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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Tabakprodukt-Verordnung

Vom 20. November 2002
(BGBl. I Nr. 82 vom 05.12.2002 S. 4434; 01.09.2005 S. 2618 05; 19.10.2005 S. 3035 05a; 31.10.2006 S. 2407 06; 24.06.2013 S. 1944 13; 25.07.2013 S. 2722 13a; 16.07.2014 S. 1053 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.05.2016 S. 980aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-83


Zur Nachfolgeregelung Tabakerzeugnisverordnung

EU-Rechtsumsetzung

Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und h bis j sowie Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und des § 22 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 21 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Begriffsbestimmungen 05 13a

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Tabakerzeugnisse:
    Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes
  2. Packungen:
    Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind;
  3. Teer:
    das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;
  4. Nikotin:
    die Nikotinalkaloide;
  5. Zusatzstoff:
    jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze und Klebstoffe, jedoch mit Ausnahme des Tabakblattes und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze.

§ 2 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten

Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in der Weise hergestellt werden, dass der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch der Zigaretten folgende Höchstmengen nicht überschreitet:

1. Teergehalt: 10 Milligramm je Zigarette,
2. Nikotingehalt: 1,0 Milligramm je Zigarette,
3. Kohlenmonoxidgehalt: 10 Milligramm je Zigarette.

§ 3 Messverfahren

Für die Bestimmungen der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten gelten folgende Anforderungen:

  1. Es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Amtliche Sammlung) 1 unter den Gliederungsnummern
    T 60.05-3 (DIN ISO 4387) Stand April 2001
    T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2001
    T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand August 1997
    veröffentlicht sind.
  2. Die Untersuchungen zu Angaben zum Teer- und Nikotingehalt auf den Packungen werden nach dem Verfahren durchgeführt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
    T 60.05-1 (DIN ISO 8243) Stand Juli 1993
    veröffentlicht ist.

§ 4 Zulassung von Prüflaboratorien 05a

(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden.

(2) Die Zulassung der Prüflaboratorien erfolgt nur, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (2001) 1 durch eine staatlich anerkannte Akkreditierungsstelle,
  2. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens ein Mal pro Jahr stattfinden muss.

(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens ein Mal pro Jahr, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu widerrufen.

(4) Der Zulassung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich.

§ 5 Mitteilungspflichten 06 15

(1) Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen teilen der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 1 in einer nach Markennamen und Art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließlich der Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit. Bei Zigaretten ist zusätzlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch anzugeben.

(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Zusatzstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In ihr sind die Funktion und die Kategorie dieser Zusatzstoffe anzugeben. Der Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Einführer über diese Zusatzstoffe, einschließlich der Verbrennungsprodukte, vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt süchtig machender Wirkung.

(3) Die Liste ist der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November zu übermitteln, erstmals bis zum 30. November 2002. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Inhalt der Listen zur Unterrichtung der Verbraucher in geeigneter Weise bekannt. Bei der Bekanntgabe ist dem Schutz der Information über besondere Produktformeln, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, hinreichend Rechnung zu tragen.

§ 6 Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer

(1) Packungen von Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3 Nr. 1 gemessenen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung gemäß Satz 2 aufgedruckt sind. Diese Angaben müssen mindestens 10 vom Hundert der betreffenden Fläche einnehmen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung die Chargennummer oder eine entsprechende Kennzeichnung angebracht ist, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunktes der Herstellung ermöglicht.

§ 7 Warnhinweise 05a

(1) Packungen von Tabakerzeugnissen, außer nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn einer der folgenden allgemeinen Warnhinweise gemäß den Sätzen 2 und 3 aufgebracht ist:

  1. "Rauchen ist tödlich" oder "Rauchen kann tödlich sein" oder
  2. "Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu".

Diese allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen, wobei bei den Warnhinweisen unter Nummer 1 wahlweise einer der beiden zu verwenden ist. Diese Hinweise sind auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.

(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich einen ergänzenden Warnhinweis gemäß der Anlage und entsprechend den Anforderungen der Sätze 2 und 3 tragen. Diese Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen. Sie sind auf der anderen Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.

(3) Nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Warnhinweis gemäß Satz 2 tragen:

"Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig."

Der Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.

§ 8 Art der Kennzeichnung

(1) Die Angaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 sind wie folgt aufzudrucken:

  1. in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund;
  2. in Kleinschrift, mit Ausnahme des ersten Buchstabens des Hinweises, soweit nicht aus Gründen der Rechtschreibung davon abgewichen werden muss;
  3. zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung;
  4. bei anderen als den in § 7 Abs. 3 aufgeführten Erzeugnissen umrandet mit einem schwarzen Balken von mindestens drei Millimeter und höchstens vier Millimeter Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder der sonstigen Angaben beeinträchtigt;
  5. in deutscher Sprache.

(2) Die Warnhinweise nach § 7 Abs. 1 und 3 müssen mindestens 30 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packungen der Tabakerzeugnisse einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Der Warnhinweis nach § 7 Abs. 2 muss mindestens 40 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er aufgedruckt ist. Bei Verpackungen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten, deren am ehesten ins Auge fallenden Breitseite mehr als 75 Quadratzentimeter aufweist, müssen die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Warnhinweise eine Fläche von mindestens 22,5 Quadratzentimeter auf jeder Breitseite einnehmen.

(3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie sind unablösbar aufzudrucken, müssen unverwischbar sein und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder beim Öffnen der Verpackung verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Hinweisemittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können.

(4) Packungen von Tabakerzeugnissen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben und Warnhinweise nach § 6 Abs. 1 und § 7 den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen.

§ 9 Irreführende Angaben

Auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen dürfen Begriffe, Namen, Marken und bildliche oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, nicht verwendet werden.

§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 05 05a

(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 2 Zigaretten unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Höchstgehalte an Teer, Nikotin oder Kohlenmonoxid gewerbsmäßig herstellt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des des Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des des Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 4 Packungen von Zigaretten, Packungen von Tabakerzeugnissen oder Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des des Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

§ 11 Übergangsbestimmungen 05a 13 14

Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), außer Kraft.

.

  Ergänzende Warnhinweise Anlage 05a 13
(zu § 7 Abs. 2)
  1. Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.
  2. Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.
  3. Rauchen schädigt Ihre Lunge.
  4. Rauchen verursacht Herzanfälle.
  5. Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.
  6. Rauchen verstopft Ihre Arterien.
  7. Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.
  8. Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.
  9. Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.
  10. Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.
  11. Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.
  12. Das Rauchen aufgeben - für Ihre Lieben weiterleben. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Tel.: 0800 8 313131, www.rauchfreiinfo.de
  13. Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.
  14. Rauchen bedroht Ihre Potenz.

__________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 194 S. 26).

1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

ENDE

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