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Regelwerk; Immissionsschutz, Lärm

AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -

Vom 29. Mai 2025
(ABl. Nr. 27 vom 27.06.2025 S. 1699)


Archiv: 2006, 2007, 2013, 2015

Aufgrund des § 18 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406), erlässt die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften:

1. Zu § 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 zu § 1 Absatz 1

(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch das Verhalten von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen).

(2) Als anlagenbedingt gelten Immissionen, die unmittelbar von der Anlage verursacht werden oder nach der Verkehrsanschauung dem Anlagenbetrieb zuzurechnen sind (zum Anlagenbegriff siehe unter 1.2). Die Annahme anlagenbedingter Immissionen verlangt demnach immer, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage Immissionen verursacht werden. Als verhaltensbedingt gelten Immissionen, die nicht als anlagenbedingt anzusehen sind.

  1. Unmittelbar von Menschen, Tieren oder Pflanzen ausgehende Immissionen gelten als anlagenbedingt, soweit sie in einem betriebstechnischen oder funktionellen Zusammenhang mit der Anlage stehen oder typischerweise bei solchen Anlagen auftreten (so zum Beispiel der Publikumslärm in einem Stadion bei einem Fußballspiel).
  2. Verhaltensbedingte Immissionen liegen insbesondere bei allen von Menschen durch aktives Tun ohne Verwendung von Maschinen und Geräten verursachten Immissionen vor (zum Beispiel Feiern, Singen, Grölen, Poltern und Trampeln), soweit sie nicht dem Betrieb einer Anlage (zum Beispiel Kindertagesstätte) zuzurechnen sind [siehe Nummer 1.1 [2]) a.). Entsprechendes gilt für von Tieren verursachte Immissionen (zum Beispiel "Hundegebell"), soweit sie nicht dem Betrieb einer Anlage (zum Beispiel Tierheim oder Hundeauslaufplatz) zuzurechnen sind. Eine immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit der aufsichtspflichtigen Personen (zum Beispiel der Eltern von Kindern oder der Halter von Tieren) kann sich unabhängig davon aus § 2 Absatz 1 beziehungsweise § 14 LImSchG 1 ergeben.

(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das LImSchG Bln neben den Bestimmungen der §§ 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

(4) Das LImSchG Bln findet keine Anwendung auf:

  1. Immissionen, die durch den öffentlichen Straßen-, Schifffahrts- und Schienenverkehr sowie durch den Luftverkehr verursacht werden,
  2. Immissionen am Arbeitsplatz, die vom eigenen Arbeitsbereich verursacht werden,
  3. Lärmimmissionen im häuslichen Bereich, die vorrangig auf Grund mangelhaften Schallschutzes an oder in baulichen Anlagen zu Belästigungen führen. Insoweit findet die spezielle Schutzvorschrift in § 15 Absatz 2 der Bauordnung Berlin Anwendung.

(5) Das LImSchG Bln ist auf den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden. Für den Betrieb von Anlagen oder Arbeiten an Liegeplätzen im Zusammenhang mit Schiffen gelten die anlagenbezogenen Regelungen des BImSchG und des LImSchG Bln, soweit es sich nicht um verkehrsbezogene Immissionen handelt.

(6) Speziellere Rechtsvorschriften gehen dem LImSchG Bln vor. Hierzu zählen insbesondere

  1. die bundesrechtliche Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) bei Geräuschen durch den Betrieb von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 der 18. BImSchV. Damit sind die Bestimmungen der 18. BImSchV insbesondere auf Sportveranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden. Solche Sportveranstaltungen bedürfen damit insbesondere keiner Genehmigungen nach §§ 7 und 8, sondern sind bei Bedarf durch Anordnungen nach § 24 BImSchG zu regeln,
  2. die bundesrechtliche Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) bei Staubimmissionen durch die in § 1 der 7. BImSchV genannten Anlagen,

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