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Regelwerk, Immissionsschutz

SchfZV - Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

- Brandenburg -

Vom 10. April 2025
(GVBl. II Nr. 28 vom 14.04.2025)



Archiv: 2009

Auf Grund des § 6 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen § 6 Absatz 2 und 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert und § 12 Absatz 1 eingefügt worden ist, in Verbindung mit

verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Für den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, soweit in den folgenden Absätzen 2 bis 5 oder weiteren Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständige Behörde im Sinne von § 7 und § 11 Absatz 4 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(3) Die Handwerkskammern sind zuständig für den Vollzug von § 3 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 15 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 5 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(6) Die Kreisordnungsbehörden, örtlichen Ordnungsbehörden sowie die unteren Bauaufsichtsbehörden nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(7) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2 Konnexität

Das Land erstattet den zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (15.04.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2009 (GVBl. II S. 315), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. II Nr. 30 S. 2) geändert worden ist, außer Kraft.


ENDE

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