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Regelwerk, Immissionsschutz

EHV 2020 - Emissionshandelsverordnung 2020
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2013 bis 2020

Vom 20. August 2013
(BGBl. I Nr. 51 vom 28.08.2013 S. 3295;10.12.2013 S. 4095 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 20.06.2018 S. 872 18; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-55-2



BR-Drs Nr. 2018/36 (Erläuterung/Begründung)
Siehe Fn. *

Es verordnen auf Grund

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 18 und 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. am wenigsten entwickelte Länder:
    Staaten, die auf der Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschlossen wurde;
  2. flüssige Biobrennstoffe:
    Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung (§ 3 Nummer 10 des Gesetzes), die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;
  3. Biokraftstoffe:
    Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;
  4. Verifizierungs-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Emissionsberichterstattung

(Zu § 5 des Gesetzes)

§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe 18

(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Stromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der Monitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wärmeerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte gelten:

  1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und
  2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74

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