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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Vom 21. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1876)



Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnitte 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 436/2009

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. entgegen Artikel 23 Absatz 2 ein Begleitdokument für mehr als eine Beförderung verwendet,
  3. entgegen Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 3 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 46 Satz 3 oder Satz 4, ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  4. als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009

§ 6 Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.

(2) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,
  2. entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein süßt oder
  3. entgegen Anhang II Abschnitt a Nummer 3 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée, einen Bestandteil einer Cuvée oder einen Qualitätsschaumwein anreichert oder süßt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 über eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig Buch führt,
  2. entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b oder Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet,
  3. entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 über einen Zugang oder einen Abgang an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt,
  4. entgegen Anhang II Abschnitt a Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entgegen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder entgegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,
  5. entgegen Anhang II Abschnitt a Nummer 8 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée oder einen Qualitätsschaumwein säuert oder entsäuert oder
  6. entgegen Anhang II Abschnitt a Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, die alkoholische Gärung einer Cuvée, eines Qualitätsschaumweins, eines Schaumweins oder eines Qualitätsschaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung auslöst.

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 607/2009

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Produkt in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

§ 9 Straftaten

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt a Nummer 1 oder Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,
  2. entgegen Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b ein dort genanntes Erzeugnis in der Union vermarktet,

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(Stand: 02.11.2022)

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