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AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -
Vom 29. Mai 2025
(ABl. Nr. 27 vom 27.06.2025 S. 1699)
Archiv: 2006, 2007, 2013, 2015
Aufgrund des § 18 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406), erlässt die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften:
1. Zu § 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch das Verhalten von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen).
(2) Als anlagenbedingt gelten Immissionen, die unmittelbar von der Anlage verursacht werden oder nach der Verkehrsanschauung dem Anlagenbetrieb zuzurechnen sind (zum Anlagenbegriff siehe unter 1.2). Die Annahme anlagenbedingter Immissionen verlangt demnach immer, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage Immissionen verursacht werden. Als verhaltensbedingt gelten Immissionen, die nicht als anlagenbedingt anzusehen sind.
(3) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das LImSchG Bln neben den Bestimmungen der §§ 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
(4) Das LImSchG Bln findet keine Anwendung auf:
(5) Das LImSchG Bln ist auf den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden. Für den Betrieb von Anlagen oder Arbeiten an Liegeplätzen im Zusammenhang mit Schiffen gelten die anlagenbezogenen Regelungen des BImSchG und des LImSchG Bln, soweit es sich nicht um verkehrsbezogene Immissionen handelt.
(6) Speziellere Rechtsvorschriften gehen dem LImSchG Bln vor. Hierzu zählen insbesondere
(Stand: 26.07.2025)
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