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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 24. August 2026
(BGBl. I Nr. 243 vom 01.09.2026)
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
Artikel 1
WeinÜV - Weinüberwachungsverordnung
Artikel 2
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 32b bis 32d wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes) |
" § 47 (weggefallen)". |
2. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. | "Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält, oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch mit diesen Angaben einzureichen." |
3. § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen, | "1. gegen die Analysenbuchführung verstoßen,". |
4. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. | "Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben." |
5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
| alt | neu |
| § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden. (2) Es muss sich
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(Stand: 02.09.2026)
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