Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (7)

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18.354 Zu 3.3.5.3.1:

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.5.3.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung organischer Stoffe

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
18.36 Zu 3.3.6 (Holz, Zellstoff):

Bei Spänetrocknern sind die staubförmigen Emissionen (Gesamtstaub) nach 3.3.6.3.1 Abs. 2 auf 50 mg/m3 (f) und außerdem die Emissionen von Holzstaub in atembarer Form nach 3.1.7 Abs. 1 (Klasse I gem. Anhang E) auf 20 mg/m zu begrenzen. Soweit der Einsatz von Buchen- und Eichenholz nicht verbindlich ausgeschlossen ist, sind darüber hinaus die staubförmigen Emissionen für diese Holzarten nach 2.3 Abs. 1 zu minimieren; der für die Klasse III nach 2.3 Abs. 3 geltende Emissionswert von 5 mg/m3 soll nicht überschritten werden; die Einhaltung dieses Wertes ist durch entsprechende Begrenzungen des Einsatzes dieser Holzarten sicherzustellen.

18.37 Zu 3.3.7 (Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse):

18.371 Zu 3.3.7.1 und 3.3.7.2:

Zu den Vorsorgeanforderungen gehört bei den Anlagen nach 3.3.7.1 und 3.3.7.2 neben baulichen und betrieblichen Maßnahmen auch die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Wohnbebauung, bei Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel auch zum Wald. Unter Wohnbebauung ist eine zusammenhängende Bebauung mit selbständiger Bedeutung für das Wohnen von Menschen anzusehen. Vereinzelte, im Außenbereich liegende Hausgrundstücke fallen nicht hierunter. Soweit ein Bebauungsplan besteht, sind reine und allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Dorf- und Mischgebiete zu berücksichtigen. - Unter Wald ist in Anlehnung an § 2 des Bundes-Waldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), jedes mit Waldbäumen bestockte Grundstück zu verstehen. Ergänzend wird auf § 1 Abs. 1 Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1993 (GV. NW. S.740) - SGV. NW. 790-, verwiesen. Unter den Begriff fallen nicht

Die zur Bestimmung des Mindestabstandes maßgebliche Tabelle in Abbildung 5 ist bei größeren als von dieser Tabelle erfaßten Tierbeständen nicht fortzuführen. Aus Vorsorgegesichtspunkten ist der Abstand von 460 m für alle größeren Bestände als ausreichend anzusehen. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) kann aufgrund einer Prüfung in Sonderfällen nach 2.2.1.3 die Einhaltung eines darüber hinausgehenden Abstandes geboten sein.

Die Regelungen in 3.3.7.1.1 und 3.3.7.2.1 schließen die Anwendbarkeit von 2.4 und 3.1.9 nicht aus. 3.1.9 Abs. 2 Satz 2 bestimmt ausdrücklich, daß Abgase mit geruchsintensiven Stoffen nach 2.4 abzuleiten sind. In der Regel ist eine Ableitung über einen Schornstein zu fordern ( 2.4.1), sofern nicht ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung auf andere Weise gewährleistet ist. Bei dieser Prüfung können insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung sein:

Bzgl. der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wird auf Nr. 5.23 dieses RdErl. verwiesen.

18.372 Zu 3.3.7.5:

Eine einheitliche Aussage zu der Rauchgaszusammensetzung in Räucheranlagen ( 3.3.7.5.1) kann wegen der unterschiedlichen Verfahren und Betriebsweisen nicht getroffen werden. Nach VDI 2595 Blatt 1 (April 1986) sind folgende relevante Stoffe im Rohgas enthalten:

Phenole, Acrolein, kurzkettige organische Säuren, Teerstoffe, Formaldehyd, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, längerkettige organische Säuren.

18.38 Zu 3.3.8 (Verwertung und Beseitigung von Reststoffen):

18.381 Zu 3.3.8.1 und 3.3.8.3:

Bei den Anlagen nach 3.3.8.1.1 und 3.3.8.3.1 ist für die Nachverbrennung u. a. eine ausreichende Verweilzeit der Abgase im Nachverbrennungsraum zu fordern. Diese Voraussetzung ist in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die festzulegenden Emissionsbegrenzungen insbesondere für Kohlenmonoxid und für die organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, eingehalten werden.

18.382 Zu 3.3.8.2:

In Pyrolyseanlagen ( 3.3.8.2.1) kann gemäß 3.2.3.1 Abs. 3 Satz 2 auf die kontinuierliche Messung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und von gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen (HCl) verzichtet werden, wenn aufgrund gesicherter Erkenntnisse über den Gehalt von Schwefel und Chlor in den Einsatzstoffen davon ausgegangen werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen für SO2 bzw. HCl in allen Betriebsphasen eingehalten werden.

18.39 Zu 3.3.10 (Sonstiges):

Nach 3.3.10.15.1 Abs. 2 sind für Prüfstände, auf denen Motoren mit Rückstandsölen betrieben werden, Sonderregelungen zu treffen. Dabei sind als Rückstandsöle die nicht DINgerechten Kohlenwasserstoff-Restgemische aus Raffinerieprozessen anzusehen.

Für die Anwendung der Dynamisierungsklausel in Nr. 3.3.10.15.1 gilt folgendes:

Zur Emissionsminderung der Stickstoffoxide:

  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
    Geregelter Katalysator bei Leistungsprüfständen für Ottomotoren für Vergaserkraftstoff
  3. Konkretisierung
    Forderung nach Einbau der unter b genannten Katalysatoren, im übrigen Einzelfallprüfung
Zur Emissionsminderung der organischen Stoffe:
  1. Anforderung
  2. Technische Maßnahmen
  3. Konkretisierung
    In der Regel sollen die unter b genannten Katalysatoren eingebaut werden; anderweitige Maßnahmen hängen vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung ab.
Nr. 2.3 Ta Luft bleibt unberührt, da Dieselmotor-Emissionen unter der Bezeichnung "Pyrolyseprodukte aus organischem Material" nach III A2 der MAK-Werte-Liste eingestuft sind.

19 Zu Nr. 4 (Anforderungen an Altanlagen):

19.1 Allgemeines

19.11 Nr. 4 der Ta Luft enthält Weisungen an die zuständigen Behörden, wie die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG festgelegten und in der Ta Luft konkretisierten Pflichten der Anlagenbetreiber durchzusetzen sind. Darüber hinaus enthält 4.3 eine ermessenslenkende Regelung im Hinblick auf die Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG.

19.12 Die Pflichten der Betreiber von Altanlagen sind in der Regel durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG durchzusetzen. Ausnahmsweise reichen auch Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung aus, und zwar wenn

Vertragliche Vereinbarungen können den Erlaß von Verwaltungsakten zur Altanlagensanierung im allgemeinen nicht erübrigen; als Ergänzung der in 4 vorgesehenen Anordnungen können sie jedoch zweckmäßig sein. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

Von einer nachträglichen Anordnung ist abzusehen, wenn ein Anlagenbetreiber insoweit auf die Befugnisse aus der Genehmigung verzichtet hat, als diese Befugnisse nicht den Anforderungen nach der Ta Luft entsprachen. Hält der Anlagenbetreiber trotz des Verzichtes Anforderungen nach der Ta Luft nicht ein, sollen Verfügungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG (Stillegung oder Beseitigung von Anlagen) erlassen werden.

19.13Bei nachträglichen Anordnungen gilt stets der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck (vgl. § 17 Abs. 2 BImSchG). Die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebenden Gesichtspunkte hat der Vorschriftengeber der Ta Luft bereits beachtet, soweit dies bei einer generellen Beurteilung möglich ist. Insbesondere sind

berücksichtigt In der Regel ist deshalb davon auszugehen, daß der mit der Erfüllung der Anforderungen der Ta Luft verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - 4.1 - bzw. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen - 4.2 -) steht.

Im Einzelfall können jedoch Besonderheiten gegeben sein, die der Vorschriftengeber nicht voraussehen konnte oder die er wegen ihres seltenen Auftretens nicht berücksichtigt hat. In diesem Fall wie auch in den Fällen, in denen der zuständigen Behörde ausdrücklich ein Ermessensspielraum offengelassen worden ist (vgl. 4.2.11), muß eine Abwägung der Belastungen für den Anlagenbetreiber mit den Vorteilen für den Immissionsschutz vorgenommen werden.

Die Belastungen für den Anlagenbetreiber können ein Absehen von der Erfüllung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur rechtfertigen, soweit der Aufwand erheblich über dem bei vergleichbaren Anlagen liegt und nur eine relativ geringe Minderung der Immissionen zu erwarten ist. Bei Vorsorgeanforderungen ist darauf abzustellen, ob für die erreichbare Emissionsminderung unangemessen hohe Aufwendungen erforderlich wären (z.B. umfangreiche technische Einrichtungen zur Reinigung geringer Abgasströme; vgl. dazu unten Nr. 19.352 dieses RdErl.). Ist die vollständige Erfüllung der Anforderungen der Ta Luft unverhältnismäßig, sind weniger belastende Maßnahmen zur Emissions- oder Immissionsminderung anzuordnen.

Bei der Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch das öffentliche Interesse an einer allgemeinen Durchsetzung der durch die Ta Luft konkretisierten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einerseits und an der Vermeidung von Nachteilen für das Gemeinwohl in besonders gelagerten Fällen andererseits zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Arbeitsplätzen oder am Fortbestand einer Anlage mit einer bestimmten gemeinwohlorientierten Zweckbestimmung (z.B. bei einer Anlage zur Sicherstellung der Ver- oder Entsorgung einer Region) von Bedeutung sein. Das öffentliche Interesse rechtfertigt es jedoch in der Regel nur für eine begrenzte Zeit, von der Durchsetzung der Anforderungen nach der Ta Luft abzusehen.

19.14 Die Ta Luft gibt in der Regel nicht an, mit welchen Mitteln die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu erfüllen sind. Ebenso wie bei Auflagen nach § 12 Abs. 1 BImSchG reicht es bei nachträglichen Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG aus, wenn lediglich das Ziel der Anordnungen (z. B Emissionsbegrenzung auf eine bestimmte Massenkonzentration) angegeben wird. Für den Anlagenbetreiber muß aber in jedem Fall klar erkennbar sein, welche Anforderungen er von welchem Zeitpunkt an einzuhalten hat (Grundsatz der Bestimmtheit).

Steht fest, welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, um den in der Ta Luft konkretisierten immissionsschutzrechtlichen Pflichten zu entsprechen, sollen diese Maßnahmen in der Anordnung benannt werden. Ein derartiges Vorgehen kann insbesondere zweckmäßig sein, wenn sich dadurch ein Genehmigungsverfahren nach § 15 BImSchG erübrigt (vgl. § 17 Abs. 4 BImSchG).

Die Beachtung von 4 Satz 2 (Vorrang von Emissionsminderungsmaßnahmen) ist in allen Fällen, in denen das Ziel einer Anordnung auch durch eine Verbesserung der Ableitbedingungen erreicht werden könnte, durch eine ausdrückliche Regelung sicherzustellen.

19.15 Unzulässig sind nachträgliche Anordnungen, deren Erfüllung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich ist Deshalb ist insbesondere bei der Festlegung von Zielanforderungen zu prüfen, ob diese nach den konkreten Verhältnissen am Standort der Anlage (Anlagentechnik, räumliche Verhältnisse u. a.) und den zur Verfügung stehenden Emissionsminderungstechniken innerhalb der vorgesehenen Fristen zu verwirklichen sind.

Auf die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Anordnung kann ein Anlagenbetreiber sich aber nicht berufen, wenn er diese selbst pflichtwidrig herbeigeführt hat.

19.16 Waren bei Inkrafttreten der Ta Luft (1. März 1986) bereits Anordnungen erlassen worden und sind sie noch nicht erfüllt, so ist zu prüfen, inwieweit die Anordnungen den Anforderungen der Ta Luft entsprechen; ggf. sind die Anordnungen unter Beachtung der Fristen nach 4 zu ergänzen oder zu ändern.

19.2 Zu Nr. 4.1 (Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen):

19.21 In den in 4.1.1 genannten Fällen ist das behördliche Ermessen durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eingeschränkt Die zuständige Behörde darf dann nur in atypischen Fällen vom unverzüglichen Erlaß (vgl. 4.1.4) nachträglicher Anordnungen und der Forderung nach ihrer baldmöglichen Erfüllung absehen.

19.22 Die Überschreitung von Immissionswerten rechtfertigt eine nachträgliche Anordnung, die nicht auch aus Vorsorgegründen nach 4.2 erlassen werden soll, nur, wenn die Anlage wegen dieser Überschreitung nicht genehmigt werden könnte.

Bei der Überschreitung von Immissionswerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren ( 2.5.1) ist dies der Fall, wenn der Immissionsbeitrag I1Z der Anlage auf der Beurteilungsfläche mit der Immissionswertüberschreitung mehr als 1 v. H. des Immissionswertes IW1 beträgt ( 2.2.1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa). Der Immissionsbeitrag I1Z muß wie im Genehmigungsverfahren mit Hilfe der Ausbreitungsrechnung nach Anhang C zur Ta Luft ermittelt werden.

Bei der Überschreitung von Immissionswerten nach 2.5.2 ist vor dem Erlaß einer nachträglichen Anordnung stets auch eine Einzelfallprüfung nach 2.2.1.3 durchzuführen (vgl. 2.2.1.1 Buchstabe a Satz 2 letzter Halbsatz und 2.2.1.2 Buchstabe d). Im Hinblick auf den Schutz vor erheblichen Nachteilen besteht trotz Überschreitung von Immissionswerten nach 2.5.2 kein Anlaß für ein behördliches Einschreiten, wenn die Zusatzbelastung I1Z die in Anhang A festgelegten Werte nicht überschreitet (vgl. 2.2.1.2 Buchstabe a Abs. 2 und Buchst c). Wurde eine Einzelfallprüfung durchgeführt, sollen nachträgliche Anordnungen getroffen werden, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

19.23 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe sind nachträgliche Anordnungen - abgesehen von atypischen Fällen - stets geboten, wenn die Massenkonzentrationswerte nach 2.3 Abs. 3 oder 4 oder - soweit hier spezielle Regelungen getroffen sind - nach 3.3 überschritten sind. Dasselbe gilt, wenn die Emissionen in 2.3 nicht aufgeführter krebserzeugender Stoffe nicht in entsprechendem Maße wie die der genannten Stoffe begrenzt sind. Soweit weitergehende Maßnahmen nach 2.3 Abs. 1 in Betracht kommen, ist zunächst eine Güterabwägung vorzunehmen. Diese kann u. a. dazu führen, daß für eine technisch mögliche zusätzliche Begrenzung der Emissionen eine Frist einzuräumen ist

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