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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 6. Dezember 2017
(GVBl. II Nr. 67 vom 11.12.2017)



Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 und 4 und § 12 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden sind, und § 2 Nummer 3 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Anlage der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2009 (GVBl. II S. 315), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. II Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt " I Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis" wird das Wort "Europaangelegenheiten" durch das Wort "Energie" ersetzt.

2. Abschnitt II Verzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"1 § 1 Absatz 3 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen für die Durchführung einer Feuerstättenschau oder anlassbezogenen Überprüfung oder für die Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes KrOrdB".

Neu:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Zutritt zu den Grundstücken und Räumen für die Durchführung einer Feuerstättenschau,
einer anlassbezogenen Überprüfung, einer Ersatzvornahme oder einer nach Landesrecht vorgesehenen Tätigkeit
KrOrdB".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"2 § 1 Absatz 4 Satz 1 Erlass einer Duldungsverfügung KrOrdB".

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12.

d) In Nummer 9 wird in der Spalte Rechtsgrundlage die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

e) In Nummer 10 wird in der Spalte Rechtsgrundlage die Angabe " § 9 Absatz 3" durch die Wörter " § 9a Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

f) In Nummer 11 wird in der Spalte Rechtsgrundlage die Angabe " § 9 Absatz 4" durch die Angabe " § 9a Absatz 3" ersetzt.

g) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 13 und 14 eingefügt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"13 § 10 Absatz 3 Satz 1 Beauftragung zur kommissarischen Kehrbezirksverwaltung KrOrdB
14 § 11 Absatz 1 Entgegennahme der Vertreterbenennung KrOrdB".

h) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 15 und 16.

i) In Nummer 15 werden in der Spalte Rechtsgrundlage die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

j) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"16 § 11 Absatz 2 Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben KrOrdB".

Neu:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"16 § 11 Absatz 3 Satz 2 Anordnung der Vertretung KrOrdB".

k) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"17 § 11 Absatz 3 Satz 3 Bestimmung eines Vertreters KrOrdB".

l) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 18 und wie folgt gefasst:
Alt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"18 § 11 Absatz 3 Satz 1 Anordnung der Aufgaben- und Befugniswahrnehmung außerhalb des Bezirks KrOrdB".

Neu:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"18 § 11 Absatz 4 Satz 3 Aufteilung des Kehrbezirks für die Dauer der Vertretung MWE".

m) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
"19 § 12 Absatz 2

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