Regelwerk, Immissionsschutz EU, Bund

ImSchZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juni 2002
(GVBl. Nr. 11 vom 05.07.2002 S. 280; 28.04.2005 S. 167 05; 21.12.2007 S. 297; 28.09.2010 S. 280 10; 06.10.2015 S. 283 15; 01.12.2020 S. 672 20; 16.05.2023 S. 158 23)



Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-2, und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1 05 23

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Soweit danach die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, nehmen die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden entscheiden, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

(4) Die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach § 10 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung nimmt die für das jeweilige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde wahr.

§ 2 05

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden, und
  2. nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu überwachen haben, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

§ 3

(Änderung anderer Regelungen)

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 2. Juni 1992 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2129-5, außer Kraft.

.

Zuständigkeit auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Anlage 1 05 10 15 20 23
(zu § 1)


Erläuterungen

1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:

GSV Gemeindeverwaltung(en) der verbandsfreien Gemeinde(n), Verbandsgemeindeverwaltung(en), Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)
KrV Kreisverwaltung(en)
LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LfU Landesamt für Umwelt"
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion(en)
StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien Stadt (Städte)

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