Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Immissionsschutz, LAI

Vollzugshinweise "Immissionsschutz in der Gasmangellage"
(Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI))

Stand: 31.10.2022
(Quelle: lai-immissionsschutz.de,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 08/2022

1. Allgemeines

In Deutschland herrscht - ausgelöst durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands - eine außergewöhnliche, sich zunehmend verschärfende Gasmangellage. Eine Senkung des Gasverbrauchs um etwa 20 Prozent ist erforderlich, damit massive Eingriffe in den Markt und erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Verwerfungen verhindert werden können. Obwohl die Versorgungssicherheit in Deutschland derzeit weiter gewährleistet ist, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass es trotz Einsparungen und eingeleiteter Gegenmaßnahmen - wie der Diversifizierung der Bezugsquellen und einer beschleunigten Energiewende - zu erheblichen Mangellagen (Notfallstufe) kommen kann.

Das Erfordernis insbesondere Gas in industriellen Prozessen zum Zwecke der Nutzung für die Energieversorgung temporär einzusparen, das Bedürfnis kurzfristige Wechsel im Brennstoff vorzunehmen und die Notwendigkeit durch frühzeitige Vorbereitung umfassende Mangellagen ohne Schaden bewältigen zu können, fordern auch die Immissionsschutzbehörden bzw. die dafür zuständigen Ressorts des Bundes und der Länder. Ein gewichtiger Teil des Gasverbrauchs findet in Anlagen statt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) genehmigungsbedürftig sind. Viele dieser Anlagen sind zudem systemkritisch (z.B. Energieversorgung, Lebensmittelindustrie, Abfallentsorgung, etc.).

Wesentliches Ziel des Immissionsschutzrechts ist es, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Durch Vorgaben für eine frühzeitige Information und effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an gewichtigen Entscheidungen wird zudem ein Ausgleich ggf. widerstreitender Interessen und ein möglichst großes Maß an Akzeptanz erreicht. Diesen Verpflichtungen gilt es, auch in der aktuellen Situation durch Verfahren gerecht zu werden, die flexibel einsetzbar sind und gleichzeitig die Besonderheiten der Gasmangellage abbilden. Die Instrumente müssen es zudem erlauben, eine erwartbar deutlich steigende Zahl von Verfahren mit den verfügbaren Kapazitäten sicher zu bewältigen.

Durch Artikel 3 des Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes vom 8. Juli 2022 sind mit Wirkung vom 12. Juli 2022 die §§ 31a bis 31d in das BImSchG eingefügt worden. Damit wird es, im Einklang mit EU-Recht, möglich, Emissionsänderungen von Anlagen, die aus einem Brennstoffwechsel in der Gasmangellage resultieren, über ein neues Verfahrensui generis zuzulassen. Zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs und zur Klärung bestehender Zweifelsfragen wurde auf der 154. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) am 19. Juli 2022 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Immissionsschutz in der Gasmangellage" eingesetzt, in der auch Mitglieder des Ausschusses Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) sowie des Ausschusses Physikalische Einwirkungen (PhysE) vertreten waren. Als weiterer Auftrag sollten, soweit die bestehenden Instrumente des Immissionsschutzrechts für die aktuelle Krisenbewältigung nicht ausreichen, kurzfristig umsetzbare Vorschläge für gesetzliche und untergesetzliche Anpassungen entwickelt werden. Die vorliegende Vollzugshilfe ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe. Sie gliedert sich wie folgt:

Die Vollzugshilfe beschränkt sich in weiten Teilen auf (nach dem BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen (Ausnahme: mobile Wärmeerzeuger und Krematorien in Kapitel 10).


HINWEISE:

Für die Abfassung der folgenden Kapitel wurde teilweise auf Formulierungen aus Gesetzesbegründungen und bestehenden Hinweisen zurückgegriffen, ohne dies in jedem Einzelfall kenntlich zu machen.

Rechtsstand: 31.10.2022.

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungsregelungen sind:

  • Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

2. Vollzug der §§ 31a bis 31d BImSchG

Hinweis: für die Abfassung dieses und der folgenden Kapitel wurde teilweise auf Formulierungen aus Gesetzesbegründungen und bestehenden Hinweisen zurückgegriffen, ohne dies in jedem Einzelfall kenntlich zu machen.

Durch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG wurden auf Grundlage des einschlägigen europäischen Rechts Regelungen geschaffen, die es erlauben, Emissionsänderungen temporär zuzulassen, die aus einem erforderlichen Brennstoffwechsel in einer ernsten oder erheblichen Mangellage resultieren. Die folgenden Abschnitte fassen Hinweise für den Vollzug dieser Vorgaben zusammen.

2.1 Antrag, Verfahren, Fristen, Anwendung

Die Zulassung einer Abweichung gemäß der §§ 31a bis 31d BImSchG erfolgt durch die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Betreibers. Sowohl die Zulassung als auch die Versagung einer Abweichung stellen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde dar. Das Verfahren zur Zulassung einer Abweichung ist von den Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach §§ 10, 16 und 19 BImSchG zu unterscheiden und ist gegenüber diesen Verfahren unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht erforderlich. Fristen sind nicht vorgegeben.

In der Zulassung sind im Regelfall geeignete Ausnahmegrenzwerte festzulegen. Nach der Systematik des Immissionsschutzrechts müssen diese Grenzwerte so niedrig wie technisch möglich und zumutbar gewählt werden. Quantitative Obergrenzen sind für diese Fälle in den europäischen Vorschriften nicht enthalten.

2.2 Zusammenspiel mit den §§ 15, 16, 16a, 19, 23a, 23b BImSchG

Die auf Ausnahmeregelungen der EU-Richtlinie 2010/75/EU (im Folgenden: IE-Richtlinie) und der Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen (im Folgenden: MCPD) beruhenden §§ 31a bis 31d BImSchG sind im Verhältnis zu § 16 BImSchG die spezielleren Regelungen. Über Abweichungen von Emissionsgrenzwerten aufgrund eines Brennstoffwechsels in der Gasmangellage ist daher nicht im Rahmen einer Änderungsgenehmigung, sondern nach den §§ 31a bis 31d BImSchG in Form einer Zulassung durch Verwaltungsakt (Verfahrensui generis) und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden. Besteht die Änderung einzig in der Änderung der Emissionen durch den Brennstoffwechsel und können schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden (vgl. dazu Abschnitt 2.5 und Kapitel 6), so ist immissionsschutzrechtlich formell nichts weiter erforderlich.

Sofern mit einem Brennstoffwechsel weitere, begleitende Maßnahmen (z.B. Errichtung oder Erweiterung eines Lagers) oder andere Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind, werden diese vom Wortlaut der §§ 31a bis 31d BImSchGzunächst nicht erfasst. Ob hierfür eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist oder eine Anzeige ausreicht, hängt vom Ausmaß der durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen ab 1. Nur wesentliche Änderungen sind genehmigungsbedürftig. Eine Änderungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist ( § 16 Absatz 1 Satz 2 BImSchG).

Für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung ist die Überschreitung von Emissionswerten nicht relevant, soweit hierfür eine (eng) befristete Abweichung nach den §§ 31a bis 31d BImSchG zugelassen wurde. Für diese Emissionsänderungen kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Änderung verbundenen nachteiligen Auswirkungen gering und die sich diesbezüglich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sind (zu den Schutzpflichten vgl. Abschnitt 2.5 und Kapitel 6). Soweit mit der Änderung selbst oder den begleitenden Maßnahmen (z.B. Erweiterung eines Lagers etc.) über die von der Zulassung der Abweichung nach §§ 31a bis 31d BImSchG erfassten Emissionen hinaus keine sonstigen Auswirkungen einhergehen ist immissionsschutzrechtlich formell nichts weiter zu veranlassen. Soweit einhergehende sonstige Auswirkungen offensichtlich gering sind, genügt immissionsschutzrechtlich formell eine Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BImSchG.

Eine wesentliche Änderung - und mithin die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens - liegt jedenfalls dann vor, wenn die begleitenden Maßnahmen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs 1 der 4. BImSchV erreichen, da die zusätzlichen Maßnahmen dann bereits für sich genommen genehmigungspflichtig sind. In gleicher Weise gilt dies, wenn eine genehmigungspflichtige, störfallrelevante Änderung gemäß § 16a oder § 23b BImSchG 2 vorliegt (vgl. dazu Kapitel 7).

2.3 Tatbestandsvoraussetzung, Nachweise

Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der §§ 31a bis 31d BImSchG sind:

Durch die erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas 3 und das Einfuhrverbot für russische Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen und von der Behörde nicht individuell geprüft werden.

Im Rahmen seines Antrages hat der Anlagenbetreiber daher lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxid bzw. die Anforderung des Betriebs einer Abgasreinigungsanlage nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher möglichst niedrige Emissionswert erwartbar erreicht werden kann. Soweit eine Umrüstung von Erdgas auf Mineralöl erfolgt und hierfür Unterlagen aus früheren Betriebsweisen vorliegen, ist es ausreichend, wenn diese vorgelegt werden und der Anlagenbetreiber nachvollziehbar erläutert, ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können.

Soweit ein neuer Brenner eingebaut wird, genügt es in der Regel, wenn Herstellerangaben zu den erreichbaren Emissionswerten übermittelt werden.

Soweit Kohle als Einsatzbrennstoff verwendet wird, genügt der Nachweis, dass ein geänderter Einkauf erfolgen muss (inkl. Angaben zu Herkunft und Schwefelgehalt) und welche Emissionswerte hieraus resultieren.

Aufgrund des Ausnahmecharakters ist der engen zeitlichen Befristung sowohl bei der Beantragung, als auch bei der Zulassung der Abweichung besondere Aufmerksamkeit zu schenken (siehe Abschnitt 2.6).

Der von den §§ 31a bis 31d BImSchG umfasste Tatbestand des Brennstoffwechsels ist dabei weit auszulegen; er umfasst etwa auch:

Anwendungsfrage: Auf welche Emissionswerte beziehen sich die §§ 31a bis 31d BImSchG (ursprünglich genehmigte Grenzwerte für Erdgas oder die Grenzwerte des neuen Brennstoffs)?

Antwort:
Die Vorschriften der §§ 31a bis 31d BImSchG stellen von der Rechtsfolgenseite her auf eine temporäre Abweichung von den ursprünglich genehmigten Emissionsgrenzwerten im Rahmen einer Brennstoffumstellung ab. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob nach der Umstellung Grenzwertüberschreitungen vorliegen, sind jedoch die Grenzwerte des neuen Brennstoffs maßgeblich. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts und des deutschen Rechts, wonach die einzuhaltenden Grenzwerte aus fachlichen und technischen Gründen nach den unterschiedlichen Brennstoffarten und ggf. der Anlagentechnik differenziert werden (vgl. §§ 4 bis 10 der 13. BImSchV und §§ 10 bis 16 und 18 der 44. BImSchV). Dies gilt auch im Falle einer temporären Umstellung auf einen anderen Brennstoff oder einer temporären Erweiterung der Betriebsdauer eines bislang untergeordnet eingesetzten Brennstoffs (bivalente Anlagen).

Auf das Schreiben der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission vom 13.04.2022, ENV.C.4/BZ, Ref. Ares(2022)3004765 wird ergänzend verwiesen.

Anwendungsfrage: Wie ist in Fällen vorzugehen, in denen ein temporärer Brennstoffwechsel oder eine temporäre Ausweitung bisher schon genehmigter Betriebszeiten für einen anderen Brennstoff (ein quasi Brennstoffwechsel) zu einer Erhöhung der Emissionen, nicht jedoch zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führt?

Antwort:
Der Fall der Erhöhung der tatsächlichen Emissionen durch einen Brennstoffwechsel ohne Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff ist im Wege der Verfahren sui generis gemäß §§ 31a bis 31d BImSchG zu behandeln, da diese Vorschriften von der Rechtsfolgenseite her eindeutig auf eine temporäre Abweichung von den ursprünglich genehmigten Emissionsgrenzwerten im Rahmen einer Brennstoffumstellung abstellen. Die §§ 31a bis 31d BImSchG sind auch anzuwenden, wenn die Ausweitung der Betriebszeiten zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte des neuen Brennstoffs führt. Eine Übermittlung der Entscheidung an das Bundesumweltministerium (vergleiche u.a. § 31a Absatz 2 BImSchG) ist entbehrlich, wenn keine Abweichung von Emissionsgrenzwerten für den neuen Brennstoff vorliegt.

Sollte der Betreiber einen dauerhaften Wechsel der Brennstoffart oder eine dauerhafte Ausweitung genehmigter Betriebszeiten für einen anderen Brennstoff anstreben, ist dies nach § 15 BImSchG anzuzeigen beziehungsweise eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 31e BImSchG zu beantragen.

2.4 Zusammenspiel mit anderen Vorgaben, Konzentrationswirkung

Die Zulassung nach §§ 31a bis 31d BImSchG entfaltet keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG; daher muss - soweit erforderlich - z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder eine Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung gesondert beantragt bzw. durchgeführt werden.

2.5 Prüfung von Schutzpflichten / Immissionsbetrachtung

Die §§ 31a bis 31d BImSchG beruhen auf der Ausnahmeregelung in Artikel 30 der IE - Richtlinie bzw. analogen Regelungen in der MCPD. Wie dargelegt, verdrängen diese Ausnahmeregelungen teilweise die Genehmigungs- und Vorsorgeanforderungen der IE-Richtlinie bzw. der MCPD. Die Schutzpflichten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BImSchG (für alle genehmigungsbedürftige Anlagen) sowie die Grundpflicht nach Artikel 11 Buchstabe c der IE-Richtlinie zur Vermeidung "erheblicher Umweltverschmutzungen", die auch Gesundheitsgefahren umfasst, und das Erfordernis Umweltqualitätsnormen einzuhalten ( Art. 18 IE-Richtlinie) bleiben aber bestehen. Die Einhaltung von Schutzpflichten kann bei der Zulassung nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Deshalb ist auch im Verfahren nach §§ 31a bis 31d BImSchG eine jedenfalls überschlägige Prüfung zur Einhaltung der Schutzpflichten erforderlich. Ein Screening-Verfahren zur Prüfung, ob die Schutzpflichten eingehalten werden, ist in Kapitel 6 zusammengefasst.

2.6 Befristung

Zentrales Charakteristikum der Zulassung auf Grundlage der §§ 31a bis 31d BImSchG ist ihre enge zeitliche Befristung und die Beschränkung auf die unmittelbare Krisensituation. Vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar ist, wie lange die äußerst ernste Versorgungslage andauert, ist insoweit allerdings anzunehmen, dass eine Abweichung vom Erfordernis einer Abgasreinigungsanlage im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der IE-Richtlinie und des Artikels 6 Absatz 12 der MCPD von mehr als 10 Tagen vorliegen wird. Bei der Prüfung nach § 31b Absatz 1 Satz 2 BImSchG, ob ein vorrangiges Bedürfnis der Energieversorgung eine Abweichung von Emissionsanforderungen für einen längeren Zeitraum als zehn Tage rechtfertigt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen. Die zuständige Behörde ist in jedem Fall gehalten, die Zulassung für einen möglichst kurzen Zeitraum zuzulassen. Im Rahmen der Ableitung der Vollzugsvereinfachungen wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die Ausnahmen im Regelfall für längstens 6 bis maximal 9 (verbleibende Monate im Jahr 2022 und 3 bis maximal 6 Monate im Jahr 2023) zugelassen werden. Eine Verlängerung innerhalb dieser Zeitspanne ist - unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Schutzpflichten und soweit die Gasmangellage dies erfordert - möglich.

Grundsätzlich ist auch eine weitere Verlängerung denkbar. Sie kommt jedoch nur in Betracht, soweit die ernste bzw. erhebliche Gasmangellage weiter andauert. Die weitere Verlängerung muss wiederum zwingend zeitlich eng befristet werden und sie muss sich in einer Gesamtabwägung als erforderlich und vertretbar erweisen. Über sie ist neu zu entscheiden. Bei der Zulassung einer Verlängerung muss insbesondere die Einhaltung der Schutzpflichten umfassend geprüft werden. Einige der in dieser Vollzugshilfe genannten Vereinfachungen sind dafür nicht anwendbar, da sie auf der Annahme lediglich kurzzeitiger Immissionsänderungen beruhen; es wird empfohlen ggf. frühzeitig (die Zeit der Ausnahme zu nutzen, um) eine Immissionsbetrachtung auf Grundlage einer Ausbreitungsrechnung durchzuführen. Soweit der Bedarf für eine längerfristige Änderung besteht, könnte diese ggf. in Bezug auf die Schutzanforderungen nicht mehr von dem Verfahrensui generis abgedeckt sein und es sollte dementsprechend der Weg eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG eingeschlagen werden. Die Ausnahme endet in jedem Fall mit dem Ende der entsprechenden Gasmangellage.

Anwendungsfrage: Müssen die Abweichungsfristen der §§ 31b Abs. 1, 31d Abs. 1 BImSchG (jeweils längstens 10 Tage) "am Stück" zugelassen werden oder ist eine Staffelung bzw. "Aufspaltung" des Zeitkontingents möglich?

Antwort:
Bei beiden Vorschriften handelt es sich um Regelungen, die den Zeitraum, in dem der Anlagenbetreiber von den Emissionsgrenzwerten abweichen darf, pauschal bestimmen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, wie er diesen Zeitraum im Hinblick auf die Abweichung der Emissionsgrenzwerte betriebsintern ausgestaltet. Die 10-Tages-Frist kann auch bedarfsmäßig verlängert werden, solange ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist ( § 31b Abs. 1 BImSchG) bzw. solange der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nachweist, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist ( § 31d Abs. 1 BImSchG). Somit ist auch genügend Flexibilität vorhanden, um auf kurzfristige Änderungen schnell und effizient reagieren zu können.

Im Übrigen besteht aus praktischer Sicht kein Bedarf an einer Staffelung bzw. "Aufspaltung" der Abweichungsfrist. Anlagenbetreiber werden in aller Regel ihren Betrieb nicht nur tageweise umstellen, sondern dahingehend Änderungen an der Anlage bzw. im Anlagenbetrieb jedenfalls für einige Wochen vornehmen.

2.7 Mitteilung / Berichtspflicht

Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung gemäß §§ 31a bis 31d BImSchG an das BMUV zu übermitteln. Diese Übersendung einer Ausfertigung soll (über den vom Bundesland vorgesehenen Meldeweg) elektronisch an CI2@bmuv.bund.de erfolgen. Das BMUV unterrichtet seinerseits unverzüglich die EU-Kommission.

2.8 Erfüllung weiterer Vorgaben (Messverpflichtungen, Schornsteinhöhe, etc.)

Die §§ 31a bis 31d BImSchG klammern verschiedene Anforderungen des Immissionsschutzes aus. Dies gilt beispielsweise für ein durch den Brennstoffwechsel möglicherweise ausgelöstes Erfordernis, kontinuierliche Messungen zu bestimmten Parametern durchzuführen oder die Schornsteinhöhe anzupassen. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss im Nachgang (d. h. nach Zulassung der Ausnahme) durch die zuständige Überwachungsbehörde unter Nutzung vorhandener Durchsetzungsnormen (insb. §§ 17 und 29 BImSchG) erfolgen, soweit die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist der temporäre Charakter der Zulassung zu berücksichtigen.

2.9 Sonderfall Bestandsanlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV

Gemäß den Übergangsregelungen des § 39 Absatz 1 und 2 der 44. BImSchV gelten bis zum 31.12.2024 für die bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511). Da sich die §§ 31c und 31d BImSchG explizit auf die in den §§ 10 bis 16 und 18 der 44. BImSchV vorgesehenen Emissionsgrenzwerte beziehen, können für Anlagen, die dieser Übergangsvorschrift (noch) unterliegen gestützt auf die §§ 31c und 31d BImSchG unmittelbar keine Ausnahmen zugelassen werden. Der neue § 31i BImSchG ermöglicht jedoch Ausnahmen auch von den Anforderungen der Nummer 5 der Ta Luft 2002 zuzulassen (zum Verfahren vgl. Kapitel 3 i. V. m. Kapitel 5). Eine so zugelassene Ausnahme ist zeitlich befristet. Nach Ablauf der Frist muss der bisherige Genehmigungsstand tatsächlich wiederhergestellt werden. Ist dies der Fall, so behält die Anlage unverändert den Status als Bestandsanlage im Sinne des § 39 der 44. BImSchV.

2.10 Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Gasmangellage

Zu den Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen wurden für den Bereich des BImSchG für die Gasmangellage keine separaten Regelungen getroffen. Es ist jedoch anzunehmen, dass, insbesondere bei der Zulassung von Ausnahmen zur akuten Bewältigung der aktuellen Gasmangellage, im Regelfall sowohl ein hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der entsprechenden behördlichen Entscheidung als auch ein überwiegendes Vollzugsinteresse des Betreibers besteht. Zudem wird die Einhaltung der Schutzpflichten durch die behördliche Prüfung gewährleistet. Daher sollte die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Bedarf geprüft werden. Für die Anordnung sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe darzustellen.

3. Weitere Verfahrenserleichterungen im Zusammenhang mit der Gasmangellage

3.1 Überblick

Um auf die dynamische Gasmangellage schnell und effektiv reagieren zu können, bedarf es auf formeller Ebene Instrumente, die flexibel einsetzbar sind und gleichzeitig die Besonderheiten der Gasmangellage abbilden sowie die Bewahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt garantieren. In Abstimmung zwischen Bund und Ländern wurden daher im durch das EU-Recht gesetzten Rahmen für zu erwartende Fallkonstellationen jeweils Instrumente entwickelt oder optimiert, die auf eine Beschleunigung und Vereinfachung unter den besonderen Bedingungen der Gasmangellage abzielen. Die wichtigsten Fallkonstellationen (im Hinblick auf genehmigungsbedürftige Anlagen) sind:

Brennstoffwechsel in einer Anlage, die von den §§ 31a bis 31d BImSchG erfasst wird

Kurzbeschreibung: Es handelt sich um einen Brennstoffwechsel (von Gas zu einem anderen Brennstoff; von einem schwefelarmen zu einem schwefelreichen Brennstoff) bei Anlagen, die der 13. oder der 44. BImSchV unterliegen. Diese Abweichungsmöglichkeiten sind europarechtlich vorgesehen.

Instrumente:

➣ Erteilung einer Zulassung nach §§ 31a bis 31d BImSchG, die zugelassene Änderung der Emissionen löst keine Genehmigungspflicht aus (vgl. Kapitel 2)

➣ Vereinfachtes Prüfverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzpflichten ( Kapitel 6)

➣ Soweit aus anderen Gründen ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist (z.B. neuer Tank überschreitet Genehmigungsschwellen):
Vereinfachung und Beschleunigung durch verkürzte Fristen, vereinfachtes Prüfverfahren für störfallrelevante Änderungen und Anpassung der Mengenschwellen für das Genehmigungsverfahren (vgl. unten, Kapitel 7 und Kapitel 10); Nutzung der bestehenden bzw. erweiterten Möglichkeit des vorzeitigen Beginns ( § 8a und § 31e BImSchG)

Brennstoffwechsel in einer IE-Anlage, die nicht von den §§ 31a bis 31d BImSchG erfasst wird

Kurzbeschreibung: Nicht alle Anlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, fallen in den Bereich, der durch die §§ 31a bis 31d BImSchG geregelt ist. Dies betrifft z.B. verschiedene Prozessfeuerungen oder Abfallverbrennungsanlagen. Hier sind europarechtliche Vorgaben zu beachten. Die national bestehenden Möglichkeiten zu einer Beschleunigung und Vereinfachung wurden genutzt.

Instrumente:

➣ Soweit die Änderung der Emission innerhalb der Bandbreiten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen bleibt ("nationale Ausnahme"): Zulassung einer Ausnahme nach den untergesetzlichen Ausnahmenormen. Die Wirkung ist analog zur Zulassung nach §§ 31a bis 31d BImSchG (vgl. Abschnitt 3.2)

➣ Soweit die Emissionsbandbreiten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen überschritten werden, sind die materiellen und formellen Vorgaben des Artikels 15 Absatz 4 der IE-Richtlinie zu beachten. An der Entscheidung ist dann die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. Art. 24 IE-Richtlinie) und es besteht eine Mitteilungspflicht an die EU-Kommission (über das BMUV). Das Verfahren kann entweder über ein Änderungsgenehmigungsverfahren (wesentliche Änderung; Regelfall) mit Öffentlichkeitsbeteiligung (dann Nutzung der verkürzten Fristen; vgl. Abschnitt 3.3) oder, soweit möglich, isoliert über eine nationale Ausnahmenorm umgesetzt werden.

➣ Vereinfachtes Prüfverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzpflichten ( Kapitel 6)

Brennstoffwechsel in einer (nicht-IE-) Anlage, die nicht von den §§ 31a bis 31d BImSchG erfasst wird:

Kurzbeschreibung: Auch bei Anlagen, für welche die Anforderungen im Wesentlichen über nationale Regelungen definiert werden, kann ein Brennstoffwechsel eine Rolle spielen. Dies betrifft z.B. Prozessfeuerungen bei der Zuckerfabrikation oder weitere Anlagen der Lebensmittelindustrie. Hier kann auf ein Ausnahmeverfahren zurückgegriffen werden, welches analog zur Zulassung einer Abweichung nach den §§ 31a bis 31d BImSchG funktioniert (vgl. Abschnitt 3.2).

Instrumente:

➣ Zulassung einer Ausnahme nach den untergesetzlichen Ausnahmenormen. Die Wirkung ist analog zur Zulassung nach §§ 31a bis 31d BImSchG.

➣ Vereinfachtes Prüfverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzpflichten ( Kapitel 6)

➣ Soweit aus anderen Gründen ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist (z.B. neuer Tank überschreitet Genehmigungsschwellen):
Vereinfachung und Beschleunigung durch verkürzte Fristen, vereinfachtes Prüfverfahren für störfallrelevante Änderungen und Anpassung der Mengenschwellen für das Genehmigungsverfahren (vgl. unten, Kapitel 7 und Kapitel 10);
Nutzung der bestehenden bzw. erweiterten Möglichkeit des vorzeitigen Beginns ( § 8a und § 31e BImSchG)

Ausfall oder Reduzierung der Abgasreinigung in einer Anlage:

Kurzbeschreibung: Die effektive Reinigung der Abgase ist eine zentrale Errungenschaft des Immissionsschutzes. Anders als beim Brennstoffwechsel - der durchaus vorsorglich zur Einsparung von Gas über Substitution genutzt werden kann - darf sich eine Einschränkung der Abgasreinigung im Regelfall nur auf unabweisbare Not- bzw. Mangellagen beschränken. Zudem dürfen auch dann keine Gefahren für die menschliche Gesundheit und für Ökosysteme entstehen. Derzeit lässt sich nicht ausschließen, dass auch Betriebsmittel für die Abgasreinigung nicht mehr (ausreichend) zur Verfügung stehen. Für diesen Fall müssen Vorkehrungen getroffen werden.

Instrumente:

➣ Bei IE-Anlagen: Soweit die Änderung der Emission innerhalb der Bandbreiten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen bleibt ("nationale Ausnahme") Zulassung einer Ausnahme nach den untergesetzlichen Ausnahmenormen. Die Wirkung ist analog zur Zulassung nach §§ 31a bis 31d BImSchG (vgl. Abschnitt 3.2).
Bei Nicht-IE-Anlagen kann die Ausnahme ohne Einschränkung auf Bandbreiten genutzt werden.

➣ Soweit bei IE-Anlagen die Emissionsbandbreiten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen überschritten werden, sind die materiellen und formellen Vorgaben des Artikels 15 Absatz 4 der IE-Richtlinie zu beachten. An der Entscheidung ist dann die Öffentlichkeit zu beteiligen (vgl. Art. 24 IE-Richtlinie) und es besteht eine Mitteilungspflicht an die EU-Kommission (über das BMUV). Das Verfahren kann entweder über ein Änderungsgenehmigungsverfahren (wesentliche Änderung; Regelfall) mit Öffentlichkeitsbeteiligung (dann Nutzung der verkürzten Fristen; vgl. Abschnitt 3.3) oder, soweit möglich, isoliert über eine nationale Ausnahmenorm umgesetzt werden.
In besonderen, zeitlich eng eingegrenzten Einzelfällen kann für einzelne Anlagen (des Kapitels III der IE-Richtlinie) bei einem vorrangigen Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der (öffentlichen) Energieversorgung auch ein Rückgriff auf den Artikel 37 der IE-Richtlinie in Frage kommen.

➣ Vereinfachtes Prüfverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzpflichten ( Kapitel 6)

Neugenehmigung einer Anlage im Zusammenhang mit der Gasmangellage

Kurzbeschreibung: Im Regelfall wird die Bewältigung der Gasmangellage Änderungen an bestehenden Anlagen erforderlich machen; teilweise können sich in der Praxis allerdings auch Konstellationen ergeben, bei denen eine Neugenehmigung erforderlich wird (z.B. Reaktivierung von nicht mehr genehmigten Anlagen oder die temporäre Errichtung einer genehmigungspflichtigen Feuerungsanlage im Zusammenhang mit einer bisher nicht genehmigungspflichtigen Anlage).

Instrumente:

Soweit diese Neugenehmigungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Gasmangellage stehen, können hierfür die Erleichterungen für Genehmigungsverfahren (u.a. verkürzte Fristen sowie erleichterter und ausgeweiteter vorzeitiger Beginn; für Detail siehe Abschnitt 3.3 sowie § 31e BImSchG) genutzt werden. Nachstehend finden sich zudem Antworten auf einzelne Fragen aus der Praxis im Hinblick auf diese Genehmigungen:

Anwendungsfrage: Wie ist die 12-Monats-Frist der 4. BImSchV bei der Errichtung von Anlagen im Zusammenhang mit der Gasmangellage auszulegen?

Antwort:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen die im Anhang 1 zur Verordnung aufgeführten Anlagen (mit Ausnahme der Abfallanlagen aus Nummer 8) nur dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Diese Einschränkung des Genehmigungserfordernisses ist daher von einer Prognose abhängig, für die allerdings nicht allein auf Absichtserklärungen des Antragstellers, sondern auch auf objektivierbare sonstigen Umstände (z.B. vertragliche Vereinbarungen) abzustellen ist 4. Die 12-Monats-Frist findet bei Änderungsgenehmigungsverfahren keine Anwendung.

Aufgrund der vielen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Gasmangellage, die z.B. auch eine Erprobung eines Brennstoffwechsels oder die übergangsweise Errichtung von Tanks erfordern, erscheint es vertretbar, in diesem Zusammenhang an die Prognose keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erweist sich im Laufe des Probebetriebes ein längerer Betrieb als erforderlich (nachträgliche eintretende Erkenntnisse), so muss allerdings unverzüglich und so rechtzeitig ein Genehmigungsantrag gestellt werden, dass eine Zulassung in jedem Fall vor Ablauf der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, erfolgen kann. Zudem ist zu beachten, dass - soweit es sich um bauliche Anlagen handelt - im Regelfall eine Baugenehmigung und ggf. weitere behördliche Zulassungen (z.B. Wasserrecht, Arbeitsschutz) von Beginn an nötig sein werden.

Anwendungsfrage: Können die Ausnahmeregelungen auch für Neuanlagen zur Anwendung kommen?

Antwort:
Die nachstehend beschriebenen Ausnahmenormen des untergesetzlichen Regelwerkes können auch bei Neugenehmigungen zur Anwendung kommen (allerdings innerhalb des beschleunigten Genehmigungsverfahrens und nicht in einem Verfahren sui generis, welches eine bereits genehmigte Anlage voraussetzt). So ist es vorstellbar, dass auch bei einer Neugenehmigung befristete Ausnahmen von den Emissionswerten zugelassen werden, soweit die Anlage zur Bewältigung der Gasmangellage lediglich für eine kurze Zeit mit einem anderen Brennstoff betrieben werden soll und die entsprechenden Anforderungen vor diesem Hintergrund nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können.

Die beiden Instrumente - Zulassung nationaler Ausnahmen und Verfahrensbeschleunigung - werden im Folgenden kurz beschrieben. Für die anderen Instrumente wird auf die genannten Kapitel verwiesen.

3.2 Zulassung (nationaler) Ausnahmen

Die einschlägigen Rechtsverordnungen sowie die Ta Luft und die Ta Lärm enthalten Ausnahmetatbestände, die es erlauben, auch auf Notfalllagen flexibel zu reagieren. Verfahrensmäßig besteht allerdings die Unsicherheit, wann eine solche Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist und dann ein umfangreicheres Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Ratio legis hinter den europäischen Regelungen, die über die §§ 31a bis 31d BImSchG ins nationale Recht umgesetzt wurden, ist es, Abweichungen in den Emissionen einer Anlage, die wegen der Gasmangellage unvermeidbar aber auch zeitlich eng befristet und deren Auswirkungen meist gut prognostizierbar sind, im Wege eines Verfahrenssui generis zuzulassen. Auch dieses Verfahren umfasst eine behördliche Prüfung - denn z.B. mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit darf es keine Kompromisse geben - aber in einer der zeitlich engen Befristung und der hohen Dringlichkeit und Bedeutung angepassten Art und Weise. Wie in Kapitel 2 beschrieben, lösen diese Zulassungen für sich genommen daher kein Änderungsgenehmigungsverfahren (mit Konzentrationswirkung) aus und umfassen in gewissen Grenzen auch die Umsetzung erforderlicher Begleitmaßnahmen.

Unter den besonderen Bedingungen der Gasmangellage kann die Wirkung von rein nach nationalem Recht erteilten Ausnahmen in Bezug auf das Verfahren nach den §§ 31a bis 31d BImSchG ausgelegt werden. Dies wird durch die neuen §§ 31g, 31i und 31j BImSchG klargestellt. D.h. die befristete Ausnahme von Vorsorgeanforderungen kann unmittelbar auf Grundlage der untergesetzlichen Ausnahmenormen erteilt werden und löst dann im Regelfall kein Änderungsgenehmigungsverfahren aus. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil die Ausnahmen zeitlich eng befristet sind und durch begleitende Bedingungen die Einhaltung vertretbarer Grenzen sichergestellt wird.

Welche Ausnahmenormen stehen zur Verfügung?

Die Erteilung der Ausnahmen erfordert als Bezug eine entsprechende Ausnahmenorm. Die vorhandenen und für die Bewältigung der Gasmangellage im Regelfall nutzbaren Ausnahmenormen - auf welche die §§ 31g, 31i und 31j BImSchG Bezug nehmen - werden im Folgenden zusammengefasst:

Allgemeine Vorbemerkung für Anlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen:

Auch für Anlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, bieten das nationale und das europäische Recht geeignete Instrumente, um auf die spezifische Situation von Anlagen reagieren zu können: Über die Ausnahmeregelungen in den jeweiligen Verordnungen (z.B. § 23 Absatz 1 der 13. BImSchV) kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen u. a. von den Emissionsgrenzwerten erteilen. Dabei ist auch die mit BVT assoziierte Emissionsbandbreite (BAT-AEL) der jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen zu beachten. Bis einschließlich des oberen Endes der BAT-AEL bleibt es bei einer sogenannten "nationalen" Ausnahme. Ist es zur Erteilung der Ausnahme erforderlich, Emissionen über das obere Ende der BAT-AEL hinaus zuzulassen, ist bei der Ausnahmeerteilung zusätzlich die Regelung des Artikels 15 Absatz 4 der IE-Richtlinie heranzuziehen. Danach können Ausnahmen höchstens bis zu den im entsprechenden Anhang der IE-Richtlinie festgelegten Anforderungen gewährt werden. In diesen Fällen sind neben den in den Anhängen der IE-Richtlinie festgelegten Grenzwerten und den in Artikel 15 Absatz 4 genannten materiellen Anforderungen, insbesondere die Pflichten zur Beteiligung der Öffentlichkeit ( Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der IE-Richtlinie) und zur Berichterstattung an die Europäische Kommission über das BMUV ( Artikel 72 Absatz 1 der IE-Richtlinie; § 61 BImSchG) zu beachten 5). Diese Ausnahmen sind besonderen, atypischen Situationen vorbehalten.

Bei einer zeitlich eng befristeten Ausnahme, die durch eine außergewöhnliche, unabweisbare, vom Gasmangel verursachte Notwendigkeit erforderlich wird (z.B. Weiterbetrieb von Kraftwerken, Brennstoffwechsel außerhalb der §§ 31a bis 31d BImSchG, Unmöglichkeit der Beschaffung von Betriebsmitteln), ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die technischen Merkmale (hier z.B. die Unmöglichkeit, eine Abgasreinigung im vollen Umfang zu betreiben) der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen bei Einhaltung der Emissionswerte zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würden, - auch mit Blick auf Artikel 30 Absatz 5 und 6 der IE-Richtlinie - ein Spielraum besteht. Bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung kann auch eine Rolle spielen, ob die Ausnahme Anforderungen im Jahresmittel betrifft oder Anforderungen im Kurzzeitmittel (meist engerer Bezug zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen). Eine Ausnahme über die in den entsprechenden Anhängen der IE-Richtlinie genannten Werte hinaus, ist in diesen Fällen nicht möglich.

In besonderen, zeitlich eng eingegrenzten Einzelfällen kann für einzelne Anlagen (des Kapitels III der IE-Richtlinie) bei einem vorrangigen Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der (öffentlichen) Energieversorgung auch ein Rückgriff auf den Artikel 37 der IE-Richtlinie in Frage kommen.

Hinweis zu Verfahrensanforderungen bei der Erteilung einer isolierten Ausnahme unter Berücksichtigung des Artikels 15 Absatz 4 IE-Richtlinie:

Soweit eine Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 IE-Richtlinie nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung (wesentliche Änderung; Regelfall) erteilt wird, sondern diese, soweit möglich, isoliert durch eine nationale Ausnahmenorm (die einen Verweis auf die Vorgaben der IE-Richtlinie enthält) zugelassen werden soll und kann, so ist für die Ausgestaltung des Verfahrens Folgendes zu beachten:

In den Ausnahmevorschriften § 23 der 13. BImSchV, § 11 der 31. BImSchV und § 32 der 44. BImSchV sind keine Verfahrensanforderungen für die Erteilung der Ausnahme geregelt. In den Ausnahmevorschriften § 24 Abs. 3 der 17. BImSchV und § 16 Abs. 2 der 30. BImSchV ist lediglich geregelt, dass die Gründe dokumentiert werden und die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss. Nr. 5.1.1, letzter Absatz der Ta Luft verweist für Abweichungen von der Ta Luft, die außerhalb der BVT-Bandbreiten liegen, unter anderem auf die Anforderungen nach § 17 Abs. 2b BImSchG. § 17 Abs. 2b BImSchG verweist wiederum auf § 17 Abs. 1a BImSchG, der auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG Bezug nimmt.

In allen diesen Fällen erscheint es vertretbar - bei Verfahren, die durch eine Notwendigkeit der ernsten oder erheblichen Gasmangellage ausgelöst werden -, für die Bemessung der angemessenen Fristen (vgl. Anhang IV der IE-Richtlinie) der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 24 der IE-Richtlinie auf die Regelungen des § 31f BImSchG zurückzugreifen (in Kürze: Bekanntmachung; 1 Woche Auslegung; 1 Woche Frist für Einwendungen; Berücksichtigung der Einwendungen und Anregungen bei der Entscheidung).

Zusammenstellung der Ausnahmenormen:

Grundsätzlich kommen folgende Vorschriften als Grundlage für erforderliche Ausnahmen in Betracht, soweit eine besondere Einzelfallsituation vorliegt:

  1. 13. BImSchV
    Ausnahme nach § 23
    grundsätzlich hinsichtlich jeder Vorschrift
  2. 17. BImSchV
    Ausnahme nach § 6 Abs. 6 und § 24
    speziell für Verbrennungsbedingungen (§ 6 Abs. 6) bzw. grundsätzlich hinsichtlich jeder Vorschrift (§ 24)
    Zu beachten ist die generelle Pflicht zur Information der Öffentlichkeit nach Absatz 3 Satz 2.
  3. 30. BImSchV
    Ausnahmen nach § 16 Absatz 2 (befristet auf die Gasmangellage)
    eingeschränkt auf §§ 4 bis 6 und 13
  4. 31. BImSchV
    Ausnahme nach § 11
    grundsätzlich hinsichtlich jeder Vorschrift
  5. 44. BImSchV
    Ausnahme nach § 32
    nicht von § 20 (Abgasreinigung); sonst weitgehend
    für bestehende Anlagen vgl. Hinweis im Kapitel 2
  6. Ta Luft
    Abweichungen nach Nummer 5.1.1
    vgl. hierzu die Ausführungen in Kapitel 3.
  7. Ta Lärm
    Abweichungen nach Nr. 7.1 Ta Lärm (vgl. Kapitel 8)

Für welche Fälle ist die Ausnahmeregelung anwendbar?

Für die Anwendung müssen mindestens folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

Wie läuft das Verfahren ab und welche Wirkung entfaltet es?

Die einschlägigen Ausnahmeregelungen räumen im Regelfall der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein auf Antrag des Betreibers - unter bestimmten Bedingungen -Ausnahmen von den Vorschriften zuzulassen. Hierfür muss eine besondere Einzelfallsituation vorliegen, die dazu führt, dass die Einhaltung einzelner Vorgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die Zulassung der Ausnahmeregelung setzt einen (schriftlichen oder elektronischen) formlosen Antrag des Betreibers voraus. Sowohl die Zulassung als auch die Versagung einer Ausnahme stellen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde dar. Die Darlegungslast für die Einhaltung der Vorgaben trifft den Betreiber, allerdings in einer an die Besonderheiten der Ausnahme im Rahmen der Gasmangellage angepassten Form. Liegen die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmeregelungen vor, sollen die beantragten Ausnahmen zugelassen werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Eine Pflicht zur Berichterstattung an die EU besteht bei rein auf Grundlage des nationalen Rechts erteilten Ausnahmen in der Regel nicht.
Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Zulassungsbescheid einschließlich der Begründung der festgelegten Auflagen 7.

Muss ergänzend zur Zulassung von Ausnahmen eine Anzeige nach § 15 BImSchG bzw. ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchgeführt werden?

Die Zulassung einer nationalen Ausnahme im Zusammenhang mit der Gasmangellage über die §§ 31g, 31i und 31j BImSchG ist - wie die Zulassung einer Abweichung nach den §§ 31a bis 31d BImSchG - im Verhältnis zu § 16 BImSchG die speziellere Regelung. Besteht die Änderung einzig in der Änderung der Emissionen durch den Brennstoffwechsel oder durch eine geänderte Abgasreinigung und können schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden (vgl. dazu Abschnitt 2.5 und Kapitel 6), so ist kein Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich. Eine Genehmigungspflicht kann aber durch mit der Änderung verbundene Auswirkungen auf die Umwelt oder durch anderweitige wesentliche Änderungen (z.B. durch Begleitmaßnahmen, Erreichen der Schwellenwerte) entstehen. Auf die weiteren Ausführungen in Kapitel 2 wird verwiesen.

Entfaltet die Zulassung von Ausnahmen Konzentrationswirkung?

Wie die Zulassung einer Abweichung nach den §§ 31a bis 31d BImSchG entfaltet die Zulassung einer nationalen Ausnahme keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG. Daher muss - soweit erforderlich - z.B. eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder eine Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung gesondert beantragt bzw. durchgeführt werden.

3.3 Verfahrensbeschleunigung

Soweit trotz der Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen (z.B. weil ein begleitend erforderliches Brennstofflager die Mengenschwellen der 4. BImSchV erreicht), bestehen unter den besonderen Bedingungen der Gasmangellage verschiedene Beschleunigungsmöglichkeiten.

Gesetzliche Anpassungen zur Verfahrensbeschleunigung:

Durch die Einfügung der neuen - zeitlich auf die aktuelle Gasmangellage befristeten - §§ 31e und 31f in das BImSchG wurde für Verfahren zur Bewältigung der Gasmangellage Folgendes geregelt:

Erweiterte und vereinfachte Möglichkeiten für den vorzeitigen Beginn ( § 31e BImSchG)

Für Verfahren zur Bewältigung der Gasmangellage kann die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn, wie er im § 8a BImSchG geregelt ist, abweichend bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn (kumulativ):

  1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und
  2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragsstellers gerechnet werden kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es sich um Anlagen handelt, für die in der zuständigen Behörde bereits umfangreicheres Erfahrungswissen vorhanden ist (z.B. die Errichtung von Tanks).

In diesem Fall hat der Antragssteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Gesetzlich wird zudem klargestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des öffentlichen Interesses oder eines berechtigten Interesses des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn ( § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG) bei Maßnahmen, die zur Bewältigung der Gasmangellage dienen, als gegeben anzusehen ist. Der Betreiber hat daher nur darzulegen, wie das Vorhaben zur Bewältigung der Gasmangellage beiträgt. Das Vorliegen des (öffentlichen) Interesses braucht nicht mehr ausführlich begründet zu werden.

Der Antragssteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Wird das Genehmigungsverfahren vom Betreiber nicht mit Nachdruck verfolgt und werden insbesondere die fehlenden Unterlagen nicht unverzüglich nachgereicht, so ist die Zulassung des vorzeitigen Beginns zu widerrufen.

Zudem soll die Genehmigungsbehörde über die Zulassung des vorzeitigen Beginns bereits vor der Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage der Antragsunterlagen entscheiden, um eine weitere Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.

Insbesondere wegen der Konzentrationswirkung ist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns eine Abstimmung bzw. Koordinierung mit den anderen betroffenen Behörden erforderlich (vgl. dazu auch unten). Der Zulassungsbescheid muss festlegen, welche Schritte von der Zulassung umfasst sind (vgl. § 24a Abs. 2 Nr. 3 der 9. BImSchV).

In (Änderungs-)Genehmigungsverfahren zur Bewältigung der Gasmangellage kann durch die zuständige Behörde zudem auch der Anlagenbetrieb durch eine Zulassung des vorzeitigen Beginns gestattet werden. Diese Möglichkeit auch einen vorzeitigen Anlagenbetrieb zuzulassen, scheidet jedenfalls dann aus, soweit die Richtlinie 2010/75/EU (IE-Richtlinie) oder die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) dem entgegenstehen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn diese Richtlinien eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidung über die Anlagenzulassung vorsehen.

Beteiligung der Öffentlichkeit an Verfahren in Zusammenhang mit der Gasmangellage ( § 31f BImSchG)

Soweit zur Bewältigung der Gasmangellage Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sind, legt § 31f BImSchG abweichend von § 10 Absatz 3 und Absatz 6 Folgendes fest:

Schließlich gibt es Übergangsregelungen für bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren ( § 31l BImSchG).

Behördenbeteiligung in Genehmigungsverfahren und Verfahren nach § 8a BImSchG

Zur zügigen Verfahrensdurchführung bzw. Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit im Sinne des § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die fristgerechte und vollständige Äußerung der nach § 11 9. BImSchV zu beteiligenden Behörden von besonderer Bedeutung. Darauf ist - soweit voraussichtlich zu beteiligende Behörden nicht bereits in die Beratung des Antragstellers einbezogen waren (vgl. § 2 9. BImSchV) - jedenfalls bei Einleitung der Behördenbeteiligung ausdrücklich hinzuweisen. Um Verfahrensverzögerungen wegen fehlender Äußerungen beteiligter Behörden zu vermeiden, soll zugleich zu fristgerechter Fehlanzeige aufgefordert werden, falls eine beteiligte Behörde ihren Aufgabenbereich durch das Vorhaben als nicht berührt ansieht.

4. Brennstoffwechsel in Bereichen außerhalb der §§ 31a bis 31d BImSchG

Findet ein Brennstoffwechsel außerhalb der in den §§ 31a bis 31d BImSchG geregelten Bereiche statt (z.B. Prozessfeuerung, Zuckerfabrikation, Abfall(-mit-)verbrennung etc.), so kann dies über das in Kapitel 3 beschriebene Verfahren der Zulassung einer Ausnahme auf Grundlage von nationalem Recht umgesetzt werden. Auch hier gilt, dass über Abweichungen von Emissionsgrenzwerten aufgrund eines Brennstoffwechsels in der Gasmangellage nicht im Rahmen einer Änderungsgenehmigung, sondern in Form der befristeten Zulassung einer Ausnahme durch Verwaltungsakt (Verfahrensui generis) zu entscheiden ist.
Betrifft der Brennstoffwechsel eine IE-Anlage und müssen die Emissionsbandbreiten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen überschritten werden, so ist eine Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 IE-Richtlinie unter Beachtung der entsprechenden formellen und materiellen Vorgaben erforderlich.

Für Details wird auf die entsprechenden Kapitel verwiesen.

5. Ausfall oder Beeinträchtigung der Abgasreinigung

Fallkonstellationen und Vorgehen

Für die Abgasreinigung sind je nach Ausrichtung neben Brennstoffen (thermische Behandlung) eine Reihe weiterer Betriebsmittel erforderlich, hierzu zählen beispielsweise Kalkprodukte, Ammoniak(wasser), Harnstoff(lösung) sowie Fällungsmittel und Aktivkohle. Viele dieser Produkte müssen in energieintensiven Prozessen hergestellt werden. Auch der Betrieb von Nachverbrennungseinrichtungen zur Abgasreinigung kann ggfs. nicht wie vorgesehen gewährleistet werden. Ein akuter Gasmangel kann daher direkt oder indirekt zu einer Einschränkung bis zu einem völligen Ausfall der Abgasbehandlung führen; in der Konsequenz können die Emissionen deutlich steigen. Ein genehmigungskonformer Betrieb ist dann nicht mehr möglich.

Emissionsänderungen ohne einen Brennstoffwechsel werden von den §§ 31a bis 31d BImSchG nicht umfasst. Diese Fälle können über die Erteilung einer nationalen Ausnahme bzw. die Durchführung eines Verfahrens auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 4 IE-Richtlinie (soweit IE-Anlagen betroffen sind und Emissionserhöhungen über die Wertespanne der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen hinaus in Rede stehen) behandelt werden. Für die formalen Fragen wird auf Kapitel 3 verwiesen.

Gesetzliche Regelung und vorhandene Ausnahmemöglichkeiten

Die §§ 31g und 31i BImSchG regeln (u.a.), dass es weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16 bedarf, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme nach den genannten untergesetzlichen Normen bzw. der Ta Luft Nr. 5.1.1 beantragt, weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Der (hier und ebenfalls in den §§ 31e, 31f, 31h und 31j BImSchG) verwendete Begriff "Betriebsmittel" erfasst ausschließlich technische Betriebsmittel (z.B. erforderliche Reduktionsmittel). Finanzielle Mittel sind hierbei nicht umfasst. Eine solche terminologische Ausweitung würde auch gegen die Zielrichtung des Immissionsschutzrechts sowie die Systematik des BImSchG verstoßen 8). Mit der Formulierung wird klargestellt, dass im Regelfall ein Beschaffungsnotstand vorliegen muss. Die Ausnahmen sollen erteilt werden, wenn diese Tatbestandsvoraussetzung sowie die in den untergesetzlichen Normen bzw. der Ta Luft Nr. 5.1.1 (letzter Absatz) genannten Voraussetzungen vorliegen 9). Die vorhandenen und für die Bewältigung der Gasmangellage im Regelfall nutzbaren Ausnahmenormen, auf welche die §§ 31g und 31i Bezug nehmen, sind im Kapitel 3 zusammengefasst.

Verfahren / Nachweise / Tatbestandsvoraussetzungen

Das Vorgehen bei der Erteilung einer Ausnahme ist in Kapitel 3 beschrieben. Im Hinblick auf einen Betrieb mit einer reduzierten Abgasreinigung sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten:

Sonderfall: Erdgas als Betriebsmittel für die Abgasreinigung:

Erdgas findet als Brennstoff oder sonstiger Einsatzstoff in einer Vielzahl von industriellen Prozessen direkte Anwendung. Die Formulierung der §§ 31a bis 31j BImSchG stellt klar, dass immissionsschutzrechtliche Ausnahmen, die wegen einer Substitution von Erdgas erforderlich sind, bereits in der Alarmstufe zugelassen werden sollen, um der angespannten Versorgungslage entgegenzuwirken.

Erdgas ist in vielen Fällen zudem auch ein Betriebsmittel für die thermische Abgasbehandlung. Wie oben dargelegt, erfordert die Zulassung von Ausnahmen von Emissionswerten, die primär durch eine unmittelbare Reduzierung der Abscheideleistung einer bestehenden Abgasreinigung zustande kommen, nach den gesetzlichen Vorgaben, das Vorliegen eines Beschaffungsnotstandes für die jeweiligen Betriebsmittel. Im Anschluss ist dann zu prüfen, ob die resultierende Erhöhung der Emissionen auch mit Blick auf deren Gefährlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält.

Die derzeit ausgerufene Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas dokumentiert ausweislich der Definition in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (SoS-VO), dass momentan eine Störung der Gasversorgung vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt,wobei der Markt aber weiterhin noch in der Lage ist, die Nachfrage zu bewältigen. Daher ist im Regelfall zunächst davon auszugehen, dass bezüglich desBetriebsmittels Erdgas in der Alarmstufe noch kein Beschaffungsnotstand vorliegt und die Feststellung eines Beschaffungsnotstandes für Erdgas grundsätzlich erst im Zusammenhang mit der Ausrufung der Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas und in Abhängigkeit von deren Ausprägung in Betracht kommt.

Der Gesetzgeber hat diese erhöhten Anforderungen (ergänzende Erfordernis der nicht ausreichenden Verfügbarkeit von Betriebsmitteln) an die Zulassung von Ausnahmen, die primär auf eine Reduzierung der Abscheideleistung einer bestehenden Abgasreinigungsanlage abzielen, gestellt, weil daraus flächendeckend Zunahmen von Emissionen auch mit einer erheblichen Gefährlichkeit resultieren können.

Bei der Feststellung des (Ausmaßes des) Beschaffungsnotstandes im Hinblick auf Erdgas ist allerdings zu beachten, dass das Ziel der Ausrufung der Alarmstufe auch ist, der (hohen) Gefahr einer langfristigen Unterversorgung vorzubeugen. Daher kann unter folgenden Bedingungen die Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abscheideleistung einer bestehenden Abgasreinigungsanlage durch den reduzierten Einsatz von Erdgas bereits in der Alarmstufe mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen:

Hinweis: diese Ausführungen gelten nur für den direkten Einsatz von Erdgas als Betriebsmittel in der Abgasreinigung. Für die Feststellung des Beschaffungsnotstandes anderer Betriebsmittel (auch wenn diese durch den Einsatz von Erdgas hergestellt werden) sind die Ausführungen nicht anwendbar.

Immissionsbetrachtung

Bei der Erteilung von Ausnahmen muss sichergestellt sein, dass es nicht zu einer Verletzung der Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt. Ein Screeningverfahren, mit dem diese Prüfung für Ausnahmen unter den besonderen Bedingungen der Gasmangellage erfolgen kann, ist in Kapitel 6 zusammengefasst.

Erläuterung des möglichen Vorgehens an Beispielen

Beispiele zur Illustration eines möglichen Vorgehens zur Zulassung von Ausnahmen im Hinblick auf den Betrieb der Abgasreinigung und die Festlegung von Ausnahmegrenzwerten bei einer Reduzierung der Abgasreinigung durch die Gasmangellage finden sich in der Anlage zu diesem Kapitel am Ende des Dokuments.

6. Immissionsbetrachtung im Zusammenhang mit Verfahren zur Krisenbewältigung

Zur Prüfung der Frage, ob durch eine geplante - unter den besonderen Bedingungen der Gasmangellage eng befriste - Änderung die Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG zu besorgen ist, kann folgendes, abgestuftes Screening-Verfahren angewandt werden. Die Verletzung der Schutzpflichten stellt einen atypischen Fall dar und steht der Zulassung einer Ausnahme daher entgegen. Voraussetzung für die Anwendung ist eine enge zeitliche Befristung der Änderung auf längstens 9 Monate (verbleibende Monate im Jahr 2022 und 3 bis maximal 6 Monate im Jahr 2023):

(1) Bagatellmassenströme

Von einer weiteren Betrachtung der Immissionskenngrößen kann abgesehen werden, wenn sichdurch die Änderung 11 (die nach Nummer 5.5 Ta Luft abgeleiteten) Emissionsmassenströme der gesamten Anlage um nicht mehr als die in Tabelle 7 der Ta Luft festgelegten Bagatellmassenströme erhöhen.
Zudem kann auf die Ableitung der Immissionskenngrößen verzichtet werden, wenn aus anderen Gründen sichergestellt werden kann, dass die Vorbelastung deutlich unter den einschlägigen Umweltqualitätsnormen liegt und die Änderung (auch im Zusammenwirken mit anderen Änderungen) nicht zu einer Überschreitung dieser Werte führt. Dies kann z.B. bei kleinen Feuerungsanlagen abseits von Belastungsgebieten der Fall sein, bei denen sich die Emission durch einen Brennstoffwechsel nur geringfügig ändert.

(2) Ableitung von Immissionskenngrößen (Skalierungsverfahren)

Es wird eine möglichst aktuelle Betrachtung der Immissionskenngrößen der bestehenden Anlage (Ausbreitungsrechnung) herangezogen 12. Auf dieser Basis wird durch die Anwendung des Skalierungsfaktors, der die Änderungen der Emissionen abbildet, eine Abschätzung der Immissionskenngrößen nach der Änderung erstellt.
Betrachtet werden im Rahmen der Abschätzung die Immissions-Jahreswerte der Zusatzbelastungdurch die Änderung (vgl. Nummer 4.2.2 Ta Luft). Für die Bildung der Jahreswerte ist die enge zeitliche Befristung der Änderung zu berücksichtigen. Im Regelfall werden die Änderungen aufgrund der Gasmangellage längstens auf die verbleibenden Monate im Jahr 2022 sowie längstens 3 bis maximal 6 Monate im Jahr 2023 wirksam sein. Dies ist bei der Feststellung der Jahreskenngröße der Emission zu berücksichtigen (Bildung der Jahresmittelwerte).

Für die weitere Prüfung wird nun unterschieden zwischen dem Schutz der menschlichen Gesundheit sowie dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition ( Nummern 4.2 und 4.5 der Ta Luft), dem Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen ( Nummern 4.3 und 4.4) und dem Sonderfall der Prüfung, ob negative Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (insb. FFH-Gebiete) zu besorgen sind.

Schutz der menschlichen Gesundheit und Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition:

(3) Irrelevanzprüfung

Überschreitet die nach Nummer (2) ermittelte Kenngröße der Zusatzbelastung durch die Änderung an keinem Beurteilungspunkt 3 Prozent der in Tabelle 1 der Ta Luft angegebenen Immissions-Jahreswerte, so kann ein relevanter Beitrag der Änderung zur Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen ohne weitere Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Untersuchung der Immissionssituation

In einem ersten Schritt ist im Rahmen der ggf. erforderlichen Einzelfallprüfung die Situation der Gesamtimmission an den Beurteilungspunkten zu untersuchen, an welchen die Immissionskenngrößen der Änderung die in Punkt 3 genannten Schwellen (Irrelevanz-Kriterien) überschreiten. Hierbei soll auf vorhandene Erkenntnisse zurückgegriffen und nur der jeweils betroffene Schadstoff betrachtet werden. Ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung vor der Änderung deutlich unter den entsprechenden Immissionswerten ( Tabelle 1 der Ta Luft) liegt, und betragen die nach Nummer (2) ermittelten Kenngrößen der Zusatzbelastung durch die Änderung höchstens 10 Prozent der in Tabelle 1 der Ta Luft angegebenen Werte, so ist davon auszugehen, dass es durch die Änderung nicht zu einer Überschreitung der Immissionswerte kommt. Unterschreitet die Vorbelastung den entsprechenden Immissionswert um mehr als 60 %, so kann auch bei einer Änderung um bis zu 20 % davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einer Überschreitung des Immissionswertes kommt.

(5) Ausbreitungsrechnung

Kann die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Anwendung der Nummern (1) bis (4) nicht ausgeschlossen werden, ist eine Detailbetrachtung erforderlich, also in der Regel eine neue bzw. aktualisierte Ausbreitungsrechnung.

(6) Sonderfall Schadstoffdeposition

Eine Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition gewährleistet ist, ist nur erforderlich, soweit Erkenntnisse (insbesondere aus der bestehenden Genehmigung) vorliegen, dass die Entstehung dieser schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der Anlage zu besorgen ist. Die Prüfung erfolgt dann gemäß Nummer (2) bis (5) in entsprechender Weise.

Schutz vor erheblichen Belästigungen und erheblichen Nachteilen:

Der Maßstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt unterhalb der Grenze, ab der Immissionen eine Gesundheitsgefahr darstellen und hat im BImSchG eine eigenständige Bedeutung. Der Maßstab hat zudem vorbeugende Wirkung, um frühzeitig zu verhindern, dass insbesondere aus Belästigungen längerfristig Gefahren für die Schutzgüter entstehen 13. Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses an den hier in Rede stehenden Ausnahmen und deren enger zeitlicher Befristung auf wenige Monate in höchstens zwei Kalenderjahren kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass durch diese Änderungen keine erheblichen Belästigungen oder erhebliche Nachteile entstehen (soweit in einem Screening nach den Nummern (2) bis (6) eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wurde). Abgesehen von atypischen Fällen, bedarf es daher regelmäßig keiner entsprechenden Prüfung im Einzelfall. Bei Geruchsimmissionen muss allerdings im Rahmen der überschlägigen Betrachtung sichergestellt werden, dass ein Immissionswert von 0,25 (vgl. Anhang 7 der Ta Luft) in der Gesamtbelastung nicht überschritten wird.

Negative Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (insb. FFH-Gebiete)

Auch wenn die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 16 BImSchG nicht relevant sind, stellt der im Jahr 2019 von LANa und LAI beschlossene Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen 14 fest, dass zusätzliche Emissionen einer Anlage (bereits) dann für das Erfordernis ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen hinreichend sind, wenn Lebensraumtypen mit Depositionen oberhalb des Abschneidekriteriums belastet werden. Auch das Schreiben der EU-Kommission vom 13. April 2022 weist darauf hin, dass durch Änderungen aufgrund der Gasmangellage (hier der im Rahmen der IE-Richtlinie unter vereinfachten Bedingungen mögliche Brennstoffwechsel) keine negativen Auswirkungen auf FFH-Gebiete entstehen dürfen bzw. diese nur im Zuge einer Abweichungsprüfung nach Artikel 6 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG - mit Blick u. a. auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses - unter Maßgabe der dort genannten Bedingungen zugelassen werden können 15.
Es muss somit auch bei Änderungen in Zusammenhang mit der Gasmangellage sichergestellt sein, dass negative Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht entstehen. Die üblicherweise verwendeten ökologischen Belastungsgrenzen für die Deposition (Critical Loads) bilden allerdings ein langfristiges (mehrjähriges) Risiko ab. Daher kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass aufgrund der sehr engen zeitlichen Befristung der hier in Rede stehenden Ausnahmen auf wenige Monate in höchstens zwei Kalenderjahren keine erhebliche Veränderung der Schadstoffdeposition in Ökosysteme (und dadurch verursachte Änderungen in der Artenzusammensetzung) eintritt. Diese Annahme gilt u.a. dann nicht, wenn es zu einer relevanten Zunahme der Ammoniakemissionen kommen sollte (was bei Änderungen im Zusammenhang mit der Gasmangellage im Regelfall nicht der Fall sein wird).
Sichergestellt werden muss, dass die international zur Beurteilung akuter Effekte herangezogenenCritical Levels 16 nicht überschritten werden:


Schadstoff Critical Level [in µg/ m3]
JMW, bei SO2 auch Winterhalbjahr
SO2 20 (10) 17
NOx 30

Soweit erforderlich kann für diese Prüfung auch eine überschlägige Ermittlung der Schadstoffkonzentrationen (die Konzentrationen der Schadstoffe werden auch im Hinblick auf die menschliche Gesundheit beurteilt) durch modifizierte Anwendung des oben dargestellten Screening-Verfahrens erfolgen.

7. Anhaltswerte für angemessene Sicherheitsabstände bei Verfahren zur Krisenbewältigung

7.1 Empfehlung

Im Sinne eines einfachen und pragmatischen Vorgehens wird eine Hilfestellung zur Ableitung angemessener Sicherheitsabstände nach § 3 Abs. 5c BImSchG für die im Rahmen des fuel switch in Betriebsbereichen eingesetzten Stoffe LPG und Heizöl, die nach § 2 Nr. 4 der Störfallverordnung als gefährliche Stoffe eingestuft sind, gegeben. Im Fokus steht hierbei die Brennstofflagerung von LPG (Liquefied Petroleum Gas - Flüssiggasmischung aus Propan und Butan), LNG (Liquefied Natural Gas - Flüssig-Erdgas) bzw. Heizöl in Druckgasbehältern bzw. Tanks.

Es wird nicht der Anspruch erhoben, alle denkbaren Fallkonstellationen für Tank- und Behälteraufstellungen zur Lagerung der genannten Stoffe abzudecken. Vielmehr wurden angemessene Sicherheitsabstände für standardisierte Szenarien in Anlehnung an den Leitfaden KAS-18 ermittelt, die in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst und gerundet sind. Sie sind eine Hilfestellung, um auf Einzelfallbetrachtungen verzichten zu können.

Der empfohlene angemessene Sicherheitsabstand für LPG bzw. LNG-Behälter gilt unter den im Leitfaden KAS-18 genannten Voraussetzungen, insbesondere das angenommene Ausbreitungsgebiet. Der empfohlene angemessene Sicherheitsabstand für Heizöl gilt für alle Lageranlagen, in denen der Betriebsüberdruck 2 bar nicht überschreitet. Insofern die betreiberspezifischen Rahmenbedingungen von den genannten und unterstellten Annahmen abweichen, sollten Einzelfallbetrachtungen durchgeführt werden.

Stoff Auswirkung/ Szenario Beurteilungswert empfohlener angemessener Sicherheitsabstand
Heizöl Wärmestrahlung/ Brand 1,6 kW/m2

60 m

LPG
LNG
Überdruck/ Explosion 0,1 bar

200 m

7.2 Herleitung

Allgemeines:

Für die Ableitung eines angemessenen Sicherheitsabstandes für die Lagerung der Stoffe LPG, LNG und Heizöl ist es erforderlich, standardisierte Störfallablaufszenarien zu unterstellen, für die nachfolgend Auswirkungsbetrachtungen durchgeführt werden. Prinzipiell besteht das Gefahrenpotential bei der Freisetzung von entzündbaren Flüssigkeiten bzw. Gasen im Falle einer Entzündung in Brand- und Explosionsszenarien.

Gemäß dem Leitfaden KAS-18 werden sogenannte Dennoch-Szenarien den Betrachtungen zu Grunde gelegt, deren Ursachen vernünftigerweise auszuschließen sind.

Im Rahmen eines pragmatischen Vorgehens werden Annahmen in Bezug auf die erforderlichen Ausbreitungsparameter in Anlehnung an den Leitfaden KAS 18 bzw. KAS 32 getroffen, die derzeit üblicherweise in Deutschland für derartige Betrachtungen herangezogen werden.

Als Beurteilungswerte werden nach dem Leitfaden KAS-18 für die Wärmestrahlung ein Wert von 1,6 kW/m2 und der Wert von 0,1 bar für den Spitzenüberdruck für Gaswolkenexplosionen verwendet.

Heizöl:

Es wird davon ausgegangen, dass es zu einer Leckage auf der Druckseite einer Entnahmepumpe kommt. Das Heizöl breitet sich aus und bildet eine Lache. Nach dem Leitfaden KAS-32 wird eine sofortige Zündung und Bildung einer brennenden Lache mit dem maximalen Durchmesser unterstellt (Abbrandrate gleich der Freisetzungsrate). Eine Begrenzung der Lache durch eine Auffangwanne wird in konservativer Hinsicht nicht berücksichtigt.

Für die Berechnung werden die Stoffwerte eines Diesel-Gemisches angesetzt. Entsprechend den Annahmen im Leitfaden KAS-18 werden eine Betriebstemperatur von 20 °C und ein Pumpendruck von 2 bar angenommen. Bei einer Leckfläche von 1963 mm2 (Leitfaden KAS-32) und einer Ausflussziffer von 0,62 ergibt sich ein freigesetzter Massenstrom von ca. 22,5 kg/s. Bei einer angenommenen Abbrandrate von ca. 0,06 kg/(m2 s) entsteht eine brennende Lache mit einem Durchmesser von ca. 22 m.

Die Flammenhöhe wird mit dem Modell von Pritchard/Binding berechnet, das für Lachenbrände von Kohlenwasserstoffen mit großen Durchmessern entwickelt worden ist. Die mit diesem Modell berechnete Flammenhöhe beträgt ca. 45 m.

Dieselbrände haben eine stark rußende Flamme. Für diese Flammen ist das Modell OSRAMO II zur Berechnung der Wärmestrahlung der Flamme entwickelt worden. Nach diesem Modell beträgt die mittlere spezifische Ausstrahlung der Flamme ca. 34,1 kW/m2.

Bei der Berechnung der Wärmestrahlung in Abhängigkeit von der Entfernung wird nach dem Leitfaden KAS-32 Windstille unterstellt. Unter Berücksichtigung der Wärmeabsorption der Luft wird der Beurteilungswert von 1,6 kW/m2 in einer Aufpunkthöhe von 2 m in einer Entfernung von ca. 60 m zum Freisetzungsort unterschritten.

LPG / LNG:

Der Gefährdungsbereich bei einer Freisetzung eines brennbaren, druckverflüssigten oder tiefkalten Gases ist im Wesentlichen von der Bebauungssituation im Bereich der Lageranlage geprägt. Für das standardisierte Szenario werden vereinfachend die Betrachtungen im Leitfaden KAS 18 herangezogen. Der angemessene Sicherheitsabstand soll entsprechend der Abstandsempfehlung für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse 200 m betragen. Befinden sich Schutzobjekte in Sinne § 3 (5d) BImSchG in einer geringeren Entfernung, dann ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen.

8. Ausnahme von Immissionswerten der Ta Lärm bei Verfahren zur Krisenbewältigung

Rechtliche Anforderungen an den Schutz vor Geräuschimmissionen von Anlagen enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und untergesetzliche Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften insbesondere die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm). In der Ta Lärm sind Immissionsrichtwerte für den Tag und für die Nacht festgelegt. Die Ta Lärm sieht aber auch Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten vor.

Nach der Nummer 7.1 der Ta Lärm dürfen die Immissionsrichtwerte überschritten werden, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist. Gemäß der Nummer 7.1 der Ta Lärm handelt es sich bei einem betrieblichen Notstand um ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt. Alle diese Voraussetzungen müssen vorliegen, das heißt auch "nicht voraussehbar" und "plötzlich".

Bei einer bevorstehenden vollständigen Unterbrechung der Gasversorgung oder dem Drohen einer für den Betrieb einer Anlage nicht mehr ausreichenden Gasversorgung kommt ein betrieblicher Notstand in Betracht, wenn ein Brennstoffwechsel vorbeugend nicht möglich oder zumutbar war.

Höhere Energiekosten stellen für sich genommen - ohne dass weitere besondere betriebliche Umstände vorliegen - noch keinen unverhältnismäßigen Schaden im Sinne der Nr. 7.1 der Ta Lärm dar.

Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, angesichts der aktuellen Gasmangellage sicherzustellen, dass Privathaushalte weiterhin mit Gas versorgt werden können und Anlagenbetreibern ein Ausweichen auf andere Brennstoffe ermöglicht wird, können Immissionsrichtwerte ebenfalls überschritten werden, solange die Gefahrenlage besteht und die Nachbarschaft von Anlagen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Der Zeitraum, während dessen ein Überschreiten von Immissionsrichtwerten zulässig ist, und das Maß der Überschreitung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dem Lärmschutz von Wohnbebauung während der Nachtzeit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.

In ihrer Höhe ist die Überschreitung der Immissionsrichtwerte stets auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Sie ist nur zulässig, "soweit" es zur Abwehr der Gefahren oder des Notstandes "erforderlich" ist (vgl. den neuen § 31j BImSchG).

9. Immissionsschutzrechtliche Regelungen zur kurzfristigen Ausweitung der EE-Stromproduktion

9.1 Allgemeine Vorbemerkung

Aus der Gasmangellage können sich auch Engpässe in der Stromversorgung ergeben, die eine kurzfristig umsetzbare Ausweitung von Stromerzeugungskapazitäten erforderlich machen. Hierfür können Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen nötig sein. Der Tatbestand einer "anderen, durch eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit", der in vielen Fällen die Anwendung der neuen Erleichterungen und Zulassungen ermöglicht, liegt auch dann vor, wenn die Produktion von Strom aus anderen Energieträgern als Erdgas während einer Gasmangellage zur Abwendung von Engpässen in der Stromversorgung ausgeweitet werden muss. Durch die Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas ist aktuell davon auszugehen, dass derartige Engpässe in der Stromversorgung vorliegen. Dies muss vom Betreiber nicht gesondert nachgewiesen und von der zuständigen Behörde nicht individuell geprüft werden. Im Folgenden wird auf praktische Fragestellungen in Bezug auf Biogas- und Windenergieanlagen eingegangen.

9.2 Kurzfristige, temporäre Erhöhung der Kapazität von Biogasanlagen

Viele bestehende Biogasanlagen haben die technische Möglichkeit ihre Produktion kurzfristig zu erhöhen und das zusätzlich erzeugte Biogas in den aktuell nur zeitweise (bedarfsorientiert) betriebenen Leistungskapazitäten des angeschlossenen BHKW zu verstromen. Häufig wurde der Rohbiogasstrom in Antrag und Genehmigung mit Blick auf die Vorgaben des EEG (z.B. Bemessungshöchstleistung oder Regelungen zum Güllebonus) limitiert oder er wurde zur Einhaltung baurechtlicher Vorgaben (insb. im Hinblick auf die Nutzung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung aus § 35 BauGB) beschränkt. Teilweise erfolgte die Überbauung der BHKW-Kapazitäten auch erst nachträglich, um Flexibilisierungsprämien zu nutzen.

Biogasanlagen haben ein erhebliches Beeinträchtigungs- und insbesondere Störfallpotenzial. Zudem können mit Anbau und Einsatz energiereicher Substrate unerwünschte Auswirkungen für den Naturhaushalt und die Ernährungssicherheit einhergehen; der Nutzung von Reststoffen sollte hier grundsätzlich Vorrang eingeräumt werden. Die kurzfristige Ausweitung der Produktion (und Verstromung) von Biogas kann jedoch insgesamt auch dazu beitragen, Engpässen in der Stromversorgung entgegenzuwirken. In Anbetracht der aktuellen Krisensituation wurden daher regulatorische Einschränkungen aus dem EEG und dem BauGB zeitlich befristet gelockert, um eine kurzfristige und temporäre Erhöhung der Kapazität bestehender Anlagen rechtlich zu ermöglichen 18. Durch den Einsatz auch von Reststoffen und die zeitliche Befristung sollen negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt geringgehalten werden. Über die immissionsschutzrechtliche Behandlung ist dabei eine Erhöhung der Umweltrisiken durch den Betrieb auszuschließen (soweit es sich um nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen handelt).

Damit die angestrebten Maßnahmen (Erhöhung des Rohbiogasstroms und Änderung der Betriebsweise der BHKW) ohne Verzug und ohne Erhöhung des Umweltrisikos aus dem Betrieb umgesetzt werden können, stehen immissionsschutzrechtlich zwei wesentliche Instrumente zur Verfügung:

Anzeigeverfahren

Fachlich kann in einfachen Fällen durch die Einhaltung von Rahmenbedingungen sichergestellt werden, dass durch eine temporäre Erhöhung der Stromproduktion von Biogasanlagen keine negativen Auswirkungen hervorgerufen werden können. In diesem Fall ist die Änderung lediglich anzuzeigen ( § 15 BImSchG). Die Beurteilung im Hinblick auf die Unwesentlichkeit der Änderung sollte hierbei auch die enge zeitliche Befristung sowie die bundesgesetzlichen Regelungen zur Überbrückung der Strommangellage insgesamt berücksichtigen. Der Betreiber hat die Einhaltung der Bedingungen und die zeitliche Beschränkung in der Anzeige darzustellen. Nachstehend wird ein Vorschlag für diese Bedingungen und die erforderlichen Nachweise zusammengefasst:

Eine unwesentliche, lediglich anzuzeigende Änderung liegt im Regelfall vor, wenn

und zusätzlich folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Unterlagen für Anzeigeverfahren:

Zudem ist zu beachten, dass im Fall der Anzeige keine Konzentrationswirkung greift; sind also weitere behördliche Zulassungen erforderlich, müssen diese gesondert beantragt werden. Zudem muss beachtet werden, ob die Kapazitätsausweitung auch mit anderen rechtlichen Vorgaben (z.B. Bauplanungsrecht) vereinbar ist. Dies liegt primär in der Eigenverantwortung des Betreibers.

Für Anlagen nach der Nummer 1.16 der Anlage 1 zur 4. BImSchV, die Biogas aufbereiten und in ein Gasnetz einspeisen, kommt in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Anwendung des Anzeigeverfahrens in Frage, soweit die Kapazität ohne bauliche Änderungen erhöht wird. Die Kriterien bei deren Einhaltung von einer unwesentlichen Änderung auszugehen ist, müssen dafür im Einzelfall festgelegt werden. Zudem ist auch hier die ggf. bestehende Verpflichtung zur Durchführung von UVP-Vorprüfungen zu beachten.

Genehmigungsverfahren unter erleichterten Bedingungen

Soweit die Bedingungen für das Anzeigeverfahren nicht eingehalten werden können, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Dabei besteht die Möglichkeit ein (Änderungs-)Genehmigungsverfahren unter den erleichterten Bedingungen des § 31e BImSchG (verkürzte Fristen, erleichterter und erweiterter vorzeitiger Beginn) durchzuführen. Über diese Möglichkeit können z.B. Genehmigungen von Anlagen rasch umgesetzt werden, welche die Genehmigungsschwelle der 4. BImSchV von 1,2 Mio. m3 Rohbiogas pro Jahr durch die Kapazitätserhöhung erstmals, geringfügig überschreiten (hierbei sind ergänzend die Vorgaben des UVPG zur UVP-Vorprüfung zu beachten 20)).

9.3 Windenergieanlagen

Windenergieanlagen können insbesondere durch kurzfristige Steigerung des Ertrages (z.B. durch eine Erhöhung der Leistung, durch einen optimierten Betrieb oder durch die temporäre und befristete Anpassung von Betriebseinschränkungen aufgrund der aktuellen Krisenlage) zur Bewältigung einer möglichen Strommangellage beitragen. Zudem kann durch eine Beseitigung von rechtlichen Unklarheiten beim in der Praxis immer wieder auftretenden Fall des Austauschs eines Anlagentyps nach Genehmigung aber vor Errichtung zu einer beschleunigten Inbetriebnahme und damit insgesamt zu einer gesteigerten Produktion beigetragen werden.

1. Beurteilung von Software-Updates

Generell

Software-Updates sind ein Instrument zur kurzfristigen Ertragssteigerung von Windenergieanlagen (WEA). Solche Updates können ganz unterschiedliche Änderungen auslösen. Die Spanne reicht von einem optimierten Rückgriff auf Messdaten bis zur Aufhebung von Leistungslimitierungen, die z.B. zunächst zur Reduzierung des Verschleißes vorgesehen waren. Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung solcher Updates beschränkt sich auf eine Prüfung der Änderung und hängt davon ab, welche Änderungen tatsächlich umgesetzt werden und welche Auswirkungen dadurch entstehen. Sind Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen, so ist die Änderung anzeige- und genehmigungsfrei. Sind Auswirkungen zwar möglich, aber können relevante nachteilige Auswirkungen für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden, so bedarf es lediglich einer Anzeige nach § 15 BImSchG. Eine solche Situation ist im Regelfall anzunehmen, wenn Updates z.B. lediglich auf eine geänderte Verwendung von Messdaten abstellen. Können hingegen erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die Änderungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so ist eine Prüfung im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens erforderlich. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, soweit mit einem Software-Update eine relevante Erhöhung der Leistung (insgesamt oder z.B. zur Nachtzeit) erreicht werden soll.

Änderungsgenehmigungsverfahren bei Leistungssteigerungen ohne bauliche Maßnahmen

Durch den neuen § 16b Absatz 8 BImSchG wird gesetzlich klargestellt, dass die Prüfung im Falle einer solchen Erhöhung der Leistung einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen und ohne eine Änderung von genehmigten Betriebszeiten 21) ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. nachteiligen Auswirkungen (sonstige Gefahren) durch Geräusche und Turbulenzen umfasst 22). Durch den Verweis auf die Absätze 5 und 6 können zudem die dort genannten Regelungen (insb. die umfassende Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG) zur Anwendung kommen. Dies soll für beschleunigte und gleichzeitig (rechts)sichere Änderungsgenehmigungsverfahren sorgen.

2. Änderung eines Anlagentyps nach Genehmigung und vor Errichtung einer WEA

Eine in der Praxis immer wieder angetroffene Herausforderung stellt der Wechsel des Anlagentyps nach einer Neu- oder Änderungsgenehmigung aber vor der Errichtung der Anlage bzw. der tatsächlichen Umsetzung der Änderung dar. Solche Änderungen am Anlagentyp werden regelmäßig in dem Zeitraum zwischen (Änderungs-)Genehmigungserteilung und Errichtung zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Windenergieanlage oder wegen nicht mehr gegebener Verfügbarkeit des beantragten und genehmigten Anlagentyps vorgenommen. Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung einer solchen Änderung bestehen teilweise Rechtsunsicherheiten. Auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich hier noch keine eindeutige Klärung ergeben. Dies kann zu Verzögerungen bei der Realisierung von Projekten führen, die auch und besonders in der aktuellen Krisensituation vermieden werden sollten. Daher wurde in einem neuen Absatz 7 des § 16b BImSchG 23) das Verfahren und der Prüfungsumfang bei Änderungen am Anlagentyp genehmigter Windenergieanlagen ergänzend gesetzlich geregelt.

Durch die in Absatz 7 enthaltene Formulierung "(...) müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens (...)" wird klargestellt, dass Änderungen am Anlagentyp vor der Errichtung keiner Neugenehmigung bedürfen. Stellt die Änderung am Anlagentyp keine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Absatz 1 BImSchG dar, genügt weiterhin eine Anzeige nach § 15 BImSchG. Wird durch die Änderung am Anlagentyp die Schwelle zur Wesentlichkeit der Änderung überschritten, ist nunmehr stets ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchzuführen.

Im Interesse eines rechtssicheren und effizienten Ausbaus Erneuerbarer Energien durch einen unkomplizierten Wechsel des Anlagentyps begrenzt Absatz 7 die Prüfungsreichweite auf solche Auswirkungen, die sich im Vergleich zum genehmigten Zustand der Anlage nachteilig auswirken (Delta-Prüfung) und die für die Prüfung nach § 6 24) erheblich sein können. Durch den Verweis auf die Absätze 5 und 6 wird das Genehmigungsverfahren entsprechend der Situation bei einer Modernisierung von Windenergieanlagen beschleunigt und vereinfacht.

Die Abgrenzung des Begriffs der "Errichtung", auf den § 16b Absatz 7 BImSchG Bezug nimmt, ergibt sich in der Zusammenschau mit § 16b Absatz 2 BImSchG dergestalt, dass jedes Anlagenteil, das bereits errichtet ist, bei seinem Austausch von § 16b Absatz 2 BImSchG erfasst wird. D.h. der neue Absatz 7 greift bis zu dem Zeitpunkt, an dem das genehmigte Anlagenteil bzw. die genehmigte Gesamtanlage an dem vorgesehenen Standort installiert bzw. errichtet wurde. Ab dann greift § 16b Absatz 1 BImSchG.

3. Ausnahmen von immissionsbezogenen Limitierungen

Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen enthalten die Genehmigungen von WEa teilweise Vorgaben zu Betriebseinschränkungen. Dies betrifft insbesondere den Betrieb zur Nachtzeit, um eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Ta Lärm für die Nachtzeit sicherzustellen. Auch aus der Beschränkung optischer Immissionen (insbesondere der Dauer des periodischen Schattenwurfs) können sich solche Einschränkungen ergeben. Mit Blick auf die durch den Gasmangel ausgelöste zunehmend angespannte Lage auf dem Strommarkt und die damit einhergehende Gefahr für wirtschaftliche und gesellschaftliche Verwerfungen hat sich der Bundesgesetzgeber entschieden, die Bedeutung von Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (insbesondere soweit es um erhebliche Belästigungen geht) im Vergleich zum Interesse an der kurzfristigen Ausweitung der Stromproduktion auch aus WEa temporär neu und abweichend von bestehenden untergesetzlichen Regelungen und normkonkretisierenden Hinweisen zu gewichten. Dies kommt durch den neuen § 31k BImSchG zum Ausdruck, der bis zum 15.04.2023 befristet ist. Demnach soll die zuständige Behörde während der Alarmstufe oder der Notfallstufe des Notfallplans Gas (vgl. dazu Kapitel 2) auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit und an die optischen Immissionen einer Windenergieanlage zulassen,

Die Regelung des § 31k Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG stellt ausweislich der Begründung zur Vorschrift (Drs. 20/3497) auf den Schallleistungspegel als den beim beschränkten Nachtbetrieb maximal zulässigen Schallemissionswert der Anlage ab. Dieser ist entweder unmittelbar durch eine entsprechende Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid reguliert (z.B. als maximal zulässiger Schallleistungspegel) oder stellt die korrespondierende Eingangsgröße für den maximal zulässigen Immissionsanteil der Anlage dar und geht aus der Begründung oder Unterlagen zum Genehmigungsbescheid hervor.

Bei einer Erhöhung des Schallleistungspegels einer Windenergieanlage um maximal 4 dB(A) ist in der Regel gewährleistet, dass sich auch die resultierenden relevanten Immissionsbeiträge der Anlage um nicht mehr als 4 dB(A) erhöhen.

Da Schallleistungspegel in der Regel mit einer Nachkommastelle angegeben werden, darf die Erhöhung des Schallleistungspegels, d.h. die Differenz der Schallleistungspegel der beiden Betriebsmodi, maximal 4,0 dB(A) betragen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen; dies gilt insbesondere für geeignete Nachweise zur Einhaltung der Erhöhung um maximal 4,0 dB(A). Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen. Aufgrund der Soll-Bestimmung kann sich die Prüfung der Behörde - abseits der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung (insb. der Geräuscherhöhung um maximal 4,0 dB(A) bei Fällen der Nummer 2) - auf das mögliche Vorliegen eines atypischen Falles beschränken. Die Zulassung von Abweichungen ist wiederum gegenüber den §§ 15 und 16 BImSchG die speziellere Norm, so dass für die Änderung keine ergänzende Anzeige oder Änderungsgenehmigung erforderlich ist (vgl. auch § 31k Absatz 4 BImSchG).

Da die angesprochenen Beschränkungen regelmäßig in den Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen von WEa ausdrücklich geregelt sind, besteht verwaltungsrechtlich die einzige Möglichkeit in einer befristeten Änderung oder Aussetzung der entsprechenden Nebenbestimmungen durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Zur Beschleunigung und Entlastung wird der Verwaltungsakt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags durch das Gesetz fingiert, sofern keine Rückäußerung der Behörde innerhalb dieser Frist erfolgt. D.h. die beantragte Abweichung gilt dann als zugelassen, falls der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit und/oder die optische Immission beschränkt und (auch) alle weiteren Anforderungen des § 31k Absatz 1 BImSchG eingehalten sind (sich also insbesondere die Erhöhung des Schallpegels bei Ausnahmen nach Nr. 2 auf maximal 4,0 dB(A) beschränkt). Liegt nach Ansicht der Behörde ein atypischer Fall vor, in dem keine Abweichung zugelassen werden darf, oder sind die erforderlichen Nachweise mangelhaft oder unvollständig, so sollte der Antrag innerhalb der Frist abgelehnt werden.

Der Tatbestand einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage ist in § 31k BImSchG bereits explizit auf das Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl.L280 vom 28.10.2017 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl.L 104 vom 01.04.2022 S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 zurückgeführt. Wegen der offiziellen Ausrufung der Alarmstufe muss dies vom Betreiber nicht gesondert nachgewiesen und von der Behörde nicht individuell geprüft werden. Die abweichende Formulierung wurde im parlamentarischen Verfahren eingeführt; praktisch ergibt sich hieraus kein anderer zeitlicher oder fachlicher Anwendungsbereich als in den §§ 31a bis 31j BImSchG. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings diese speziell auf die Strommangellage ausgerichteten Regelungen bis zum 15.04.2023 befristet, da derzeit davon ausgegangen wird, dass durch Gegenmaßnahmen spätestens nach Ablauf dieses Datums keine besondere, durch den Gasmangel induzierte Strommangellage mehr vorliegt. Daher müssen die Ausnahmen nach § 31k BImSchG auf die Dauer der Alarm- oder Notfallstufe, längstens jedoch bis zum 15.04.2023, befristet werden. Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe vor dem 15.04.2023 auf, endet die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals; spätestens jedoch am 15.04.2023. Diese Befristung gilt auch für die gesetzlich fingierten Ausnahmen.

Ausweislich der Formulierung und der Gesetzesbegründung bezieht sich der § 31k BImSchG ausschließlich auf Betriebseinschränkungen wegen optischer Immissionen und nächtlicher Geräusche. Betriebseinschränkungen, die auf Geräusche am Tag ausgerichtet oder die (auch) zur Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorgaben (z.B. Artenschutz) erforderlich sind, bleiben davon unberührt und dürfen (auf dieser Grundlage) nicht verändert werden.

10. Sonderfälle / Zweifelsfragen

10.1 Absenkung der Mindesttemperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung ( 17. BImSchV, 27. BImSchV)

Eine Möglichkeit der Energieeinsparung besteht darin, rechtlich vorgegebene Mindesttemperaturen abzusenken. Hierfür bestehen Ausnahmenormen, die genutzt werden können, soweit insbesondere negative Auswirkungen ausgeschlossen sind. Für die 17. und die 27. BImSchV werden nachstehend Hinweise zur Anwendung gegeben:

Absenkung der Mindesttemperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung bei Abfallverbrennungsanlagen ( 17. BImSchV):

Als abweichende Verbrennungsbedingungen bei Abfallverbrennungsanlagen kommt die Reduktion der Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten in Betracht.

Rechtsgrundlage für Zulassung abweichender Verbrennungsbedingungen

Gemäß § 6 Abs. 6 der 17. BImSchV können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern

Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist gemäß Satz 2 zumindest einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungsanlage unter den geänderten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten zu erbringen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmigungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 der 17. BImSchV zur Weiterleitung an die Europäische Kommission vorzulegen.

Voraussetzung des Ausnahmetatbestands [Auslegungshinweise]

Wird eine Abfallverbrennungsanlage nach Auswertung der Messungen nach § 18 der 17. BImSchV mit ausreichender Stabilität unterhalb der Grenzwerte betrieben - dies ist anzunehmen, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d der 17. BImSchV über einen Zeitraum von drei Jahren sicher eingehalten oder in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr als zwei Messwerte oberhalb der Emissionsgrenzwerte festgestellt wurden - kann vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus den Erfahrungen verschiedener Untersuchungen 25 in der Regel bei Abfallverbrennungsanlagen davon ausgegangen werden, dass eine Verbrennungstemperatur von 750°C (oder im Einzelfall auch unter 750°C) in Abhängigkeit von Durchmischung und Verweilzeit nicht zu höheren Emissionen führen wird als bei einer Verbrennungstemperatur von 850°C. Daher kann die zuständige Behörde die hier aufgeführten Erkenntnisse gleichwertig wie ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten werten.

Sollte bei den periodischen oder kontinuierlichen Messungen festgestellt werden, dass durch die Absenkung der Mindesttemperatur regelmäßig deutlich höhere Emissionen auftreten als bei einer Verbrennungstemperatur von 850°C, ist die erteilte Ausnahme durch die zuständige Behörde aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die erhöhten Emissionen weiterhin unterhalb des zulässigen Grenzwertes der 17. BImSchV bzw. IE-RL 2010/75/EU (vgl. hierzu Fußnote unten) liegen.

Verfahrensanforderung [Verfahrenshinweise]:

Der Betreiber hat einen Antrag auf abweichende Verbrennungsbedingungen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft den Antrag unter Berücksichtigung der o. g. Auslegungshinweise. Die erteilte Ausnahmegenehmigung hat die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 der 17. BImSchV der zuständigen obersten Immissionsschutzbehörde der Länder zur Weiterleitung an die Europäische Kommission vorzulegen.

Soweit lediglich die Betriebsbedingungen geändert werden, stellt dies keine genehmigungsbedürftige Änderung dar (vgl. § 31g Absatz 2 Nummer 3 BImSchG).

Hinweis:

Die 17. BImSchV sieht für die Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Absatz 6 der 17. BImSchV keine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch mit der IE-Richtlinie vereinbar, da diese in Art. 24 Abs. 1 lit. c IE-Richtlinie nur für die Abweichung von Emissionsgrenzwerten gemäß Art. 15 Abs. 4 IE-Richtlinie eine Öffentlichkeitsbeteiligung fordert. Für die Genehmigung zur Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Art. 51 Abs. 1 IE-Richtlinie wie etwa die Reduktion der erforderlichen Mindesttemperatur ist in Art. 24 IE-Richtlinie keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Auch enthält Art. 51 der IE-Richtlinie selbst kein solches Erfordernis.

Absenkung der Mindesttemperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung bei Krematorien ( 27. BImSchV):

Einsparungen von Brennstoffen (z.B. Gas) können bei Anlagen zur Feuerbestattung (Krematorien) durch abweichende Verbrennungsbedingungen (Mindesttemperatur/ Mindestverweilzeit) erzielt werden, insbesondere durch eine zeitweise Senkung der Mindesttemperatur.

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 12 der 27. BImSchV kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

Voraussetzung des Ausnahmetatbestands [Auslegungshinweise]:

Wird eine Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) nach Auswertung der Messungen nach § 9 der 27. BImSchV mit ausreichender Stabilität unterhalb der Grenzwerte betrieben - dies ist anzunehmen, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 der 27. BImSchV bei kontinuierlichen Messungen über einen Zeitraum von drei Jahren sicher eingehalten oder bei Einzelmessungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr als zwei Messwerte oberhalb der Emissionsgrenzwerte festgestellt wurden - kann vor dem Hintergrund der Erkenntnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung 26 in der Regel bei Anlagen zur Feuerbestattung (Krematorien), die eine neuere Bauart aufweisen und somit insbesondere auch die Einhaltung der Richtlinie VDI 3891 gewährleisten, davon ausgegangen werden, dass eine Verbrennungstemperatur von 750°C (oder im Einzelfall auch unter 750°C) in Abhängigkeit von der Verweilzeit nicht zu höheren Emissionen führen wird als bei einer Verbrennungstemperatur von 850°C.

Infolgedessen kann die zuständige Behörde die hier aufgeführten Erkenntnisse für eine befristete Zulassung (maximal 6 Monate) für eine Ausnahme gemäß § 12 der 27. BImSchV berücksichtigen.

Sollte bei den periodischen oder kontinuierlichen Messungen festgestellt werden, dass durch die Absenkung der Mindesttemperatur regelmäßig deutlich höhere Emissionen emittiert werden als bei einer Verbrennungstemperatur von 850°C, ist die erteilte Ausnahme durch die zuständige Behörde aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die erhöhten Emissionen weiterhin unterhalb der zulässigen Grenzwerte der 27. BImSchV liegen.

Verfahrensanforderung [Verfahrenshinweise]

Der Betreiber hat einen Antrag auf abweichende Verbrennungsbedingungen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft den Antrag unter Berücksichtigung der o. g. Auslegungshinweise. Zudem soll die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigung insbesondere mit nachfolgenden Auflagen versehen:

10.2 Ableitbedingungen für mobile Wärmeerzeuger

Mobile Wärmeerzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW fallen ab dem ersten Betriebstag in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV. Die Einhaltung der Ableitbedingungen nach § 19 der 44. BImSchV kann für mobile Anlagen - insbesondere bei einem kurzfristigen Betrieb - in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Die in § 32 der 44. BImSchV enthaltenen Ausnahmeregelungen ermöglichten es bisher nicht, von den Ableitbedingungen abzuweichen.

Eine Ergänzung des § 32 der 44. BImSchV erlaubt es nun der zuständigen Behörde, auf Antrag des Betreibers Ausnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zuzulassen, falls die Anforderungen an die Ableitbedingungen gemäß § 19 der 44. BImSchV nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Ausnahmen, die zu Austrittsöffnungen führen, die weniger als 10 Meter über Grund liegen, sind dabei zwingend zu befristen und sind zudem nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Notsituationen erforderlich ist.

Durch die Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas ist davon auszugehen, dass es sich beim Einsatz mobiler Wärmeerzeuger, die nicht mit Erdgas betrieben werden, um eine Maßnahme zur Abwehr erheblicher Notsituationen handelt (hier: zur Bewältigung der Gasmangellage). Zudem ist davon auszugehen, dass in dieser Situation die Einhaltung der Ableitbedingungen für den kurzfristigen Einsatz dieser Wärmeerzeuger mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Im Zuge der Erteilung der Ausnahme sollen aber dennoch Mindestanforderungen festgelegt werden, welche im Einzelfall erfüllbar sind. Die Befristung der Zulassung einer Austrittshöhe von weniger als 10 Meter über Grund 27) sollte im Regelfall 6 Monate nicht überschreiten. Sobald die Notlage beendet ist, muss die Zulassung solcher Ausnahmen enden.

10.3 Anwendung des § 28 der 13. BImSchV bei Weiterbetrieb von Kraftwerken

Soweit sich im Falle eines Weiterbetriebs (von Kraftwerken, die unter das neue EKBG fallen) die Einhaltung von Grenzwerten für das Jahresmittel als nicht möglich erweist, kommt als Lösungsoption zunächst ein Rückgriff auf die in der 13. BImSchV enthaltene Sonderregelung (1500-h-Regel) in Betracht. Gemäß dieser in § 28 der 13. BImSchV enthaltenen Sonderregelung kann die zuständige Behörde von der Pflicht zur Einhaltung dort genannter Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte) befreien, wenn die betreffenden Kraftwerke in einem Fünfjahreszeitraum im gleitenden Durchschnitt nicht länger als 1500 Stunden jährlich in Betrieb sind 28. Das bedeutet, dass die Kraftwerke in den ersten 7500 Betriebsstunden (1500h x 5) ab Erteilung der Befreiung beispielsweise die Stickstoff- und Schwefeljahresgrenzwerte überschreiten können; wie diese Betriebsstunden auf den Fünfjahreszeitraum verteilt sind, ist unerheblich, solange die zeitlichen Vorgaben im gleitenden Mittelwertab Erteilung der Befreiung immer eingehalten werden. Damit kann ein Betrieb auch in einer akuten Mangellage kurzfristig sichergestellt werden. Für die Erteilung der Befreiung ist ein Antrag des Betreibers und eine Entscheidung der Behörde 29 in Form eines Verwaltungsaktes erforderlich.

Sollten die 7500 Betriebsstunden im 5-Jahres-Mittel (voraussichtlich) für den erforderlichen Betrieb nicht ausreichen, so muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Absatz 1 der 13. BImSchV in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 der Industrieemissionsrichtlinie beantragt werden. Ein solches Verfahren kann parallel zur Nutzung der 1500-h-Regel durchgeführt werden.

10.4 Brennstofflager für entzündbare Gase

Die Errichtung bzw. Erweiterung von Brennstofflagern stellt - z.B. über die dezentrale Bevorratung oder im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel - ebenfalls ein Element für die Bewältigung der Gasmangellage dar. Dieser Abschnitt fasst zusammen, welche Regelungen sich für Lager entzündbarer Gase ergeben.

Dauerhafte Änderung der G-Schwellen in Nummer 9.1.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV

Im Zuge der intensiven Befassung mit Brennstofflagern erwies sich aufgrund des fortschreitenden Standes der Sicherheitstechnik und des erlangten Erfahrungswissens bei entzündbaren Gasen eine Anhebung der Schwelle, bis zu der eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wird, als geboten. Daher wurde die Schwelle in Nummer 9.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV von 30t auf 50 t angehoben. Soweit in § 16 BImSchG keine abweichende Bestimmung getroffen ist, gelten für das Verfahren bei einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für eine Erstgenehmigung 30. Daraus folgt, dass durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des V-Verfahrens in der 4. BImSchV gleichzeitig im Regelfall auch mehr Änderungsverfahren vereinfacht durchgeführt werden können.

Zu beachten bleiben die teilweise abweichenden Schwellenwerte aus der 12. BImSchV und dem UVPG.

Temporäre Anwendung des V-Verfahrens auf Lager entzündbarer Gase bis 200 t ( § 31h BImSchG)

Abweichend von den Regelungen der 4. BImSchV legt der neue § 31h Absatz 1 BImSchG fest, dass Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage sowie wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind. Wiederum gilt, dass der Betreiber die Gasmangellage selbst nach der Ausrufung der Alarmstufe nicht nochmals nachweisen, sondern lediglich darlegen muss, wie das Vorhaben zur Bewältigung des Gasmangels beiträgt. Die Regelung gilt für Neugenehmigungen wie für Änderungsgenehmigungen. Die Genehmigung muss in diesen Fällen zwingend befristet werden (auf die Dauer der Gasmangellage, höchstens jedoch auf zwei Jahre). Soll eine solche Anlage über die zwei Jahre hinaus betrieben werden, so ist ein neues Genehmigungsverfahren (ohne die Nutzung der Verfahrenserleichterung aus § 31h BImSchG) erforderlich. § 19 Absatz 4 BImSchG bleibt von dieser Vorschrift unberührt.

Anwendungsfrage: Unterliegen Regasifizierungseinheiten im Zusammenhang mit LNG-Lagern der Nummer 1.14.3 der Anlage 1 zur 4. BImSchV?

Antwort:

Bevor LNG in Anlagen eingesetzt werden kann, muss es über Wärmetauscher wieder in den gasförmigen Zustand gebracht werden. In der Praxis stellt sich die Frage, ob diese Regasifizierungseinheiten separat als Anlagen nach der Nummer 1.14.3 in der Anlage 1 zur 4. BImSchV zu betrachten sind und sich hieraus ggf. zusätzliche Verfahrensanforderungen ergeben. Die Nummer 1.14.3 stellt eine Umsetzung der Vorgaben aus Anhang 1 Nummer 1.4 Buchstabe b) der IE-Richtlinie dar. Eine Definition des hier gegenständlichen Vergasungsprozesses findet sich im Kapitel 4 des BREF-Dokuments "Großfeuerungsanlagen" (EUR 28836 EN 31)). Demnach handelt es sich dabei um Umwandlungsprozesse, welche zur Entstehung von Synthesegas führen. Dient eine Anlage ausschließlich der Änderung des Aggregatszustandes eines (sonst unveränderten) Brennstoffs, so fällt sie daher (auch in Verbindung mit einer Feuerungsanlage) im Regelfall nicht unter die Nummer 1.14.3 der Anlage 1 zur 4. BImSchV.

.

(Beispiele für Vorgehen bei Abgasreinigung) Anlage
(zu Kapitel 5)

Nachstehend werden wichtige Eckpunkte für das Vorgehen zur Zulassung von Ausnahmen im Hinblick auf den Betrieb der Abgasreinigung und die Festlegung von Ausnahmegrenzwerten bei einer Reduzierung der Abgasreinigung durch die Gasmangellage anhand illustrativer Beispiele aufgezeigt:

Beispiel Abfallverbrennungsanlage ( 17. BImSchV):

Ausgangslage:

Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen sind eine Reihe von Betriebsmitteln erforderlich (Natronlauge, Branntkalk, Ammoniak, Ammoniakwasser oder Harnstoff); stehen diese Betriebsmittel nicht (oder nicht ausreichend) zur Verfügung, so kann die Anlage entweder nicht oder nur mit Abweichungen (z.B. im Hinblick auf den Tagesmittelwert für NOx) betrieben werden.

Voraussetzung des Ausnahmetatbestands [Auslegungshinweise]:

Die zuständige Behörde kann gemäß § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV eine Ausnahmegenehmigung für eine Weiterführung des Anlagenbetriebs mit abweichenden Emissionsgrenzwerten erwägen, wenn der Betreiber einen nachvollziehbaren Nachweis erbringen kann, dass die ausreichende Verfügbarkeit von Mitteln zur Minderung von Emissionenauf dem Weltmarkt nicht besteht. Ein nachvollziehbarer Nachweis besteht, wenn der Betreiber drei bis fünf bestätigte Lieferschwierigkeiten/Absagen von Lieferanten/Erzeugern von Stoffen und Reaktionsmitteln zur Minderung von Emissionen vorlegen kann. Zugleich dürfen dem Betreiber keine technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Grenzwerteinhaltung zumutbar sein. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung der technischen und ökonomischen Aspekte vorzunehmen. Nur wenn die Zumutbarkeit insgesamt abzulehnen ist, kann das Merkmal des "unverhältnismäßigen Aufwands" i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV bejaht werden.

Hierbei dürfen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) der 17. BImSchV jedoch die festgelegten Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 15 Abs. 4 i. V. m. den Anhängen der IE-Richtlinie nicht überschritten werden. Das bedeutet beispielsweise, dass - in Bezug auf den Emissionsgrenzwert für NOx - der Tagesmittelwert von 150 mg/m3 ( § 8 Abs. 1 lit. f der 17. BImSchV) maximal auf 200 mg/Nm3 (Anhang VI, Teil 3, Nr. 1.1 der IE-Richtlinie) erhöht werden darf. Gemäß des Anhangs VI, Teil 6, Nr. 2.7 der IE-Richtlinie darf allerdings auch der Bezugssauerstoffgehalt auf 11% umgerechnet werden, sofern keine gefährlichen Abfälle mit verbrannt werden. Daher kann abweichend zum nationalen Recht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV) auch eine Ausnahme des Verbots der Umrechnung der Emissionswerte auf den Bezugssauerstoffgehalt erwogen werden, sofern der Sauerstoffgehalt im Abgas unterhalb des Bezugssauerstoffgehaltes liegt und wenn z.B. die SCR- oder SNCR-Abgasreinigungsanlage - aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Betriebsmittel - nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann und infolgedessen eine Überschreitung der oberen Grenze der BAT-AEL bzw. der Emissionsgrenzwerte des Anhangs VI der IE-Richtlinie drohen könnte. Gemäß § 17 Abs. 2b Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1b Satz 3 BImSchG dürfen durch die Abweichung von den Emissionsgrenzwerten darüber hinaus keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden (vgl. dazu Kapitel 6).

Die europarechtlich gesetzten Grenzen erlauben in vielen Fällen allerdings keinen Rohgasbetrieb (ohne Abgasreinigung). Daher kann es sich als Sonderfall des oben beschriebenen Vorgehens anbieten, (frühzeitig) einen "Streckbetrieb" der Abgasreinigung mit reduzierter Abscheideleistung zu erlauben. Damit wird es möglich, noch vorhandene technische Betriebsmittel für eine längere Zeit zu nutzen und damit einen akuten Beschaffungsnotstand zu überbrücken 32). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlage für die Aufrechterhaltung der Fernwärmeversorgung oder der kommunalen Entsorgungssicherheit erforderlich ist. Die Zulassung eines solchen Streckbetriebes kommt in Frage, wenn der Betreiber nachweislich nicht mehr in der Lage ist, seine örtlichen Vorratslager für Betriebsmittel zur Minderung der Emissionen nachzufüllen. Wie oben dargestellt, sind dafür drei bis fünf bestätigte Absagen für Lieferungen spätestens bis zum Ende der Vorratsdauer nachzuweisen. In diesem Fall kann dann in einem Verfahren gemäß Art. 15 Abs. 4 IE-RL (und auf Grundlage von § 31g BImSchG) unmittelbar ein Ausnahmeemissionswert zugelassen werden, der innerhalb der oben beschriebenen Spanne liegt, die der Ausnahme grundsätzlich zugänglich ist (bis zu den in Anhang VI der IE-RL vorgegebenen Werten; ggf. Ausnahme vom Verbot der Umrechnung der Emissionswerte auf den Bezugssauerstoffgehalt). Für die Einhaltung dieses Ausnahmeemissionswertes ist dann lediglich ein verminderter Einsatz von Reaktionsmitteln erforderlich. So kann mit den vorhandenen Betriebsmitteln ein längerer Zeitraum überbrückt werden. Sobald eine Nachlieferung der Betriebsmittel sichergestellt ist, muss der Streckbetrieb unverzüglich beendet werden. Die Ausnahme kann zu diesem Zweck (im Rahmen der Genehmigung) mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehen werden. Eine solche Ausnahme kann zudem auch (im Rahmen der Genehmigung bzw. vorab) unter aufschiebenden Bedingungen zugelassen werden.

Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 der 17. BImSchV dokumentiert die zuständige Behörde die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids (bzw. hier des Bescheids zur Zulassung einer Ausnahme) einschließlich der Begründung der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlichkeit nach § 24 Abs. 3 Satz 2 der 17. BImSchV zugänglich zu machen.

Beispiel abfallmitverbrennende Drehrohröfen in der Zementindustrie ( 17. BImSchV ) 33:

Ausgangslage:

In der Zementindustrie (Abfallmitverbrennung) werden Ammoniakwasser und Harnstoff als Reduktionsmittel zur Emissionsminderung für Stickstoffoxide mittels selektiver katalytischer bzw. nichtkatalytischer Reduktion (kurz SCR bzw. SNCR) eingesetzt. Kalkbasierte Sorptionsmittel, wie Kalkhydrat, werden in einigen Werken zur Minderung von Schwefeloxidemissionen verwendet.

Eine Vorratshaltung für die Betriebsmittel zur Emissionsminderung für einen längeren Zeitraum ist aufgrund beschränkter Lagerkapazitäten häufig nur eingeschränkt möglich. Nach Auskunft des Branchenverbandes VDZ haben z.B. die Lagertanks für die Reduktionsmittel zur NOx-Minderung (Ammoniakwasser oder Harnstofflösung) eine Größe zwischen 50 bis 150 m3 und liegen im Mittel bei ungefähr 100 m3. Je nach NOx-Rohgasniveau, Tankgröße und Ammoniumgehalt im Rohmaterial reicht in den Zementwerken aktuell die Bevorratung daher für 5 bis 15 Tage bei Einhaltung eines NOx-Grenzwertes von 200 mg/m3.

Stickstoffoxide (NOx)

Sofern kein Reduktionsmittel (Ammoniakwasser oder Harnstofflösung) für die Minderung der NOx-Emissionen zur Verfügung steht, ist eine Einhaltung eines Grenzwertes von 200 mg/m3 i. d. R. nicht möglich. Die Einhaltung eines europarechtskonformen Grenzwertes 34 von 500 mg NOx/m3 im Tagesmittel und von 1000 mg/m3 im Halbstundenmittel sollte i. d. R. möglich sein. Dies gilt insbesondere für Ofenanlagen mit Kalzinator und Anlagen mit SCR (abhängig von rohmaterialbedingtem NH3). Auf dieser Grundlage können Ausnahmegrenzwerte festgesetzt werden.

Gemäß des Anhangs VI, Teil 6, Nr. 2.7 der IE-Richtlinie darf allerdings auch der Bezugssauerstoffgehalt auf 10% umgerechnet werden, sofern keine gefährlichen Abfälle mitverbrannt werden. Daher kann abweichend zum nationalen Recht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV) auch eine Ausnahme des Verbots der Umrechnung der Emissionswerte auf den Bezugssauerstoffgehalt erwogen werden, sofern der Sauerstoffgehalt im Abgas unterhalb des Bezugssauerstoffgehaltes liegt und wenn z.B. die SCR- oder SNCR-Abgasreinigungsanlage - aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Betriebsmittel - nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann und infolgedessen eine Überschreitung der oberen Grenze der BAT-AEL drohen könnte. Dies gilt auch bei Weiterbtrieb einer SCR-Anlage ohne Zugabe von Betriebsmitteln zur NOx-Minderung.

Bei Anlagen ohne Vorkalzinierung und ohne SCR kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgeschlagenen Werte im Einzelfall ggf.nicht eingehalten werden können, insbesondere bei Anlagen mit rohmaterialbedingt hohen Brenntemperaturen; ohne weitere Anpassungen kann es hier zu NOx-Emissionen von bis zu 800 mg/m3 im Tagesmittel 35 kommen. Da für IE-Anlagen (außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 31a bis 31d BImSchG) Abweichungen über die einschlägigen Werte in den entsprechenden Anhängen der IE-Richtlinie hinaus weder in einem nationalen noch in einem Verfahren auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 4 IE-Richtlinie gewährt werden können, sind für diese Fälle Anpassungen erforderlich (Streckung verfügbarer Betriebsmittel über einen längeren Zeitraum, Anpassungen in der Betriebsführung etc.). Dabei sollte im Monatsmittel zumindest ein Zielwert von 500 mg/m3 angestrebt werden.

Das oben für die Abfallverbrennungsanlagen beschriebene Vorgehen, einen "Streckbetrieb" bei der Abgasreinigung bereits dann zuzulassen, wenn das Lager mit Betriebsmitteln der Anlage wegen eines Beschaffungsnotstandes nachweislich nicht mehr sachgerecht nachgefüllt werden kann, kann auch auf Abfallmitverbrennungsanlagen übertragen werden.

Weitestgehende Emissionsminderung trotz Ausnahme:

In allen Fällen sind primäre Maßnahmen weitestgehend auszuschöpfen. In Werken, die über eine SCR-Anlage verfügen, ist diese auch ohne Reduktionsmitteleindüsung weiter zu betreiben, um aus dem Rohmaterial freigesetztes Ammoniak für die NOx-Minderung soweit als möglich zu nutzen und zudem die Gesamt-C Emissionen weitestgehend zu reduzieren. Bei katalytischen Minderungstechniken, die durch gasbefeuerte Zusatzfeuerungen auf Reaktionstemperatur gebracht werden müssen, ist bei Gastnotstand im Einzelfall zu prüfen, ob der Weiterbetrieb der SCR-Anlage möglich ist. Der Betreiber hat dies ggf. im Antrag gesondert zu begründen.

Ammoniak (NH3)

In der Regel sind keine Ausnahmen für NH3 erforderlich, da durch die wegfallende Eindüsung von Reduktionsmitteln kein NH3-Schlupf mehr entsteht und die rohmaterialbedingten Emissionen i.d.R. unterhalb des festgelegten Grenzwertes liegen dürften. In Werken, die über eine SCR-Anlage verfügen, ist diese auch ohne Reduktionsmitteleindüsung weiter zu betreiben, um aus dem Rohmaterial freigesetztes Ammoniak für die NOx-Minderung soweit als möglich zu nutzen.

Kohlenstoffmonoxid (CO)

Die bei Ausfall von SNCR oder ggf. SCR weiterhin anzuwendenden primären Maßnahmen (z.B. gestufte Verbrennung, reduktive Fahrweise) können ggf. zu ansteigenden CO-Emissionen führen. Eine Ausnahmeregelung für Kohlenmonoxid ist für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Besonderheiten festzulegen 36.

Gesamt-C

Bei vermindertem oder wegfallendem Einsatz von Reduktionsmittel zur NOx-Minderung sind relevante Auswirkungen auf die Gesamt-C Emissionen in Werken, die mit einer SCR-Anlage ausgestattet sind, nicht zu erwarten. Zur weitgehenden Minderung von Gesamt-C Emissionen ist daher auch beim Wegfall des Reduktionsmittels eine vorhandene SCR-Anlage möglichst weiter zu betreiben. Ggf. sind Ausnahmen im Einzelfall unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Besonderheiten festzulegen. Der Betreiber hat diese im Antrag zu begründen. Dabei ist auch zu begründen, dass die zusätzlichen Gesamt-C Emissionen nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen.

Schwefeloxide (SOx)

Für den Fall, dass nicht ausreichend Sorptionsmittel zur Erreichung der Grenzwerte vorhanden ist, ist durch geschickte Fahrweise des Ofens (z.B. optimierte Verteilung von Direktbetriebsphasen oder die gestreckte Eindüsung von Sorptionsmittel über einen längeren Zeitraum) ein möglichst niedriges Emissionsniveau anzustreben. Der obere Wert der Bandbreite aus den BVT-Schlussfolgerungen in Höhe von 400 mg/m3 im Tagesmittel 37 soll nicht überschritten werden. Dabei ist durch den Betreiber zu begründen, dass die zusätzlichen Schwefeldioxidemissionen nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen.

Beispiel Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen ( 30. BImSchV)

Ausgangslage:

EU-weit wird die Abluft der meisten mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) mittels Biofilter gereinigt. In Deutschland erfolgt aufgrund (historisch) strengerer immissionsrechtlicher Anforderungen bei allen MBa eine thermische Abgasreinigung über die regenerative thermische Oxidation (RTO). Im Regelbetrieb liegen die Emissionen der MBa in Deutschland aufgrund dieser Konstellation (z.B. für TVOC) im unteren bis mittleren Bereich der Emissionsbandbreite des BVT Merkblattes Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss 2018/1147). Diese speziellen technischen Merkmale deutscher Anlagen bedingen jedoch im Falle einer Unterbrechung der Gasversorgung für die RTO - insbesondere beim Parameter organische Stoffe (TVOC) - eine Überschreitung der oberen Grenze der Emissionsbandbreite.

Voraussetzung des Ausnahmetatbestands [Auslegungshinweise]:

Durch die befristete Ergänzung eines Absatzes 2 im § 16 der 30. BImSchV wird es zunächst grundsätzlich möglich, Ausnahmen in einem Verfahren sui generis u. a. von der Einhaltung der Emissionswerte des § 6 der 30. BImSchV zulassen zu können, wenn aufgrund der Gasmangellage ein Ausfall oder ein verminderter Betrieb der RTO droht.

Hierbei sind jedoch gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 30. BImSchV insbesondere die Anforderungen der IE-Richtlinie und damit auch die Anforderungen des BVT Merkblattes Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss 2018/1147) einzuhalten.

Bei einem Ausfall oder Reduzierung der RTO kann es zu Überschreitungen der Emissionsbandbreiten des BVT Merkblatts Abfallbehandlung kommen. Vor dem Hintergrund, dass für MBa keine Emissionsgrenzwerte in den Anhängen der IE-Richtlinie festgesetzt worden sind, können befristete Ausnahmen von den Emissionsbandbreite des BVT Merkblatts Abfallbehandlung gemäß Art. 15 Abs. 4 der IE-Richtlinie zugelassen werden. Hier kommen insbesondere bei einem Ausfall der RTO Abweichungen in Hinblick auf die Parameter Gesamtstaub (Emissionswert entspricht dem oberen Ende der Emissionsbandbreite des BVT Merkblatts Abfallbehandlung) und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (Emissionswert: 20 mg/m3; oberes Ende der Emissionsbandbreite des BVT Merkblatts Abfallbehandlung: 40 mg/m3) sowie zum Teil auch bzgl. der Geruchsstoffkonzentration in Betracht.

Hinweise:

______
1) Bei der Entscheidung, ob es sich um eine (wesentliche) Änderung im Sinne des BImSchG handelt, sind allein die Auswirkungen, die für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG relevant sind, entscheidend. Betroffenheiten von Schutzgütern, Pflichten und materiellen Anforderungen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften spielen für die Frage, ob eine Änderung im Sinne des BImSchG vorliegt, keine Rolle. Derartige Betroffenheiten sind - sofern keine Änderung im Sinne des BImSchG vorliegt - eigenständig nach den fachrechtlichen Vorschriften zu bearbeiten.

2) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß den genannten Paragraphen nicht jede störfallrelevante Änderung zwangsläufig zu einem störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren führen muss, sondern ein Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 2a BImSchG ausreichend sein kann.

3) Auf Grundlage der Begründung zum Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz ist davon auszugehen, dass eine Gasmangellage im Sinne des BImSchG zunächst grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas ausgerufen ist. Welche Ausnahmen wann möglich sind, hängt allerdings auch von der tatsächlichen Ausprägung der Auswirkungen und dem Umfang der Emissionsänderung ab. Besteht lediglich die Frühwarnstufe, ist nicht von einer Gasmangellage im Sinne des BImSchG auszugehen. Aktuelle Lageinformation unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/aktuelle_gasversorgung/start.html

4) Vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Röckinghausen 4. BImSchV § 1

5) Weitere Anforderung betreffen z.B. die Dokumentation der Gründe für eine Abweichung im Bescheid, die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungs- bzw. Zulassungsbescheids im Internet (vgl. § 10 Abs. 8a BImSchG) und die Überprüfung der zugelassenen Abweichungen im Rahmen der Anlagenüberwachung.

6) Diese zeitliche Einschränkung ist erforderlich, um die beschriebenen Verfahrenserleichterungen nutzen zu können, sie trifft sich aber auch mit der aktuellen Einschätzung, dass vor allem im Winterhalbjahr 2022/2023 mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche Mangellagen auftreten können, denen auch immissionsschutzrechtlich begegnet werden muss. Ab Mitte 2023 ist derzeit damit zu rechnen, dass die eingeleiteten Gegenmaßnahmen - z.B. zur Diversifizierung der Bezugsquellen und zur Beschleunigung der Energiewende - zunehmend Wirkung entfalten.

7) Dies ist explizit als Forderung in § 24 Absatz 3 17. BImSchV enthalten, stellt aber eine generelle Verpflichtung dar.

8) Der Bezug auf technische Betriebsmittel und deren mangelnde Verfügbarkeit wird auch durch die Formulierung aus der Gesetzesbegründung unterstrichen, wonach es unter anderem von der tatsächlichen Ausprägung der Mangellage und dem Umfang der Emissionsänderung abhängt, welche Ausnahmen wann möglich sind.

9) Die Voraussetzung aus den untergesetzlichen Ausnahmenormen erfordern im Regelfall, dass einzelne Vorsorgeanforderungen vor dem Hintergrund eines vorliegenden Beschaffungsnotstandes (vgl. Formulierung im BImSchG) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Zudem müssen die europarechtlichen Vorgaben (der IE-RL) eingehalten sein.

10) Vgl. z.B. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/20220929_Verbrauchsdaten.html

11) Dieses Vorgehen weicht von den Vorgaben der Nummer 4.6.1.1 insofern ab, als die Bagatellmassenströme im Regelverfahren auf die Emissionen der gesamten Anlage zu beziehen sind. Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen einer Ausnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der Gasmangellage, die zeitlich eng befristet werden, erscheint es gerechtfertigt, die Betrachtung lediglich auf die Zusatzbelastung zu beschränken. Auch im Regelverfahren kommt es für die abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit allein auf den Beitrag der Änderung an. Abstriche am Schutzniveau sind damit - im Hinblick auf die kurze Dauer - nicht verbunden.

12) Sollten die in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigten Beurteilungspunkte nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen und ist eine Ableitung der Immissionskenngrößen für die aktuell relevanten Immissionsorte nicht möglich, so muss eine neue Ausbreitungsrechnung erstellt werden. Gleiches gilt, soweit keine belastbare Ausbreitungsrechnung für die Anlage vorliegt.

13) Bickenbacher/Becher, in Appel/Ohms/Sauer (Hrsg.), BImSchG, § 3 Rn 32 ff. (2021).

14) https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlaufBericht2019_12.pdf

15) "Should a temporary switch from a given type of fuel to another in certain industrial installations lead to negative impacts on Natura 2000 sites, either from the discharges of individual plants into air, water, soil or due to the cumulative impacts of a number of installations in the same area or further afield due to air and water borne pollution, compliance with the Habitats and Birds Directives, should be ensured. If such harmful impacts cannot be prevented through mitigation measures, the activity in question may only be authorised if there is no alternative, if it is justified by imperative reasons of overriding public interest and the necessary compensation measures are implemented. These conditions are laid out in Article 6 (paragraphs 3 and 4) of the Habitats Directive [...I."

16) https://www.umweltbundesamt.de/en/manual-for-modelling-mapping-critical-loads-levels

17) Der in Klammern angegebene Wert gilt dann, wenn besonders empfindliche Flechtenarten im betreffenden Ökosystem vorkommen; für Ammoniak beträgt der Critical Level 3 (1) µg/m3; es wird nicht erwartet, dass zusätzliche Ammoniakemissionen bei den von der Gasmangellage betroffenen Anlagen eine entscheidende Rolle spielen.

18) Die wichtigsten Änderungen sind die neuen Absätze 16 und 17 im § 100 EEG, wonach Betreiber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 für die gesamte Bemessungsleistung ihrer Anlagen die volle EEG-Vergütung erhalten (befristete Aussetzung der Förderbegrenzung in Form von Bemessungshöchstleistungen) und wonach der Güllebonus dahingehend flexibilisiert wird, dass Anlagenbetreiber bis zum 30.04.2023 nur für die Tage, an denen der für die Anlage geltende Mindestanteil von Gülle nicht einhalten wird, keinen Güllebonus erhalten, der grundsätzliche Anspruch auf den Bonus aber erhalten bleibt. Zudem wird im neuen § 246d BauGB geregelt, dass bis zum Ablauf des 31.12.2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d Biogasanlagen auch dann bauplanungsrechtlich zulässig sind, wenn die Biogasproduktion erhöht wird (temporäre Aussetzung der Begrenzung auf 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr) und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben stammt.

19) Für die Befristung ist insbesondere die Immissionsbetrachtung entscheidend; wird das im Kapitel 6 vorgeschlagene Schema verwendet, sollte eine Befristung auf maximal 6 bis 9 Monate vorgesehen werden. Ggf. können auch längere Befristungen möglich sein. Eine Befristung von mehr als 2 Jahren wird im Regelfall keine unwesentliche Änderung mehr darstellen, da spätestens dann eine Prüfung - insbesondere der Immissionssituation - erforderlich sein dürfte.

20) Nach den Nummern 1.11.1 sowie 8.4 der Anlage 1 zum UVPG ist u.a. bei Überschreitung einer RohgasProduktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.

21) D.h. in der Genehmigung festgelegte Betriebseinschränkungen z.B. zur Begrenzung optischer Immissionen werden nicht verändert.

22) Hierbei wird davon ausgegangen, dass die mit den Softwareupdates verbundenen Änderungen beim Anlagenbetrieb keinen relevanten Einfluss auf die Immissionen der Anlage durch periodischen Schattenwurf haben, sofern sich die genehmigten Betriebszeiten der Anlage nicht erhöhen.

23) Die neue Regelung wurde im § 16b verortet, da dieser bereits verschiedene Spezialnormen für Windenergieanlagen zusammenführt; die Regelung beschränkt sich aber nicht nur auf den Wechsel des Anlagentyps beim Repowering, sondern z.B. auch bei einer Errichtung an einem neuen Standort. Daher wurde auch die Überschrift entsprechend angepasst.

24) Der Verweis auf § 6 BImSchG insgesamt stellt klar, dass die in § 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Belange geprüft werden müssen, soweit sich die Änderungen auf diese negativ auswirken können.

25) Die nachfolgenden Untersuchungen liegen dem Umweltbundesamt, Fachgebiet III 2.4 "Abfalltechnik, Abfalltechniktransfer" vor und können bei Bedarf dort erbeten werden:

26) Die nachfolgende Untersuchung liegt dem Umweltbundesamt, Fachgebiet III 2.4 "Abfalltechnik, Abfalltechniktransfer" vor und kann bei Bedarf dort angefordert werden: Abschlussbericht des Projekts DBU-AZ 35389/01 "Steigerung der Energieeffizienz von Krematorien durch Einsatz der ORC-Technik oder anderen Verfahren zur Kälteerzeugung" erstellt durch Schetter GmbH & Co. KG, Kirchheim unter Teck, April 2022.

27) Generell darf auch hieraus keine Verletzung der Schutzpflichten resultieren, so ist z.B. die Möglichkeit von Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer*innen oder die Nachbarschaft, die entstehen könnten, wenn Abgase in Räume oder sonstige Arbeitsplätze oder in Nachbargebäude ziehen, bei der Entscheidung im Einzelfall besonders zu berücksichtigen.

28) Europarechtlich basiert die Regelung auf Fußnote 1 zu Tabelle 6 (BVT 22) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 (vgl. BR-Drucksache 178/21).

29 )Hierbei muss u.a. eine weiterhin angemessene Überwachung der Anlage sichergestellt werden (z.B. weiterhin Bildung von Tagesmittelwerten auch bei einem Regelbetrieb von weniger als 6 Stunden); vgl. dazu auch BR-Drucksache 178/21.

30) Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update (221. AL) / März 2022, § 16 BImSchG, Rn. 52

31) https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC107769

32) Ein Streckbetrieb stellt daher nur einen Lösungsbaustein dar. Grundsätzlich müssen Bedingungen aufrechterhalten werden, welche eine ausreichende Produktion und Verteilung essentieller technischer Betriebsmittel gewährleisten. Hierzu gibt es aktuell unterschiedliche Initiativen. Zudem wird derzeit geprüft, welche weiteren rechtlichen Ausnahmemöglichkeiten bestehen.

33) Diese Beispiele sind einem durch UBa und BY erstellten Entwurf für eine Vollzugshilfe entnommen und wurden auf das hier vorgeschlagene Vorgehen (geringfügig) angepasst.

34) Sollte eine Ausnahme von bis zu 500 mg/m3 im Tagesmittel gewährt werden, wäre das europarechtlich zulässig, da die Mindestanforderungen für abfallmitverbrennende Zementwerke nach Anhang VI Teil 4, Nr. 2 der IE-RL erfüllt werden. Er weicht zudem für die meisten Anlagen nur geringfügig (450 mg/m3) und für Lepolöfen und lange Drehrohröfen (500 mg/m3) nicht von der oberen Bandbreite der BVT Schlussfolgerungen ab. Anhang VI der IE-RL gibt für abfallmitverbrennende Zementwerke keine Anforderung für die Ammoniakemissionen vor.
Muss die Obergrenze der Emissionsbandbreiten der entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen überschritten werden, so kann dies nur in einem Verfahren nach Art. 15 Absatz 4 IE-RICHTLINIE erfolgen.

35) Dieser Wert überschreitet sowohl den Wert der oberen Bandbreite in den BVT-Schlussfolgerungen als auch die in Anhang VI der IE-RL festgelegten Mindestanforderungen an abfallmitverbrennende Zementwerke.nten Belange geprüft werden müssen, soweit sich die Änderungen auf diese negativ auswirken können.

36) Aus der Industrieemissions-Richtlinie ergibt sich für Zementwerke keine Limitierung der CO-Emissionen. Nach Anhang VI, Teil 3, Nr. 2.4 kann die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte für CO festlegen, ohne dass ein Höchstwert festgelegt ist.

37) Sollte eine Ausnahme von bis zu 400 mg/m3 im Tagesmittel gewährt werden, wäre das europarechtlich für Anlagen, die bisher über eine rohmaterialbedingte Ausnahme verfügen, zulässig, da die Mindestanforderungen für abfallmitverbrennende Zementwerke nach Anhang VI Teil 4, Nr. 2 der IE-RL (50 mg/m3 + rohmaterialbedingte Ausnahmen) erfüllt werden. Der Wert entspricht zudem dem oberen Wert der Bandbreite der BVT-Schlussfolgerungen.



ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion