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Regelwerk

Änderungstext

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.02.2023 -

226. Mitteilung
(Quelle: www.bfr.bund.de)


In den Empfehlungen XXXVI, XXXVI/1, XXXVI/2, XLIV und XLVIII werden Verweise auf die nicht mehr geltende nationale Zusatzstoffverkehrsverordnung durch Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu Lebensmittelzusatzstoffen ersetzt.

XV. Silicone
Stand vom 01.02.2023

Die Empfehlung, zuletzt geändert nach dem Stand vom 01.06.2019 [Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 62 (2019) 1546-1550], wird wie folgt geändert:

Die Fußnote 16 mit Verweis auf die 61. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 46 (2003) 362, wird ersetzt durch den Verweis auf das Dokument "Bestimmung von flüchtigen Verbindungen in Bedarfsgegenständen aus Silikon" des Nationalen Referenzlabors für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen:
"https://www.bfr.bund.de/cm/343/bestimmung-von-fluechtigen-verbindungen-inbedarfsgegenstaenden-aus-silikon.43597558.pdf".

XXI. Bedarfsgegenstände auf Basis von Natur- und Synthesekautschuk
Stand vom 01.02.2023

Die Empfehlung, zuletzt geändert nach dem Stand vom 01.04.2022 [Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 64 (2021) 525-526], wird wie folgt geändert:

Polyethylenglycolsorbitanmonooleat wird unter Verarbeitungshilfen hinzugefügt, mit der Anforderung, dass die Substanz den Reinheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen muss.

XXXVI. Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt
Stand vom 01.02.2023

Die Empfehlung, zuletzt geändert nach dem Stand vom 01.04.2022 [Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 64 (2022) 525-526], wird wie folgt geändert:

Unter Teil B, VI."Schaumverhütungsmittel" werden die Punkte 19. und 20. durch folgenden Eintrag ersetzt:

"19. Destillationsrückstände aus der Herstellung linearer langkettiger Alkohole

a) nach dem Ziegler-Verfahren durch Oligomerisierung von Ethen und anschließender Oxidation. Das Produkt besteht aus linearen Alkoholen C18 - C30 (70 - 85 %, davon C20 30 - 45 %, C22 21 - 39 %, C24 4 - 12 %, C26 1 - 7 %), verzweigten Alkoholen C18 - C30 (3-12 %), Paraffinen C20 - C32 (0,7 - 2,5 %), Estern C20-C40 (4 - 9 %) und Ethern C22 - C40 (1 - 6 %) (Synonym: Ethen, Homopolymer, oxidiert, hydrolysiert, Destillationsrückstände, aus der C16 - 18-Alkohol Herstellung). Im Destillationsrückstand dürfen nicht mehr als 0,1 % Sterane pflanzlichen Ursprungs (z.B. Stigmastan) enthalten sein,

b) nach dem Ziegler-Verfahren durch Oligomerisierung von Ethen und anschließender Oxidation. Das Produkt besteht aus linearen Alkoholen C18 - C30 (50 - 70 %, davon C20 25 - 35 %, C22 10 - 20 %, C24 4 - 12 %, C26 1 - 7 %), verzweigten Alkoholen C18 - C30 (12-20 %), Paraffinen C20 - C32 (1 - 4 %), Estern C20 - C40 (6-12 %) und Ethern C22 - C40 (0,5 - 4 %) (Synonym: Ethen, Homopolymer, oxidiert, hydrolysiert, Destillationsrückstände, aus der C16-18-Alkohol Herstellung),

c) auf Basis natürlicher Fettsäuren (C16 - C22). Das Produkt besteht aus linearen Alkoholen C16 - C26 (10 - 60 %), Estern C24 - C46 (30 - 80 %), Ethern C24 - C46 (1 -10 %), Paraffinen C16 - C40 (0-2 %), Aldehyden C16 - C26 (0-3 %) und Steranen pflanzlichen Ursprungs (z.B. Stigmastan, 0 - 5 %) (Synonyme: Alkohole, C16 -18, Destillationsrückstand und Alkohole, C18 - 22, Destillationsrückstand). Das Produkt darf nur in Mischung mit Destillationsrückständen aus der Alkoholproduktion linearer langkettiger Alkohole nach dem Ziegler-Verfahren [Substanzen a) und b)] bis zu maximal 20 % der entsprechenden Produkte eingesetzt werden.

Die Summe der Substanzen a) - c) darf höchstens 0,0225 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff, betragen. Der Übergang auf Lebensmittel darf nicht mehr als 5 mg/kg betragen."

Unter B.VII.b) "Antimikrobiell wirkende Mittel" wird "Perameisensäure, höchstens 0,064 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff" ergänzt.

Unter Teil C, I. Nassverfestigungsmittel wird im Eintrag 15. "Mikrofibrillierte Cellulose" der Fasergehalt der gemahlenen Mischung von 20-50 Gew.-% auf 17-50 Gew.-% geändert.

XXXVI/1. Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten
Stand vom 01.02.2023

Die Empfehlung, zuletzt geändert nach dem Stand vom 01.04.2022 [Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 64 (2022) 525-526], wird wie folgt geändert:

Unter Punkt II.A.b) "Antimikrobiell wirkende Mittel" wird "Perameisensäure, höchstens 0,064 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff" ergänzt.

Unter Teil II, F."Schaumverhütungsmittel" werden die Punkte 19. und 20. durch folgenden Eintrag ersetzt:

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