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Regelwerk; Immissionsschutz EU, Bund

ImSchZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. März 2026
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2026 S.102)



Archiv 2002

Aufgrund

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2, und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1

(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, dem Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33, S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung obliegt den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Immissionsschutzbehörden.

(2) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium. Obere Immissionsschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Immissionsschutzbehörde ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Soweit eine Übertragung der Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt erfolgt, ist diese untere Immissionsschutzbehörde. Besondere Immissionsschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium.

§ 2

(1) Soweit die sachlich zuständige Immissionsschutzbehörde für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nicht bestimmt ist, ist die obere Immissionsschutzbehörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist bei Anlagen, die unter das Bergrecht fallen, das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz als obere Immissionsschutzbehörde ausschließlich zuständig. Abweichend hiervon erfolgt auch bei diesen Anlagen die Übermittlung der Betreiberberichte an das Umweltbundesamt gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 durch das Landesamt für Umwelt.

(3) Die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach § 10a Abs. 2 und § 23b Abs. 4a BImSchG nimmt die für das jeweilige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Immissionsschutzbehörde wahr.

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