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Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. November 2004
(MBl. Nr. 47 vom 15.12.2004 S. 1202; 14.03.2025 S. 516 aufgehoben)
Az.: V - 5 - 8828 (V Nr. 3/04)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) sicherzustellen, bitte ich folgende Hinweise anzuwenden:
Die Einschränkung des Anwendungsbereiches in Absatz 1 auf Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, ergibt sich im Einzelnen aus § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach besteht die Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Beschränkung anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Lärm nur für solche Anlagen, die eben gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Andere Immissionen sind in dieser Hinsicht auch elektromagnetische Felder. Deshalb gilt die Verordnung nicht für Anlagen, die der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dienen oder privat betrieben werden, wie insbesondere:
Private oder gewerbliche Betreiber von Anlagen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, haben dieses den zuständigen Behörden nachzuweisen.
Als wirtschaftliche Unternehmung ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich jede private oder öffentliche Unternehmung anzusehen, die wirtschaftlich bewertbare Leistungen in der Weise erbringt, dass sie die betreffenden Anlagen unter technisch-industriellen Gesichtspunkten in einer der gewerblichen Anlage vergleichbaren Weise nutzt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Neben den Gewerbebetrieben im engeren Sinne (Handwerk, Industrie, Handel), den sonstigen auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmungen (z.B. Land- und Forstwirtschaft) und der Energiewirtschaft zählen dazu auch öffentliche Versorgungsbetriebe wie Elektrizitätswerke oder Verkehrsbetriebe. Anwendbar ist die Verordnung auch auf private Telekommunikations- und Bahnunternehmen einschließlich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn und deren Anlagen.
Von der Verordnung ausgenommen sind auch Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Dabei handelt es sich namentlich um die in Nr. 1.8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - aufgeführten nicht eingehausten Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV und mehr. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Die Verordnung kann in diesen Fällen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Ist eine unter die 26. BImSchV fallende Hoch- oder Niederfrequenzanlage Bestandteil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, so gelten für die Gesamtanlage bzgl. der Emissionen elektromagnetischer Felder ebenfalls die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Die Verordnung kann auch in diesen Fällen als Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Keine Anwendung findet die Verordnung darüber hinaus auf elektrisch und elektronisch betriebene Implantate, also insbesondere Herzschrittmacher, deren Funktion durch elektromagnetische Felder gestört werden könnte. Spezielle Schutzanforderungen dazu beruhen u.a. auf dem "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG)", dem "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)" und dem "Medizinproduktegesetz ( MPG)".
Durch die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf ortsfeste Anlagen sind ortsveränderliche Hoch- und Niederfrequenzanlagen grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen. Hierzu gehören u. a. Mobilfunkendgeräte, Schiffsradaranlagen, temporäre Richtfunkstrecken sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Ortsfest sind Anlagen, die nach der Verkehrsanschauung dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend an einem Ort betrieben zu werden.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass zu den Elektroumspannanlagen auch die von Versorgungsunternehmen in privaten Gebäuden betriebenen Transformatoren (z.B. auch Netzstationen mit 10 kV/0,4 kV) gehören. Bei Elektroumspannanlagen ist die Niederspannungssammelschiene Bestandteil der Anlage.
Erfasst werden auch alle von Industrieunternehmen selbst betriebenen Hoch- und Niederfrequenzanlagen im Sinne der Verordnung.
Ebenfalls unter die Verordnung fallen die Anlagen der Straßenbahnen im Sinne des § 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im Allgemeinen sind dies Straßen-, Stadt- und U-Bahnen, die nach der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) errichtet und betrieben werden. Da diese Bahnen in der Regel mit Gleichspannung betrieben werden, unterliegen vornehmlich die Umspannanlagen (Gleichrichter-Unterwerke) der 26. BImSchV, in denen die vom örtlichen Energieversorgungsunternehmen bereitgestellte Wechselspannung von 10 kV oder 20 kV in eine Gleichspannung von 600 V oder 750 V umgewandelt wird.
Die Verordnung dient als immissionsschutzrechtliche Regelung dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft. Sie gilt nicht für Beschäftigte, die bestimmungsgemäß Arbeiten an den erfassten Anlagen durchführen. Hier gelten die Regelungen des Arbeitsschutzes. Damit kommt die Verordnung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute, die zwar mit der erfassten Anlage unmittelbar nichts zu tun haben, die aber in Bereichen des Betriebes tätig sind, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise ständige Arbeitsplätze in angrenzenden Hallen oder Bürogebäuden.
Absatz 2 enthält eine abschließende Aufzählung der von der Verordnung erfassten Hoch- und Niederfrequenzanlagen. Der üblicherweise der Hochfrequenz zugeordnete Frequenzbereich von 0,1 Megahertz bis 10 Megahertz wurde in den Regelungsbereich der Verordnung nicht mit aufgenommen.
Für die unter die Verordnung fallenden Mobilfunksendeanlagen hat die Landesregierung NRW mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern am 17. Juli 2003 eine Mobilfunkvereinbarung für NRW abgeschlossen. Die Verpflichtungen aus der Vereinbarung gehen über die Verordnung hinaus und haben zum Ziel, die Aspekte Vorsorge, Transparenz und Kooperation beim Netzaufbau zu stärken.
2 Zu § 2 - Hochfrequenzanlagen
2.1 Einwirkungsbereich von Hochfrequenzanlagen
Der Einwirkungsbereich einer Hochfrequenzanlage beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
2.2 Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen
Dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen Gebäude und Grundstücke, in oder auf denen nach der bestimmungsgemäßen Nutzung Personen regelmäßig länger - mehrere Stunden - verweilen. Als Anhaltspunkt ist dabei die üblicherweise anzunehmende durchschnittliche Aufenthaltsdauer einer einzelnen Person heranzuziehen. Das schutzwürdige Gebäude oder Grundstück muss nicht notwendigerweise einem dauernden Aufenthalt, z.B. zum Wohnen, dienen. Voraussetzung ist weiterhin nicht, dass man sich täglich dort aufhält. Ausreichend ist beispielsweise auch ein Aufenthalt, der in regelmäßigen Abständen nur tagsüber oder nur in bestimmten Jahreszeiten stattfindet.
Entsprechend der vorgenannten Abgrenzung dienen dem. nicht nur vorübergehenden Aufenthalt insbesondere Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Schulhöfe, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze und Kleingärten. Bei diesen Nutzungen sind in der Regel sowohl die Gebäude als auch die Grundstücke zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Auch Gaststätten, Versammlungsräume, Kirchen, Marktplätze mit regelmäßigem Marktbetrieb, Turnhallen und vergleichbare Sportstätten, sowie Arbeitsstätten, z.B. Büro-, Geschäfts-, Verkaufsräume oder Werkstätten können dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
Nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen dagegen Orte, an denen die Verweilzeit des Einzelnen in der Regel gering ist. Hierzu zählen beispielsweise Gänge, Flure, Treppenräume, Toiletten, Vorratsräume - soweit sie außerhalb von Wohnungen liegen - sowie Abstellräume, Heiz-, Kessel- oder Maschinenräume, Räume, die nur zur Lagerung von Waren oder Aufbewahrung von Gegenständen dienen, und Garagen. Auch Orte, an denen sich zwar ständig Menschen aufhalten, die Verweilzeit des Einzelnen aber in der Regel gering ist, wie beispielsweise Bahnsteige und Bushaltestellen, dienen im Sinne der Verordnung nur dem vorübergehenden Aufenthalt.
2.3 Höchste betriebliche Anlagenauslastung
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ergibt sich insbesondere aus der Sendeleistung der Sendefunkanlage unter Berücksichtigung der Anzahl der Frequenzkanäle, der Verluste durch Leitungs- und Kopplerdämpfung und dem Antennengewinnfaktor. Die höchste betriebliche Anlagenauslastung wird im Rahmen des von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) - bis 1997 Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) - durchzuführenden Standortbescheinigungsverfahrens festgelegt.
2.4 Berücksichtigung anderer ortsfester Sendefunkanlagen
Bei der Prüfung, ob der Grenzwert eingehalten wird, ist die Vorbelastung durch alle anderen ortsfesten Sendefunkanlagen einzubeziehen. Dabei ist nicht maßgeblich, dass die zur Vorbelastung beitragenden Anlagen sowohl § 1 Abs. 1 als auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV unterfallen.
Durch Festlegung eines standortspezifischen Umfeldfaktors stellt die RegTP in der Standortbescheinigung sicher, dass alle relevanten Vorbelastungen bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden. Ortsfeste Sendefunkanlagen, die sich am selben Standort befinden, sind nicht im standortspezifischen Umfeldfaktor enthalten, sondern gehen unmittelbar in die Berechnung des festzulegenden Sicherheitsabstandes ein. Nur für die am Standort befindlichen und nach der Verordnung anzeigepflichtigen Sendefunkanlagen wird in der Anlage zur Standortbescheinigung zusätzlich der sich für die jeweilige Sendefunkanlage ergebene Sicherheitsabstand angegeben.
2.5 Berücksichtigung gepulster elektromagnetischer Felder
Bei Sendefunkanlagen, die gepulste elektromagnetische Felder erzeugen (z.B. Radaranlagen, Mobilfunksendeanlagen), wird durch die RegTP zusätzlich die Einhaltung des Spitzenwertes nach § 2 Nr. 2 berücksichtigt. Von Bedeutung kann dies nur bei Puls-Radaranlagen sein.
3 Zu § 3 - Niederfrequenzanlagen
3.1 Einwirkungsbereich von Niederfrequenzanlagen und maßgebende Immissionsorte
Der Einwirkungsbereich einer Niederfrequenzanlage beschreibt den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.
Für die Bestimmung der im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4 maßgebenden Immissionsorte reicht es zur Umsetzung der Verordnung aus, folgende Bereiche um die Anlagen zu betrachten: (Tabelle siehe Anhang)
Maßgebende Immissionsorte sind schutzbedürftige Gebäude oder Grundstücke gemäß § 3 Satz 1 und § 4, die sich im o. g. Bereich einer Anlage befinden (siehe auch Abschnitt 2.2).
3.2 Nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen
Es gelten die Ausführungen zu den Hochfrequenzanlagen im Abschnitt 2.2 entsprechend.
3.3 Höchste betriebliche Anlagenauslastung
Die höchste betriebliche Anlagenauslastung ist durch eine technische Grenze charakterisiert. Bei Freileitungen und Erdkabeln sind dies der maximale betriebliche Dauerstrom sowie die Nennspannung und bei Elektroumspannanlagen die Nennleistung des Transformators. Der maximale betriebliche Dauerstrom wird festgelegt z.B. durch den thermisch maximal zulässigen Dauerstrom, die maximal zulässige Übertragungsleistung oder die maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung).
3.4 Berücksichtigung anderer Niederfrequenzanlagen
Für die maßgebenden Immissionsorte ist eine Summenbetrachtung unter Berücksichtigung relevanter Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen durchzuführen. Bei der Ermittlung der Vor- wie der Zusatzbelastung ist von der höchsten betrieblichen Auslastung der zu betrachtenden Anlagen auszugehen.
Bei der Festlegung der Anlagen, die bei der Ermittlung der Vorbelastung zu berücksichtigen sind, sind die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Verordnung nach § 1 Abs. 1 ("die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen") nicht maßgeblich. So sind beispielsweise auch genehmigungsbedürftige Anlagen sowie nicht gewerblich genutzte Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen.
Bei Ermittlung der Vorbelastung ist der Immissionsbeitrag anderer Niederfrequenzanlagen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese von der Begriffsdefinition in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfasst sind.
Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV tragen in der Regel nur an den maßgebenden Immissionsorten, die zugleich in einem der in Abschnitt 3.1 definierten Bereiche um diese anderen Niederfrequenzanlagen liegen, relevant zur Vorbelastung bei.
Niederfrequenzanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfüllen - insbesondere Niederspannungsanlagen unter 1000 V -, tragen nicht relevant zur Vorbelastung bei (weniger als 10 % des Grenzwertes) und machen daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. So kann beispielsweise in Gewerbebetrieben für Niederspannungsanlagen unter 1000 V, die frei an das Netz anschließbar sind, oder für Niederspannungskabeltrassen unter 1000 V mit einem maximalen betrieblichen Dauerstrom unterhalb 315 a auf eine gezielte Vorbelastungsermittlung verzichtet werden. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nur dann gegeben, wenn Hinweise auf Anlagen, die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV nicht erfasst sind, als relevante Feldquellen (z.B. Steigleitungen mit hohen Strömen, große Verbraucher) in unmittelbarer Nähe (ca. 0,5 m) zu maßgeblichen Immissionsorten bestehen. Nur in der Nähe (ca. 1 m) von in Gebäuden eingebauten Elektroumspannanlagen (z.B. Netzstationen) ist zu erwarten, dass es zusammen mit der Vorbelastung zu einer Grenzwertüberschreitung an maßgebenden Immissionsorten kommen könnte.
Die vom Nutzer am Immissionsort durch Gebrauch elektrischer Geräte (Heizdecke, Fön) selbst hervorgerufenen elektrischen und magnetischen Felder sind dabei nicht zu berücksichtigen, da insoweit die Merkmale des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ("für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit") nicht erfüllt werden.
Entsprechend den Verhältnissen bei Hochfrequenzanlagen sind auch für Niederfrequenzanlagen die Immissionen dieser anderen Anlagen unabhängig von der Frequenz (50 Hz oder 16 2/3 Hz) zu berücksichtigen. Da der hinsichtlich der Grenzwertfestlegung relevante Wirkmechanismus für diese Frequenzen gleich ist, können für eine Beurteilung die Feldanteile addiert werden. Für eine Gesamtbeurteilung ist zunächst die Feldstärke und Flussdichte für die jeweilige Frequenz zu bestimmen und wie folgt in Bezug zu dem entsprechenden Grenzwert zu setzen: (Formeln siehe Anhang)
Ergibt die Summe der so bestimmten relativen Feldgrößen einen Wert gleich oder kleiner 1, ist von der Zulässigkeit der Immissionsbelastung auszugehen. Durch diese Addition der Beträge bleiben unterschiedliche Richtungen der Feldvektoren und Phasendifferenzen unberücksichtigt, so dass der ungünstigste Fall angenommen wird.
3.5 Kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen
Kurzzeitige Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in Bezug genommenen Werte für die elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte, wie sie z.B. bei Schaltvorgängen oder bei bestimmten Betriebssituationen des Bahnverkehrs auftreten können, bleiben außer Betracht, soweit nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass Anhaltspunkte für erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Berührungsspannungen, vorliegen.
Kleinräumige Überschreitungen der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden können insbesondere in Hitzeperioden im Bereich des größten Durchhangs im Spannfeld von 380 kV- und in seltenen Fällen bei 220 kV-Hochspannungsfreileitungen auftreten.
Auch bei Außerbetrachtlassung von kleinräumigen Überschreitungen der in § 3 Satz 1 in Bezug genommenen Werte der elektrischen Feldstärke außerhalb von Gebäuden ist sichergestellt, dass sich aus der erhöhten Exposition nicht für sich gesundheitliche Bedenken ergeben. Dem liegt zugrunde, dass die Verteilung der Feldstärkewerte des elektrischen Feldes im Bereich einer Freileitung wegen des beim elektrischen Feld bestehenden Abschirmeffekts von Gebäuden und Bepflanzungen sehr inhomogen ist, so dass eine kleinräumige Überschreitung außerhalb von Gebäuden in aller Regel weder zu einer Dauerexposition mit den erhöhten Feldstärkewerten führt, noch den Schluss auf ein insgesamt erhöhtes Feldstärkeniveau erlaubt. Im Hinblick auf die Induktion gesundheitlich relevanter Körperstromdichten kann daher eine schädliche Umwelteinwirkung ausgeschlossen werden.
Überschreitungen sind dann als kleinräumig anzusehen, wenn nur Teile eines Grundstücks betroffen sind, so dass insgesamt kein erhöhtes Feldstärkeniveau daraus resultiert und bei der Nutzung des Grundstücks ein Ausweichen auf ein weniger belastetes Grundstücksteil möglich ist, wobei die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich eingeschränkt werden darf. Der dauerhafte Abschirmeffekt des vorhandenen Bewuchses ist in seiner tatsächlichen Wirkung zu berücksichtigen. Wird Bewuchs entfernt und ist deshalb infolge Wegfalls des Abschirmeffekts eine Überschreitung nicht mehr kleinräumig, kann dies einen Verstoß gegen § 3 der 26. BImSchV bis hin zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Nr. 1 der 26. BImSchV) beinhalten.
3.6 Anhaltspunkte für unzumutbare Belästigungen
Unzumutbare Belästigungen können u. a. durch Berührungsspannungen (Kontaktströme, Entladung beim Berühren aufgeladener, nicht geerdeter Gegenstände) und Funkenentladungen verursacht werden.
Es genügt bereits das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für das Auftreten unzumutbarer Belästigungen, d. h. ein Nachweis ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass das Auftreten von unzumutbaren Belästigungen aufgrund bestehender Umstände im Einzelfall, z.B. der Höhe der elektrischen Feldstärke bei Vorhandensein metallener, nicht geerdeter Gegenstände, plausibel erscheint.
Bei den zulässigen kleinräumigen Überschreitungen sind im Falle einer Frequenz von 50 Hz elektrische Feldstärken bis zu 10 kV/m möglich. Bei diesen Feldstärken (5-10 kV/m) können laut Strahlenschutzkommission u. a. folgende Wirkungen auftreten:
Unzumutbare Belästigungen können in der Regel durch einfache Maßnahmen vermieden werden, z.B. durch das Erden metallener Gegenstände.
4 Zu § 4 - Anforderungen zur Vorsorge
Mit § 4 wird von der in § 23 BImSchG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehende Anforderungen zur Vorsorge zu stellen. Allerdings gelten diese strengeren Werte, anders als bei Anlagen nach den §§ 2 und 3 der 26. BImSchV, nur für Niederfrequenzanlagen und außerdem nicht für den Betrieb bestehender Anlagen, sondern nur nach deren wesentlicher Änderung bzw. bei Neuerrichtung von Anlagen.
Die Anforderungen zur Vorsorge sind bei Errichtung oder wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen in der Nähe von den aufgeführten, besonders schutzbedürftigen Bereichen einzuhalten. Dabei sind in der Regel sowohl Gebäude als auch die Grundstücke zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Die Festlegung auf Bereiche zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist für den Vorsorgefall zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, jedoch aus der Verbindung zu § 3 und der Begründung der Grenzwerte abzuleiten.
In der Regel ist davon auszugehen, dass außerhalb der in Abschnitt 3.1 angegebenen Bereiche die maximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 und damit der Vorsorge im Sinne des § 4 entsprechen.
4.1 Nachträgliche Anforderungen bei wesentlichen Änderungen
Der Begriff der wesentlichen Änderung wird in Abschnitt 7.1 erläutert. Das Vorsorgegebot lässt bei wesentlichen Änderungen nachträgliche Anforderungen an bestehende Niederfrequenzanlagen auf der Grundlage der §§ 24, 25 BImSchG zu, wobei im Hinblick auf private Betriebe Art. 14 Abs. 1 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Deshalb sind hier die für anzeigebedürftige Anlagen im Zusammenhang mit den §§ 17 Abs. 2 und 7 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entwickelten Kriterien analog heranzuziehen.
5 Zu § 5 - Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte
§ 5 enthält die für die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen näheren Bestimmungen zur Feldstärke- und Flussdichteermittlung. Dabei wird im Hinblick auf den erheblichen Aufwand, den Messungen erfordern können, der Überprüfung durch ausreichend konservative Berechnungsmethoden der Vorrang eingeräumt.
Empfehlungen für die durch die zuständigen Behörden zu stellenden Anforderungen
Anlagen sind den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
6 Zu § 6 - Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, für die die Immissionsschutzbehörden keine Zuständigkeiten besitzen, insbesondere zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten und zum Telekommunikationsrecht, können im Einzelfall dazu führen, dass eine von der Verordnung erfasste Anlage größere Abstände beispielsweise zu bestimmten Gebäuden einhalten muss, als dies im Hinblick auf den dieser Verordnung zugrunde liegenden Aspekt der biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen erforderlich ist. Beispielhaft seien hier folgende Rechtsvorschriften genannt:
Durch die Begründung von Anzeigepflichten des Betreibers wird den zuständigen Behörden die Überwachung der Einhaltung der Verordnung erleichtert.
Für Altanlagen ist eine solche Pflicht generell nicht vorgesehen. Die Anzeigepflicht gilt nur für neu errichtete oder wesentlich geänderte Anlagen.
Form und Inhalt von Anzeigen sowie Hinweise zum Anzeigeverfahren für Hoch- und Niederfrequenzanlagen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
7.1 Wesentliche Änderung
Als wesentliche Änderung im Sinne der 26. BImSchV ist jede Änderung anzusehen, bei der Anlagenteile, die die Immissionen verursachen, verändert werden und dabei nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzpflichten nach § 22 BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können.
Bei einer Hochfrequenzanlage ist das jede bauliche oder betriebliche Änderung der Anlage, die zu einer Vergrößerung oder Richtungsänderung des winkelabhängigen Sicherheitsabstandes führt und eine Neuerstellung der Standortbescheinigung erfordert.
Bei einer Niederfrequenzanlage ist der Austausch typen-gleicher Netzstationen oder Erdkabel derselben Leistungsklasse, der Austausch von identischen Masten oder ähnlichen Maßnahmen, bei denen Feldemissionen gleich bleiben oder verringert werden, keine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung.
8 Zu § 8 - Zulassung von Ausnahmen
Den Grenzwertregelungen nach den §§ 2 und 3 liegen pauschalierende Annahmen zugrunde, insbesondere hinsichtlich möglicher Daueraufenthalte von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage und hinsichtlich der Art der Anlagenauslastung. Hieraus ergibt sich, dass in Einzelfällen Überschreitungen der in den § § 2 oder 3 festgelegten Grenzwerte auftreten können, die unter Berücksichtigung der den Grenzwertbestimmungen zugrunde liegenden Erwägungen nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 1 ermöglicht in derartigen Fällen Einzelfall bezogen die Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bei der Anwendung der Immissionsgrenzwerte. § 8 Abs. 2 ermöglicht Ausnahmen von den Vorsorgeanforderungen des § 4, soweit diese im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
9 Zu § 9 - Ordnungswidrigkeiten
Nach den Übergangsvorschriften des § 10 haben Anlagen, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung (1. Januar 1997) bestanden, die Anforderungen nach den § § 2 und 3 nach Ablauf von drei Jahren seit In-Kraft-Treten der Verordnung einzuhalten. Ein Betreiber, der am 1. Januar 2000 seine Anlage nicht entsprechend den §§ 2 und 3 saniert hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde angeordnet hat, dass die Anforderungen nach den §§ 2 und 3 zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind (siehe Abschnitt 10).
10 Zu § 10 - Übergangsvorschriften
Der § 10 enthält eine Übergangsregelung für Altanlagen, die insbesondere im Hinblick auf die große Zahl der durch die Betreiber unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Anlagen zu überprüfenden und ggf. zu sanierenden vorhandenen Anlagen erforderlich war. Die Schutzanforderungen nach § § 2 und 3 waren von Altanlagen bis zum 1. Januar 2000 - drei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung - grundsätzlich zu erfüllen.
Die zuständige Behörde konnte bei wesentlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kürzere Sanierungstermine anordnen. Voraussetzung hierfür war, dass diese Fälle der Behörde bekannt werden, da die Verordnung eine Anzeige von bestehenden Anlagen nicht vorsieht. Hinsichtlich dieser Anlagen liegen bei anderen Behörden - u. a. RegTP, Baubehörden - Kenntnisse vor, auf die die zuständigen Behörden zur Erleichterung des Verwaltungsvollzuges im Wege der Amtshilfe hätten zurückgreifen können.
Über Anlagen von Bahnen, die unter die BOStrab fallen - dies sind im allgemeinen Straßen-, Stadt- oder U-Bahnen - liegen die technischen Informationen auch bei den zuständigen Technischen Aufsichtsbehörden (TAB) der Länder vor, die nach landesrechtlicher Regelung ggf. auch für den Vollzug der 26. BImSchV für diese Anlagen zuständig sein können.
Auch für Altanlagen nach den §§ 2 und 3 gelten die Befugnisse nach § 52 BImSchG. Die zuständige Behörde kann danach die Betreiber von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen auch auffordern, Auskunft über die Überprüfung von bestehenden Anlagen zu geben. Aufgrund dieser Auskünfte konnte die Behörde im Einzelfall prüfen
11 Zu § 11 - In-Kraft-Treten
Die Verordnung trat am 1. Januar 1997 in Kraft.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung sowie dem Innenministerium.
Der RdErl. vom 18.12.1998 (MBl. NRW. S. 34, SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.
| Anhang zum RdErl. vom 09.11.2004 |
Für die Bestimmung der im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4 maßgebenden Immissionsorte reicht es zur Umsetzung der Verordnung aus, folgende Bereiche um die Anlagen zu betrachten:
| - Freileitungen einschl. Bahnstromfernleitungen |
Breite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens: | 380 kV 220 kV 110 kV unter 110 kV |
20 m 15 m 10 m 5 m |
| - Erdkabel | Bereich im Radius um das Kabel: | 1 m | |
| - Bahnoberleitungen | Breite der jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte: | 10 m | |
| - Umspannanlagen / Unterwerke | Breite des jeweils an die Anlage angrenzenden Streifens: | 5 m | |
| - Ortsnetzstationen / Netzstationen | Breite des jeweils an die Einhausung angrenzenden Streifens: | 1 m |
Für Umspannanlagen innerhalb von Gebäuden bemisst sich der Abstand unmittelbar von der Anlage.
| Eges(16 2/3 Hz) | Eges(50 Hz) | ||
| + | < 1 | ||
| 10 kV / m | 5 kV / m |
und
| Bges(16 2/3 Hz) | Bges(50 Hz) | ||
| + | < 1 | ||
| 300 µT | 100 µT |
Dabei ist
Eges: Gesamtwert der elektrischen Feldstärke für die jeweilige Frequenz in kV/m;
Bges: Gesamtwert der magnetischen Flussdichte für die jeweilige Frequenz in µT.
| Anzeige einer Hochfrequenzanlage | Anlage 1 zum RdErl. vom 09.11.2004 (zu § 7 Abs. 1 und Abs. 3) |
1. Grundsatz
lm Bereich der Hochfrequenzanlagen wird von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass die in der Umgebung einer Sendefunkanlage zu erwartenden Immissionen durch elektromagnetische Felder unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch andere Sendefunkanlagen bereits aufgrund telekommunikationsrechtlicher Regelungen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ermittelt und in der Regel in einer so genannten Standortbescheinigung niedergelegt werden.
2. Anzeigepflicht
Ausnahmemöglichkeiten von der Anzeigepflicht bestehen nicht. Eine Anzeige hat bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer ortsfesten Sendefunkanlage zu erfolgen.
3. Anzeige, maßgebende Daten und Lageplan
Der Anzeige sind die von der RegTP ausgestellte Standortbescheinigung und Anlagen zur Standortbescheinigung sowie ein Lageplan beizufügen.
Der in der Standortbescheinigung festgelegte standortbezogene Sicherheitsabstand oder Ergänzungsbereich für Rundfunkanlagen berücksichtigt neben der Feldstärke der beantragten ortsfesten Funkanlage sowohl die Feldstärken der Funkanlagen, die an diesem Standort bereits vorhanden sind, als auch die relevanten Feldstärken, die von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ausgehen.
Anlagen ohne systembezogenen Sicherheitsabstand sind Anlagen, bei denen es auf Grund der Bauform wie z.B. bei Richtfunk, PMP-Anlagen, V-Sat (s. DIN VDE 0848 Teil 1 2000 Anhang G) zu keinem standortbezogenen Sicherheitsabstand kommt, auch wenn die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) größer als 10 Watt ist. Für diese Anlagen werden grundsätzlich keine Standortbescheinigungen ausgestellt.
Die Anlagen zur Standortbescheinigung enthalten die für die ortsfeste Sendefunkanlage maßgebenden Daten (Muster s. Anhang). Sie sind die Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Sendefunkanlage durch die zuständige Behörde und enthalten als Anhänge:
Der der Anzeige nach § 7 Abs. 3 beizufügende Lageplan soll den Standort der Sendefunkanlage hinreichend übersichtlich darstellen (z.B. Kartenausschnitt, Ausschnitt aus Bebauungs- oder Flächennutzungsplan). Eine Musteranzeige ist als Anhang beigefügt.
4. Datenschutz
Die Weitergabe der übermittelten Daten ist unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen - u.a. personenbezogener Datenschutz, Umweltinformation - sowie unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses zulässig.
5. Ermittlungen der zuständigen Behörden
Die Ermittlung der Vorbelastung im Hochfrequenzbereich ist aufwendig. Durch die RegTP wird diese bereits in der Anlage zur Standortbescheinigung als "standortspezifischer Umfeldfaktor" ausgewiesen. Der standortspezifische Umfeldfaktor bezieht die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen mit ein.
Die Daten der erteilten Standortbescheinigungen können von den Immissionsschutzbehörden und den Kommunen in einer Passwortgeschützten Datenbank der RegTP im Internet (www.regtp.de - Technische Regulierung/EMVU) eingesehen werden, soweit sie erfasst und eingestellt sind. Die Nutzung dieser Datenbank ist kostenfrei.
Im Regelfall sind die Angaben in der Standortbescheinigung für die Prüfung durch die zuständige Behörde ausreichend. Aus ihr geht hervor, in welchem Abstand zu der geplanten Anlage die in § 2 genannten Werte eingehalten werden.
Nach In-Kraft-Treten der BEMFV wurden die durch die RegTP ausgestellten Standortbescheinigungen geändert. So wurde aus dem standortspezifischen "Sicherheitsfaktor" der standortspezifische "Umfeldfaktor" und ein bescheinigter Standort heißt nun Gesamtstandort. Des Weiteren werden im Deckblatt der Standortbescheinigung die "standortbezogenen" Sicherheitsabstände separat in Hauptstrahlrichtung und vertikal (nach unten) angegeben. Der vor In-Kraft-Treten der BEMFV bekannte Sicherheitsabstand heißt jetzt standortbezogener Sicherheitsabstand. Dies dient der Abgrenzung zum von der BEMFV eingeführten "systembezogenen" Sicherheitsabstand, der den Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte eingehalten werden, festlegt. Die systembezogenen Sicherheitsabstände in Hauptstrahlrichtung und vertikal (nach unten) sind in der Anlage zur Standortbescheinigung angegeben. Die standortbezogenen Sicherheitsabstände ergeben sich daraus wie folgt: Die einzelnen systembezogenen Sicherheitsabstände werden zum Einen in Hauptstrahlrichtung und zum Anderen in vertikaler Richtung jeweils quadratisch addiert und dann die beiden Wurzeln jeweils mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor multipliziert. Neu ist auch die Anlage 2 zur Standortbescheinigung. Hier wird für Sendefunkanlagen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz der Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfsmittel nach § 10 der BEMFV festgelegt. Der "Einwirkungsbereich für aktive Körperhilfen" wird nach § 10 Absatz 2 durch die RegTP in der Standortbescheinigung nur dann ausgewiesen, wenn dieser über den systembezogenen Sicherheitsabstand hinausreicht. Nach § 5 (Erteilen einer Standortbescheinigung) der BEMFV darf eine Anlage nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstandes, der im kontrollierbaren Bereich liegen soll, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen. Der kontrollierbare Bereich ist gemäß BEMFV der Bereich, in dem der Betreiber über den Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. Hiervon sind im Einvernehmen mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden Ausnahmen möglich. Liegt der standortbezogene Sicherheitsabstand bei Kurz-, Mittelwellen- oder Langwellensender außerhalb des kontrollierbaren Bereiches, ist von der RegTP in der Standortbescheinigung dieser "Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen" auszuweisen.
Zur Einhaltung der Anforderungen des § 3 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 der BEMFV (Grenzwerte) trifft die RegTP nach § 14 der BEMFV im Einvernehmen mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen.
Der Anwendungsbereich der BEMFV geht über den der 26. BImSchV hinaus. Er umfasst zusätzlich den Frequenzbereich von 9 kHz bis 10 MHz . Die Ermittlungsgrundlage ist die DIN VDE 0848 Teil 1 (August 2000). Des Weiteren sind in den Regelungen nach dem FTEG auch die Funkanlagen enthalten, die nicht gewerblich genutzt werden (hoheitliche Anwendungen ohne Bundeswehr, Amateurfunk etc.), so wie Regeln zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen (Entwurf DIN VDE 0848 Teil 3-1/A1 "Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz", 2001).
In Zweifelsfällen ist der Sachverhalt mit der zuständigen Außenstelle der RegTP zu klären. Der vollständige Datensatz der Standortbescheinigung kann in diesen Fällen im Rahmen der Amtshilfe bei der zuständigen Außenstelle angefordert werden. Nach Auffassung der Mobilfunknetzbetreiber sind die technischen Daten ihrer Anlagen, die sie zur Beantragung einer Standortbescheinigung einreichen, keine Betriebsgeheimnisse. Sie können deshalb auch von betroffenen Bürgern abgefordert werden.
Eigene Feldstärkeermittlungen durch die zuständigen Überwachungsbehörden sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erforderlich.
Anzeige für Hochfrequenzanlagen - Muster
Für Vermerke der Behörde
| An die zuständige Behörde | Betreiber Az. ID-Nr.: |
Anzeige einer Hochfrequenzanlage
gem. § 7 Abs. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Zutreffendes bitte ankreuzen
| Standort der Anlage (PLZ, Ort, ggf. Straße, Haus-Nr., Flurstück, Bebauungsplan) Gauß-Krüger-Koordinaten (Potsdam-Datum bzw. Bessel-3°): Rechtswert: Hochwert: |
|
| Art der Anlage und ggf. Gegenstand der wesentlichen Änderung |
|
| voraussichtlicher Termin der Inbetriebnahme
___.____._______ [ ] der Neuanlage [ ] nach wesentlicher Änderung |
Nummer Standortbescheinigung der RegTP |
[ ] Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP),
Außenstelle ________________________ Az. ___________________vom ________________
sowie die Anlage zur Standortbescheinigung und ein Lageplan sind Bestandteil dieser Anzeige.
[ ] Eine Standortbescheinigung der RegTP liegt nicht vor, da es sich um eine Anlage gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BEMFV handelt (ortsfeste Funkanlage, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweist).
Ort, Datum
Unterschrift/Stempel
Anlagen:
[ ] Standortbescheinigung
[ ] Anlage(n) zur Standortbescheinigung der RegTP vom ___________ mit Anhängen
Standortbescheinigung
Zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern.
Nach den der RegTP vorgelegten Antragsdaten wurde der Standort:
STOB-Nr:
(Straße/Gemarkung, Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort)
nach den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) auf der Grundlage des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) bewertet und diese Bescheinigung erteilt.
Die Bewertung des Standortes (Standort im Sinne der BEMFV) erfolgte unter der Berücksichtigung aller am Standort installierten ortsfesten Funkanlagen sowie der am Standort bereits vorhandenen relevanten Feldstärken, die von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ausgehen. Als Ergebnis dieser Bewertung wurde entsprechend den Regelungen der BEMFV der am Standort einzuhaltende standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt. Außerhalb dieses standortbezogenen Sicherheitsabstandes, der auf die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund bezogen ist, werden die im § 3 der BEMFV festgelegten Grenzwerte eingehalten.
Standortbezogene(r) Sicherheitsabstand bzw. -abstände:
| Standort | Hauptstrahlrichtung [Meter] |
vertikal (90°) [Meter] |
Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund [Meter] |
Entsprechend den Regelungen der BEMFV wird in dieser Standortbescheinigung zusätzlich für jede Sendeantenne, die bereits bei Festlegung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes berücksichtigt wurde, ein systembezogener Sicherheitsabstand festgelegt. Die Anlage 1 weist den/die systembezogene(n) Sicherheitsabstand, bzw. -abstände zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern aus.
Die Anlage 2 weist den/die systembezogene(n) Einwirkungsbereich bzw. -bereiche für Träger aktiver Körperhilfsmittel aus.
Im Frequenzbereich von 9 Kilohertz (kHz) bis 50 Megahertz (MHz) sind beantragte Funkanlagen nach § 3, Satz 1, Nr.3 BEMFV zu bewerten. Der Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfen ist im Lageplan (Anlage 3) festgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ≪DSt, Str., Hausnr., PLZ, Ort≫ eingelegt wird.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Hinweise:
STOB-Nr:
Erteilungsdatum
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
Anlage(n)
| Anlage 1 |
Anlage zur
Standortbescheinigung
Standortbescheinigungsnummer:
Ausstellungsdatum:
Am Senderstandort
(Straße/Gemarkung), Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort)
Standort:
wurden folgende Funkanlagen hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV betrachtet und entsprechende systembezogene Sicherheitsabstände festgelegt.
Neu installierte Funkanlagen
| lfd. Nr. | Funkanlage* | Sendeantennen- kennzeichnung ** |
Montagehöhe über Grund in Meter | Hauptstrahlrichtung (HSR) in Grad | Sicherheitsabstand in HSR in Meter | Vertikaler Sicherheitsabstand in Meter |
Weitere am Standort befindliche Funkanlagen
| lfd. Nr. | Funkanlage* | Sendeantennen- kennzeichnung ** |
Montagehöhe über Grund in Meter | Hauptstrahlrichtung (HSR) in Grad | Sicherheitsabstand in HSR in Meter | Vertikaler Sicherheitsabstand in Meter |
Einfluss des elektromagnetischen Umfeldes.
Zur Berücksichtigung des elektromagnetischen Umfeldes, ist der für jede Funkanlage festgelegte Sicherheitsabstand mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor zu multiplizieren. Mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor werden alle relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt.
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle
(Dienstsiegel)
___________________________
*) Für Funkanlagen, die nicht den Zuständigen Stellen der Länder anzuzeigen sind, wird kein Sicherheitsabstand ausgewiesen. Die Feldstärken dieser Funkanlagen wurden jedoch bei der Festlegung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes mit berücksichtigt.
**) Zusätzliche Kennzeichnung nach Betreiberangabe
| Anlage 2 |
Anlage zur Standortbescheinigung
Einwirkungsbereich für Träger aktiver Körperhilfsmittel
Standortbescheinigungsnummer:
Ausstellungsdatum:
Am Senderstandort
(Straße/Gemarkung), Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort)
Bereich: <Name des Bereiches>
wurden gemäß § 10 BEMFV folgende Einwirkungsbereiche für Träger aktiver Körperhilfsmittel festgelegt.
Neu installierte Funkanlagen
| lfd. Nr. | Funkanlage | Sendeantennenkennzeichnung * | Montagehöhe über Grund in Meter | Hauptstrahlrichtung (HSR) in Grad | Einwirkungsbereich in HSR in Meter | Vertikaler Sicherheitsabstand in Meter |
Weitere am Standort befindliche Funkanlagen
| lfd. Nr. | Funkanlage* | Sendeantennenkennzeichnung * | Montagehöhe über Grund in Meter | Hauptstrahlrichtung (HSR) in Grad | Einwirkungsbereich in HSR in Meter | Vertikaler Sicherheitsabstand in Meter |
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle
Im Auftrag
Dienstsiegel)
____________________________
*) Zusätzliche Kennzeichnung nach Betreiberangabe
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(Stand: 14.04.2025)
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