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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

WeinSBV - Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Vom 20. Februar 2014
(BGBl. I Nr. 8 vom 26.02.2014 S. 143; 11.01.2016 S. 2 16; 21.10.2022 S. 1876 22; 19.04.2023 Nr. 114 23)
Gl.-Nr.: 2125-5-7-8



Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

§ 1 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder
  2. entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.

Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

§ 2 Ordnungswidrigkeiten 16

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt,
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)

Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 555/2008

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als einer dort genannten Bestimmung zuführt.

Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

§ 4 Straftaten

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung verwendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff nicht festgelegt ist.

Abschnitt 5 22
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

§ 5 Straftaten 22

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt a Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,
  2. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt a Nummer 2 einen dort genannten Grenzwert überschreitet,
  3. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
  4. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3 Satz 1 Saccharose zugibt,
  5. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 oder 4 eine Säuerung oder Entsäuerung durchführt,
  6. entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b eine Behandlung durchführt,
  7. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt a Nummer 3 Brennwein verwendet,
  8. entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis verarbeitet oder zusetzt oder

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