaut oder liegen als oxidische Verbindungen vor. Daher konnte von einer Mengenbegrenzung abgesehen werden.

6) Anzuwenden bei Temperaturen von mindestens 180 °C.

7) Die Wachse und Paraffine müssen der Empfehlung XXV. "Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen", Teil I, entsprechen.

8) Empfehlung XIV.. "Kunststoffdispersionen"

9) Die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten spezifischen Begrenzungen für 1-Isocyanato-3- isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan und 1-Amino-3-aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan sind einzuhalten.

10) Die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten spezifischen Begrenzungen für Bis(4- isocyanatocyclohexyl)methan und Bis(4-aminocyclohexyl)methan sind einzuhalten.

11) Die Migration der als Zersetzungsprodukt entstehenden 2,4-Dichlorbenzoesäure darf 5 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.

12) Die bei der Reaktion entstehenden Stoffe Cyclohexylamin bzw. sek. Butylamin bzw. Butanonoxim und dessen Umwandlungsprodukte dürfen in den Fertigerzeugnissen nicht nachweisbar sein. Analysenmethode s. 43. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsblatt 22 (1979) 339

13) Die Umsetzungsprodukte werden in die Elastomeren eingebaut oder zu Kieselsäure hydrolysiert.

14)Vorzugsweise werden hierfür Hexachloroplatinsäure sowie deren Umsetzungsprodukte mit vinylhaltigen Siloxanen eingesetzt.

15) Empfehlung LII.. "Füllstoffe"

16) 61. Mitt. über die Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 46 (2003) 362.

17) 58. Mitteilung zur Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsblatt 40 (1997) 412

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