Regelwerk

SchfZV - Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

- Brandenburg -

Vom 8. Juni 2009
(GVBl II vom 29.06.2009 S. 315; 07.11.2011 Nr. 71 11; 05.12.2012 Nr. 109 12;17.12.2013 Nr. 84; 06.12.2017 Nr. 67 17; 18.03.2021 Nr. 30 21)



Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte und die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde die nach der Brandenburgischen Bauordnung bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2 21

Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht auf seiner Homepage ein Verzeichnis aller Bezirke nach § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie der dazugehörigen Straßen.

§ 3 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 11 12 17 21
(zu § 1 Absatz 1 und 2)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MWAE Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
KrOrdB Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2
uBAB untere Bauaufsichtsbehörde
OrdB örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Absatz 2
HwK Handwerkskammer

II. Verzeichnis

Lfd.

Nr.

Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
  Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung
1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen für die Durchführung einer Feuerstättenschau,
einer anlassbezogenen Überprüfung, einer Ersatzvornahme oder einer nach Landesrecht vorgesehenen Tätigkeit
KrOrdB
2 § 1 Absatz 4 Satz 1 Erlass einer Duldungsverfügung KrOrdB
3 § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 Übermittlung der Daten zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister HwK
4 § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung von Schornsteinfegerarbeiten HwK
5 § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Mängelmeldungen uBAB
6 § 5 Absatz 2 Entgegennahme von Mängelmeldungen bei unmittelbarer Gefahr OrdB
7 § 7 Einrichtung von Bezirken MWAE
8 § 8 Absatz 1 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern KrOrdB
9 § 9 Öffentliche Ausschreibung der Bezirke KrOrdB
10 § 9a Absatz 2 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Unterlagen auf Grund der Ausschreibung KrOrdB
11 § 9a Absatz 3 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen KrOrdB
12 § 10 Absatz 2 Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung und Mitteilung zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister KrOrdB
13 § 10 Absatz 3 Satz 1 Beauftragung zur kommissarischen Kehrbezirksverwaltung KrOrdB
14 § 11 Absatz 1 Entgegennahme der Vertreterbenennung KrOrdB
15 § 11 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige bei Verhinderung KrOrdB
16

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