Regelwerk

Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- Nordrhein-Westfalen -

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -
V B 1 - 8001.7.25 (V Nr. 2/98) -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr (311 - 61 - 2.2.1 - 2)
v. 9.4.1999
(MBl. 1999 S. 666)


Der Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14.10.1986 (SMBl. NRW. 7130) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5.13 Buchstabe b erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(vgl. die Richtlinien VDI 2310 Bl. 2 E, VDI 2310 Bl. 3 und VDI 2310 Bl. 26)".

2. An Nummer 5.221 werden folgende Absätze angefügt:

Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch einen der nachstehenden Stoffe hervorgerufen werden, sind folgende Orientierungswerte zur Bewertung der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter heranzuziehen:

Stoff Wert Definition Schutzgut
Ammoniak (NH3) 350 µg/m3 Tagesmittelwert Vegetation
75 µg/m3 Jahresmittelwert landwirtschaftliche Nutzpflanzen.
10 µg/m3 Jahresmittelwert empfindliche Ökosysteme
Dioxine/ Furane 15 pgTE/m2d Jahresmittelwert Mensch  
Nickel/ -verbindungen, angegeben als Ni 10 ng/m3 Jahresmittelwert Mensch  
Quecksilber/ -verbindungen 50 ng/m3 Jahresmittelwert Mensch
1 µg/m2d Jahresmittelwert Mensch, Tier, Pflanze
Styrol 60 µg/m3 Jahresmittelwert Mensch (soll auch kurzzeitig nicht überschritten werden  
Tetrachlorethen 10 µg/m3 Jahresmittelwert Mensch
3,5 mg/m3 Halbstundenmittelwert Mensch

Bei Überschreitung der Orientierungswerte kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Vielmehr sind dann weitere Untersuchungen durchzuführen.

3. In Nummer 5.23 werden die Sätze 3 bis 6 gestrichen.

(gestrichen: Im allgemeinen wird man davon ausgehen können, daß keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, wenn der Geruchsschwellenwert in mindestens 97 % der Jahresstunden nicht überschritten wird und in der übrigen Zeit jedenfalls keine Ekel oder Übelkeit auslösenden Gerüche zu erwarten sind. Das deutlich wahrnehmbare Auftreten belästigender Gerüche innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 5 %der Jahresstunden ist dagegen stets als schädliche Umwelteinwirkung zu werten, wenn hierdurch Personen betroffen werden, die nicht nur vorübergehend derartigen Belästigungen ausgesetzt sind. Im übrigen kommt es auf eine abwägende Beurteilung im Einzelfall an; dabei ist auch die Verteilung von Geruchsereignissen auf einzelne Stunden zu berücksichtigen. Wird die Geruchsschwelle innerhalb einer Stunde nicht nur für geringfügige Zeitabschnitte deutlich überschritten, so ist diese Stunde bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Jahresstunden voll anzurechnen.)

4. Nummer 9.1 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

neu alt
In 2.2.3.1 Abs. 1 Satz 2 wird nur geregelt, wann eine Änderung aus Gründen der Luftreinhaltung als wesentlich und damit als genehmigungsbedürftig anzusehen ist. "In 2.2.3 ist noch nicht die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch das Gesetz vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) berücksichtigt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist eine Änderung nur wesentlich, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können."

5. Nummer 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Als ein Indiz für das Vorliegen eines krebserzeugenden Stoffes ist seine Aufnahme in Teil III a 1 oder a 2 der MAK-Werte-Liste anzusehen. Zur Prüfung der Frage, ob ein Stoff krebserzeugend ist, sind die MAK-Werte-Liste (Teil III a 1 und a 2), die TRGS 905 und die Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4 a der Gefahrgutverordnung heranzuziehen. Grundsätzlich sollen alle Listen als Informationsquellen genutzt werden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob in der Bekanntmachung nach § 4a der Gefahrstoffverordnung oder in der TRGS 905 Informationen zu der in Frage stehenden Substanz enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, sind die gegebenenfalls in der MAK-Werte-Liste vorhandenen Informationen zur Bewertung heranzuziehen. Stufen die Bekanntmachung nach § 4a der Gefahrstoffverordnung oder die TRGS 905 einen Stoff abweichend von MAK nicht als krebserzeugend ein, so sind gleichwohl die MAK-Regelungen der Bewertung zugrunde zu legen, da in der Ta Luft in der derzeit gültigen Fassung ausdrücklich auf die MAK-Werte-Liste als maßgebliche Erkenntnisquelle verwiesen wird

6 in Nummer 18.321 Buchstabe c werden nach der Angabe "NOx/m3"jeweils die Wörter "als Tagesmittelwert" eingefügt.

7. In Nummer 18.323 Buchstabe c erhalten die Anstriche folgende Fassung:

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