umwelt-online: Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen (2)

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4. Einsatz von kontinuierlich arbeitenden Mess- und Auswerteeinrichtungen

4.1 Auswahl und Einbau 10

4.1.1 Werden Mess- oder Auswerteeinrichtungen über den bekannt gegebenen Rahmen hinaus eingesetzt, kann die Überwachungsbehörde die Stellungnahme des Prüfinstitutes, das die Eignungsprüfung durchgeführt hat, hierzu fordern (Generalklausel).

4.1.2 Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Einbau der Mess- und Auswerteeinrichtungen gemäß Richtlinie VDI 3950 (Ausgabe Dezember 2006) erfolgt und von einer bekannt gegebenen Stelle bescheinigt wird.

4.1.3 Bei Messeinrichtungen für den Abgasvolumenstrom ist der Anzeigebereich so zu wählen, dass dem höchsten an der jeweiligen Einbaustelle zu erwartenden Volumenstrom 80 % des Messbereichsendwertes zugeordnet sind.

4.1.4 Bei Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt ist der Anzeigebereich so zu wählen, dass die Messsignale im Normalbetrieb im oberen Drittel des Anzeigebereiches liegen.

4.2 Einsatz, Kalibrierung, Funktionsprüfung und Wartung

4.2.1 Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen muss mindestens 95 % erreichen, Messeinrichtungen für den Einsatz an Anlagen der 13. und 17. BImSchV müssen darüber hinaus die Verfügbarkeit, auf die in 2.1.1.13 hingewiesen wird, erfüllen. Die Messeinrichtungen für die Bestimmung des Sauerstoffbezugsgehaltes müssen eine Verfügbarkeit von 98 % erfüllen.

Für Auswerteeinrichtungen muss die Verfügbarkeit i. S. d. Nr. 2.5.1.3 mindestens 99 % betragen.

4.2.2 Die zuständige Behörde soll verlangen, dass die Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messeinrichtungen in den vorgeschriebenen Intervallen gemäß DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) durchgeführt werden und darüber gemäß Richtlinie VDI 3950 (Ausgabe Dezember 2006) berichtet wird. Hinsichtlich der Nr. 6.5 und 6.6 der DIN EN 14181 gelten für die Überprüfung für alle Anlagen i. S. dieses Rundschreibens die Werte des Anhangs III Nr. 3 der 17. BImSchV.

Gegebenenfalls sind auch weitere Normen heranzuziehen, wie beispielsweise DIN EN 13526 (Ausgabe Mai 2002) und DIN EN 12619 (Ausgabe September 1999) für Messeinrichtungen, die Flammenionisationsdetektoren einsetzen,

4.2.3 Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift nur von ausgebildetem und in die Bedienung eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers bedient werden.

4.2.4 Es soll von der zuständigen Behörde empfohlen werden, dass der Betreiber der Mess- und Auswerteeinrichtungen einen Wartungsvertrag zur regelmäßigen Überprüfung der Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift abschließt. Auf den Wartungsvertrag kann verzichtet werden, wenn der Betreiber über qualifiziertes Personal und entsprechende Einrichtungen zur Wartung verfügt.

4.2.5 Nullpunkt und Referenzpunkt sind mindestens einmal im Wartungsintervall zu überprüfen und aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber diese qualitätssichernden Maßnahmen nach Abschnitt 7 der DIN EN 14181 (QAL 3) durchführt und dokumentiert. Das Wartungsintervall der Messeinrichtungen ist im jeweiligen Eignungsprüfungsbericht dokumentiert.

4.2.6 Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Anlage über alle Arbeiten an Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift ein Kontrollbuch führt, das ihr vorzulegen ist. Weiter sollte die Dokumentation der laufenden Qualitätssicherung nach Abschnitt 7 der DIN EN 14181 (QAL 3) auf Regelkarten erfolgen.

4.3 Einsatz von Messeinrichtungen zur Bestimmung der Rußzahl

4.3.1 Die Kalibrierung der Messeinrichtungen wird nach der Richtlinie VDI 2066 Blatt 8 (Ausgabe August 1995) durchgeführt.

4.3.2 Die Werte für die Rußzahl sind gemäß Nummer 2.9 der Ta Luft zu runden.

Mit dieser Rundungsvorschrift sind die Unsicherheiten des Messverfahrens, der Kalibrierung nach VDI 2066 Blatt 8 (Ausgabe August 1995) und der Rückführung auf die nach DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1986), definierte Rußzahl berücksichtigt,

4.3.3 Die Betriebszeiten des Brenners und die Überschreitungszeiten sollen mit Betriebsstundenzählern erfasst und registriert werden. Die Rußzahl soll kontinuierlich aufgezeichnet werden.

4.3.4 Die Messung soll bei Stillstand des Brenners automatisch unterbrochen werden. Dabei soll zur Kennzeichnung des Stillstandes ein vorgegebener Festwert angezeigt werden. Die Messung soll 10 Sekunden nach Zündung des Brenners wieder aufgenommen werden.

4.3.5 Die Rußzahlwerte sind nicht auf einen Sauerstoffbezugswert umzurechnen.

4.4 Einsatz elektronischer Auswerteeinrichtungen

4.4.1 Beim Einsatz von Auswerteeinrichtungen gelten sinngemäß die Anforderungen nach 2.5. Die gespeicherten Daten einschließlich der zugehörigen Parametrierung (Datenmodell) sind fünf Jahre aufzubewahren.

4.4.2 Auswerteeinrichtungen dürfen ausschließlich für die Belange der Emissionsüberwachung und Datenfernübehrtragung genutzt werden.

4.4.3 Die zuständige Behörde soll eine Festlegung über Beginn und Ende der Klassierung nach Anhang B treffen. Dabei sind die Besonderheiten des Anfahrbetriebes zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass Anfahrperioden, die wegen ihrer Häufigkeit oder Dauer für das Emissionsverhalten der Anlage von Bedeutung sind, in die Emissionsbeurteilung einbezogen werden.

Bei Feuerungsanlagen kann hierfür der Sauerstoffgehalt im Abgas zur Festlegung herangezogen werden. Für Feuerungsanlagen gilt in der Regel: Die Klassierung beginnt, wenn der Sauerstoffgehalt im Abgas als Volumenanteil 16 % unterschreitet; die Klassierung endet, wenn der Sauerstoffgehalt 16 % überschreitet.

4.4.4 Für die Auswertung sind als Zeitbasis 30 min vorzusehen. In begründeten Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb oder längerer Zeitbasis bei der Kalibrierung kann davon abgewichen werden. Zusätzliche Regelungen sind zu treffen beim Einsatz an Anlagen, bei denen kurzzeitig bedeutsame Emissionen auftreten können.

4.4.5 Die zur Auswertung nach Anhang B erforderliche Parametrierung ist bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen unter Beachtung der DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) zu ermitteln.

4.5 Einsatz von Messeinrichtungen für Langzeitprobenahme

4.5.1 Die zuständige Behörde soll, wenn nicht schon durch gesetzliche Verpflichtungen vom Betreiber verlangt, festlegen, dass eine nach Landesrecht bekannt gegebene Stelle jährlich mindestens eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Systems für Langzeitprobenahme durchführen soll, Dabei sind die Grundsätze der DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) zu beachten.

4.5.2 In der Anordnung oder Auflage über den Einbau der Messeinrichtungen für die fortlaufende Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe soll dein Betreiber der Anlage auferlegt werden, die Messeinrichtungen nach dem Einbau von einer nach Landesrecht bekannt gegebenen Stelle überprüfen zu lassen. Dazu sollen mindestens drei Vergleichsmessungen mit einem Standardreferenzmessverfahren unter Beachtung der einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen erfolgen. Eine. erneute Überprüfung wird bei einer wesentlichen Änderung in der Betriebsweise der Anlage oder der Messeinrichtung, spätestens jedoch nach einem Jahr erforderlich. Gegebenenfalls können dafür die Probenahmezeiten verkürzt werden; Hinweise dazu liefert die jeweilige Eignungsprüfung.

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  Definitionen, Abkürzungen, Statussignale Anhang A 10

a 1 Definitionen und Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffe und Definitionen

a 1.1 Anzeigebereich

Ausgabebereich bei anzeigenden Messgeräten (VDI 4203 Blatt 2)

Anmerkung:
Zum Unterschied Anzeigebereich und Messbereich s. Anmerkung zu a 1.10

a 1.2 Ausgabebereich

Bereich aller derjenigen Werte, die durch das Messgerät als Ausgabe bereitgestellt werden können (VDI 4203 Blatt 2)

a 1.3 Ausfall Abgasreinigung

Nicht vorhersehbarer Ausfall der Abgasreinigungseinrichtung. Die maximale Dauer bei Aufrechterhaltung des Anlagenbetriebs ist begrenzt.

a 1.4 Betriebsart der Anlage

Durch eindeutige Signale oder Kenngrößen gekennzeichneter Betriebszustand der Anlage, dem bestimmte Emissionsgrenzwerte zugeordnet sind. (z.B. bei Mischfeuerungen: Betriebsart 1: Ölbetrieb, Betriebsart 2: Gasbetrieb, Betriebsart 3: Anfahren, Betriebsart 4: Stand-by)

a 1.5 Betriebsbereitschaft der Messeinrichtung

Zustand einer Messeinrichtung, in der Messwerte erzeugt werden können.

a 1.6 Betriebszeit der Anlage

Zeiten, in denen die Anlage betrieben wird.

a 1.7 Einstellzeit

Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt einer sprunghaften Änderung des Wertes der Eingangsgröße eines Messgerätes und dem Zeitpunkt, ab dem der Wert der Ausgangsgröße sicher oberhalb 90 % des richtigen Wertes der Ausgangsgröße liegt, (VDI 4203 Blatt 2)

a 1.8 Ersatzwert

Für den Fall eines Ausfalls der Messeinrichtungen für die Bestimmung der Bezugsgrößen (z.B. Sauerstoff, Temperatur) werden für die Bezugsrechnung Ersatzwerte benutzt, die fest vorgegeben sind und einem mittleren Wert der Messgröße entsprechen.

a 1.9 Feldtest

Dauertest über mindestens drei Monate an einer dem Einsatzbereich der Messeinrichtung angemessenen Industrieanlage. (VDI 4203 Blatt 2)

a 1.10 Messbereich

Bereich derjenigen Werte der Messgröße, für den gefordert ist, dass die Messabweichungen eines Messgerätes innerhalb festgelegter Grenzen bleiben

Anmerkung:
Der Messbereich wird für die einzelne Messeinrichtung durch die Kalibrierung festgelegt. Er unterscheidet sich somit, in der Regel geringfügig, vom Anzeigebereich.

a 1.11 Kleinster Messbereich

Kleinster für die Überwachungsaufgabe notwendiger Messbereich. (VDI 4203 Blatt 2)

a 1.12 Messbereichsendwert

Obere Begrenzung des Messbereichs.

Anmerkung:
Oberhalb des Messbereichsendwertes können keine Angaben zur Messabweichung eines Messgerätes gemacht werden.

a 1.13 Messeinrichtung

Gesamtheit aller Messgeräte und zusätzlicher Einrichtungen zur Erzielung eines Messergebnisses (DIN 1319-1).

Anmerkung:
Zur Messeinrichtung gehören außer dem eigentlichen Messgerät (Analysator) Vorrichtungen zur Probenahme (z.B. Sonde, Probegasleitungen, Durchflussmessung und -regelung, Förderpumpe), Probenaufbereitung (z.B. Staubfilter, Vorabscheider für Störkomponenten, Kühler, Konverter) und Datenausgabe.

Darüber hinaus gehören dazu auch Prüf- und Justiereinrichtungen, die zur Funktionsprüfung und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme erforderlich sind sowie bei eignungsgeprüften Messeinrichtungen auch der Eignungsprüfungsbericht. (VDI 4203 Blatt 1)

a 1.14 Messgröße

Physikalische Größe, der die Messung gilt. (DIN 1319-1)

a 1.15 Messgut =Messobjekt

Träger der Messgröße. (DIN 1319-1)

a 1.16 Messsignal

Größe in einem Messgerät oder einer Messeinrichtung, die der Messgröße zugeordnet ist. (DIN 1319-1)

a 1.17 Messwert

Wert, der zu Messgröße gehört und der Ausgabe eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung eindeutig zugeordnet ist. (DIN 1319-1)

a 1.18 Mittelwert

Arithmetisches Mittel der über den Integrationszeitraum Bemittelten Messwerte.

a 1.19 Validierter Mittelwert (Status, Wert, Klasse)

Wert, der aus dem normierten Mittelwert durch Abziehen der bei der Kalibrierung nach DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) ermittelten Standardabweichung (Standardunsicherheit) der normierten Werte berechnet wird.

Zu jedem validierten Mittelwert gehören eine Statuskennung für den Betriebszustand der Anlage und den Betriebszustand des Messgerätes sowie der Klassierstatus, der Zeitbezug und die Kenngröße der Betriebsart.

a 1.20 Redundantes Aufzeichnungssystem

Zweites unabhängiges und räumlich getrenntes Aufzeichnungssystem für Daten nach Anhang B 1.1.

a 1.21 Standardreferenzmessverfahren

Vereinbarter Satz von theoretischen und praktischen Verfahrensschritten zur Bestimmung eines oder mehrerer Luftbeschaffenheitsmerkmale (unabhängiges Messverfahren), zu deren Bestimmung Referenzmaterialien praktisch nicht hergestellt werden können; das Messergebnis ist vereinbarungsgemäß der Wert des Luftbeschaffenheitsmerkmals (vgl. VDI 4203 Blatt 2). Das Verfahren muss beschrieben und standardisiert sein, es wird kurzzeitig an der Anlage zu Überprüfungszwecken eingesetzt.

a 1.22 Störung der Messeinrichtung

Nicht vorhersehbarer Ausfall der Messeinrichtung für unbestimmte Zeit.

a 1.23 Verfügbarkeit

Zeitanteil, während dessen im Bezugszeitraum verwertbare Messergebnisse zur Beurteilung der durch die Messeinrichtung zu überwachenden Verhältnisse (z.B. Emissionsverhalten einer Anlage) anfallen. (VDI 4203 Blatt 2)

a 2 Abkürzungen 10

ARE Abgasreinigungseinheit
FWL Feuerungswärmeleistung
GW Grenzwert
HMW Halbstunden-Mittelwert
JGW Jahresgrenzwert
JMG Jahresmittelwert
MV Massenverhältnis
SMW Stundenmittelwert
TGW Tagesgrenzwert
TMW Tagesmittelwert
TNBZ Temperatur Nachbrennzone

a 3 Statuskennung für Mittelwerte

Zu jedem Mittelwert sind der Anlagenstatus (Zeichen Anlagenstatus) und der Messwertstatus (Zeichen Messwertstatus 1; Zeichen Messwert-Status 2) zuzuordnen und abzuspeichern.

Es ist jeweils der Anlagen- und Messwertstatus zu wählen, der mindestens 2/3 der Integrationszeit abdeckt. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist der Anlagen- und Messwertstatus mit der höchsten Priorität zu wählen.

Tabelle 1:
Anlagenstatus
Priorität Zeichen  
1 G Anlage in Betrieb (überwachungspflichtig; gültige Werte)
2 X Anlage außer Betrieb (nicht überwachungspflichtig)
3 W Anlage in Wartung
4 U Unklare Betriebsart (nicht automatisch identifizierbar)
Tabelle 2:
Messwertstatus
Priorität Status 1 Ergebnis-/Gerätebezogener Status
1 I Integrationszeitfehler (Messzeit < 2/3 der Integrationszeit)
2 K Gültige zu klassierende validierte Mittelwerte außerhalb des Kalibrierbereiches nach B 1.10
3 E Gültige, zu klassierende Werte wurden mit Ersatzwerten normiert oder berechnet
4 G Gültiger Wert
5 S Messwert war gestört; Messgerätestörung
6 W Messgerät in Wartung
7 U Unklarer Fehlerzustand (nicht automatisch identifizierbar)
8 N Messwert muss nicht klassiert werden
9 X Keine Messwerte
  ..... .....
Priorität Status 2 Betriebsartabhängiger Status
1 B Normaler Betrieb
2 A Anfahrbetriebsart für diesen validierten Mittelwert (nur SO2 > 2 x GW, 13. BImSchV)
3 N validierter Mittelwert muss in dieser Betriebsart nicht klassiert werden (z.B. Staub bei Mehrstofffeuerung während Gasbetrieb)
4 R Indikator für ARE-Störung
5 X Keine Messergebnisse
..... .....
Für Zähler (z.B. Stunden des Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtung)

Tabelle 3:

Zählerstatus
Priorität Status  
1 G gültiger Wert
2 X Zählerwert ungültig
  ... ....

Zum Zählerstatus ist immer dem Zähler ein Zeichen beizufügen

Beispiele für die Anwendung der Statuskennungen für validierte Mittelwerte

Beispiel 1
Betriebszustand: Anlage in Betrieb, Messung für CO normal in Betrieb, keine besonderen Vorkommnisse in der Anlage, Betriebsart 1 (hier definiert als Feuerung mit 01 betrieben)
Zum validierten Mittelwert 273 mg/m³ CO werden die Statusinformationen für Anlage in Betrieb, gültiger Messwert, normaler Betrieb, Betriebsart 1 abgespeichert: 273,0 G; G; B; 1 oder 273,0 GGB 1

Beispiel 2
Betriebszustand: Anlage in Betrieb, Messung für CO normal in Betrieb, Sauerstoffbezugsmessung ausgefallen, keine besonderen Vorkommnisse in der Anlage, Betriebsart 2 (hier definiert als Feuerung mit Erdgas betrieben)
Zum validierten Mittelwert 324 mg/m³ CO werden die Statusinformationen für Anlage in Betrieb, gültiger Messwert wurde mit Ersatzwert (für Sauerstoff) normiert, normaler Betrieb, Betriebsart 2 abgespeichert: 324,0 G; E; B; 2 oder 324,0 GEB 2

Beispiel 3
Betriebszustand: Anlage 13. BImSchV in Betrieb, Messgerät für SO2 signalisiert Störung, Betriebsart 3 (hier definiert als anfahren)
Zum Messwert validierten Mittelwert 0,05 mg/m³ SO2 werden die Statusinformationen für Anlage in Betrieb, Messgerätestörung, normaler Betrieb
0,05 G; S; B; 3 (da SO2 < 2 GW keine Anfahrbetriebsart)

Beispiel 4
Betriebszustand: Anlage außer Betrieb, Messgerät für Staub normal in Betrieb
Zum validierten Mittelwert 0,01 mg/m³ Staub werden die Statusinformationen für Anlage außer Betrieb, Messwert muss nicht klassiert werden, Messwert muss in dieser Betriebsart nicht klassiert werden, abgespeichert: 0,01 X; N; N oder 0,01 XNN

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  Registrierung, Klassierung, Datenausgabe Anhang B 10

B 1 Registrierung der Messwerte, Mittelwertbildung, Normierung und Validierung

B 1.1 Alle Messwerte, die innerhalb der Betriebszeit der Anlage anfallen, sind mit Zeitbezug zu erfassen und aufzuzeichnen. Statussignale über Beginn und Ende der Betriebszeit der Anlage und die Kenngröße der Betriebsart der Anlage, die durch eindeutige Parameter festzulegen sind, müssen von der Auswerteeinrichtung erfasst werden.

Bei elektronischer Erfassung und Aufzeichnung der Messwerte ist eine Mittelung über maximal 5 s zulässig. Die Auflösung der Werte hat 12 Bit bezogen auf den gesamten Anzeigebereich der angeschlossenen Messeinrichtung unter Einbeziehung des lebenden Nullpunktes nicht zu unterschreiten. Verfahren zur Speicherplatzreduktion sind zulässig, sofern kein Datenverlust zu besorgen ist.

B 1.2 Die Messwerte der kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen sind für den Integrationszeitraum (in der Regel Halbstundenmittelwerte oder Stundenmittelwerte) zu mitteln und unter Zugrundelegung der bei der Kalibrierung ermittelten Kalibrierfunktion in die jeweilige physikalische Größe (in der Regel eine Massenkonzentration) umzurechnen. Die Mittelwertbildung erfolgt für alle Messwerte synchron zur aktuellen Uhrzeit. Die Tagesmittelwertbildung erfolgt mit dem Tageswechsel. Die Jahresmittelwertbildung erfolgt mit dem Jahreswechsel.

B 1.3 Bei Integrationszeiträumen, die nicht vollständig mit Messwerten belegt sind, erfolgt die Bildung der Mittelwerte unter Bezugnahme auf die Zeit, in der verwertbare Messwerte angefallen sind.

B 1.4 Der Vergleich mit den jeweils geltenden Emissionsbegrenzungen erfordert im Allgemeinen eine Normierung der Emissionswerte auf bestimmte Bezugsgrößen. Aus den kontinuierlichen Messungen der zur Auswertung erforderlichen Bezugsgrößen werden in entsprechender Weise Mittelwerte gebildet. Die Normierung ist nach den entsprechenden Vorschriften durchzuführen.

B 1.5 Für die Normierung auf die jeweiligen Bezugsgrößen muss der Integrationszeitraum für die Schadstoffmessung und die Bezugsgrößenmessung identisch sein.

B 1.6 Ist die Emissionsbegrenzung auf einen bestimmten Sauerstoffgehalt bezogen, sind die Regelungen für die Umrechnung in der jeweiligen Vorschrift zu beachten.

B 1.7 Wird eine Störung oder Wartung der Messeinrichtungen zur Ermittlung von Bezugsgrößen angezeigt, ist die Auswertung mit Ersatzwerten für die Bezugsgrößen, die im Rahmen der Kalibrierung im Benehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen sind, fortzusetzen. Die Anzahl der Mittelwerte, die mit Hilfe von Ersatzwerten gebildet wurden, ist zusätzlich in einer gesonderten Klasse zu erfassen.

B 1.8 Soweit die Schadstoff- und Sauerstoffkonzentrationsmessung im feuchten Abgas erfolgt, die zugehörige Emissionsbegrenzung aber auf trockenes Abgas bezogen ist und eine kontinuierliche Messung des Gehaltes an Wasserdampf nicht gefordert wird, ist der maximale Feuchtegehalt durch eine bei der Kalibrierung zu ermittelnde Korrekturgröße abzuziehen.

B 1.9 Aus den normierten Mittelwerten sind durch Abziehen der bei der Kalibrierung nach DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) ermittelten Standardabweichung die validierten Mittelwerte zu ermitteln. Negative validierte Mittelwerte sind auf Null zu setzen.

B 1.10 Die validierten Mittelwerte außerhalb des gültigen Kalibrierbereiches sind mit dem zugehörigen Zeitpunkt und mit Status abzuspeichern.

B 1.11 Es ist fortlaufend eine Auswertung hinsichtlich der Nr. 6.5 der DIN EN 14181 vorzunehmen (Gültigkeit der Kalibrierfunktion). Wird die Ungültigkeit der Kalibrierfunktion festgestellt, so ist dieses dauerhaft für den Zeitraum der Ungültigkeit (bis zur erneuten Kalibrierung) anzuzeigen und mit dem zugehörigen Zeitbezug/Zeitpunkt abzuspeichern. Der gültige Kalibrierbereich i. S. d. DIN EN 14181 wird für die jeweilige Komponente mit den für die Bezugsgrößen festgelegten Ersatzparametern errechnet.

B 2 Klassierung und Speicherung der validierten Mittelwerte

B 2.1 Die validierten Mittelwerte sind zu klassieren. Die Klasseneinteilung ist gemäß den Forderungen in den Anhängen für die verschiedenen Anlagen zu wählen.

Alle Mittelwerte sind mit dem zugehörigen Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) und Status sowie der Kenngröße für die Betriebsart der Anlage abzuspeichern (siehe Statusliste in Anhang a 3).

B 2.2 Mittelwerte werden zur Beurteilung herangezogen, wenn mindestens zwei Drittel des Bezugszeitraumes mit verwertbaren Messwerten belegt sind. Die Anzahl der Mittelwerte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist in einer gesonderten Klasse zu erfassen (S 2). Die Klassierung nach B 2.3 bis B 2.5 bleibt unberührt.

B 2.3 Mittelwerte, die B 2.2 anlagenbedingt nicht erfüllen, z.B. durch Anfahren oder Abfahren während des Bezugszeitraumes, sind in einer Sonderklasse zu erfassen (S 7).

B 2.4 Mittelwerte, die B 2.2 aufgrund von Störung der Messeinrichtung nicht erfüllen, sind in einer Sonderklasse zu erfassen (S 4).

B 2.5 Mittelwerte, die B 2.2 aufgrund von Wartung der Messeinrichtung nicht erfüllen, sind in einer Sonderklasse zu erfassen (S 5).

B 3 Bildung und Klassierung der Tagesmittelwerte

B 3.1 Die Tagesmittelwerte der Messkomponenten sind als arithmetische Mittelwerte aus den zur Klassierung nach B 2.1 herangezogenen validierten Mittelwerten zu berechnen.

B 3.2 Der Tagesmittelwert umfasst das Intervall von dem letzten Mittelwert, dessen Integrationszeit vor oder um Null Uhr beginnt, bis zu dem Mittelwert, dessen Integrationszeit vor oder um 24 Uhr endet.

B 3.3 Eine Klassierung des Tagesmittelwertes erfolgt nur, wenn innerhalb der täglichen Betriebszeit der Anlage eine Mindestzahl klassierfähiger Mittelwerte angefallen ist. In der Regel sollen mindestens 6h mit Mittelwerten nach B 2.1 belegt sein, um einen Tagesmittelwert zu bilden. Tagesmittelwerte, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sollen mit zugehörigem Datum erfasst und in einer gesonderten Klasse registriert werden (TS 2).

B 3.4 Die Klasseneinteilung ist gemäß den Forderungen in den Anhängen für die verschiedenen Anlagen zu wählen.

B 4 Datenausgabe

B 4.1 Die tägliche Datenausgabe muss folgende Daten umfassen:

Die Datenausgabe soll als Ausdruck und als Textdatei zu einem bestimmten einprogrammierten Zeitpunkt am Nachfolgetag automatisch und auf Anforderung auch für den aktuellen Tag verfügbar sein.

Ist ein redundantes Datenspeichersystem vorhanden, kann auf den automatischen Tagesausdruck verzichtet werden.

B 4.2 Die jährliche Datenausgabe muss folgende Angaben für das gesamte abgelaufene Kalenderjahr umfassen:

Die Datenausgabe zum Jahresabschluss als Ausdruck und Textdatei und der Beginn der Ermittlung der Häufigkeitsverteilungen für das anschließende Kalenderjahr soll innerhalb einer Woche nach Jahreswechsel erfolgen. Die Datenausgabe für das laufende Kalenderjahr sollte jederzeit möglich sein.

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  Anforderungen an Mess- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. Ta Luft Anhang C

C 1 Bildung der zu klassierenden Mittelwerte

Die Bildung der zu klassierenden Mittelwerte ist in Bild C 1 schematisch dargestellt.

Bild C 1: Bildung der zu klassierenden Mittelwerte´

C 2 Klassierung der Halbstundenmittelwerte (HMW)

Die Halbstunden-Mittelwerte werden wie folgt C 4 klassiert (siehe Bild C 2):

Anmerkung: Für die Auswertung qualitativer Staubmessungen gemäß Ta Luft Nummer 5.3.3.2 Abs. 1 gilt sinngemäß Anhang F 2.2.

C 3 Sonderklassen

Es sind folgende Sonderklassen vorzusehen (siehe Bild C 2):

S 1 Grenzwertüberschreitung
S 2 2/3-Kriterium nicht erfüllt (vgl. Anhang B 2.2)
S 3 Ersatzwerte (gehen in die MW-Bildung ein)
S 4 Störung Messeinrichtungen (vgl. Anhang B 2.4)
S 5 Wartung der Messeinrichtung (vgl. Anhang B 2.5)
S 6 Betriebszeitzähler für die Anlage im Zeit-Raster der Mittelwerte (in der Regel Anzahl der Halbstunden-Mittelwerte nach Anhang B 1.1)
S 7 Mittelwerte nach Anhang B 2.3
S 8  unplausible Werte, die nicht in Klassen S 2 bis S 7 fallen
S 9  Kurzzeitspeicher für Werte außerhalb des Kalibrierbereiches i. S. d. DIN EN 14181, Nr. 6.5
S 10 Langzeitspeicher für Werte außerhalb des Kalibrierbereiches i. S. d. DIN EN 14181, Nr. 6.5
S 11 Ausfall Abgasreinigung (Anzahl der Halbstunden-Mittelwerte im laufenden Jahr)

C 4 Klassierung der Tages-Mittelwerte (TMW)

Die Tagesmittelwerte werden wie folgt klassiert (siehe Bild C 2):

Bild C 2: Klassierung von Halbstunden- und Tages-Mittelwerten

M 1 M 2 .... M 20 S 1 S 2 S 3 S 4 S 5 S 6 S 7 S 8 S 9 S 10 S 11
        Über-
schreitung GW
Messzeit 2/3- Kriterien Ersatz-
werte
Störung Messein-
richtung
Wartung Messein-
richtung
Betriebs-
zeitzähler
Mittelwerte
nach B 2.3
unplausible Werte Kalibrier-
bereich -
Kurzzeit-
speicher
Kalibrier-
bereich - Langzeit-
speicher
Ausfall Abgasreini-
gung


T 1 T 2 ...... T 10 TS 1 TS 2
        Über-
schreitung
TGW
kein TMW


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Anforderungen an Mess- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i. S. d. 13. BImSchV  Anhang D 10

D 1 Allgemeines

D 1.1 Bei Feuerungsanlagen mit Entschwefelungseinrichtungen ist in Abhängigkeit von der Betriebsfahrweise und dem System der Entschwefelungseinrichtungen die Art der kontinuierlichen Überwachung der Emissionen von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen. Bei allen Feuerungsanlagen mit SO2-Begrenzungen handelt es sich um die Summen aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid. Im Folgenden wird nur der Begriff Schwefeldioxid dazu verwendet.

D 1.2 Bei Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungsanlage kann der Schwefelabscheidegrad durch Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der zugehörigen Bezugsgrößen im ungereinigten und gereinigten Abgas bestimmt werden. Wird der Schwefelabscheidegrad ausschließlich durch Einsatz der Abgasreinigungsanlage eingehalten, ist dieses Reingas-Rohgasverhältnis Grundlage der Grenzwertberechnung. Soll die natürliche oder durch Zugabe von Sorbentien erhöhte Schwefeleinbindung in die festen Verbrennungsrückstände angerechnet werden, ist die natürliche Schwefeleinbindung oder der Zusammenhang zwischen dem Dosierverhältnis von Additiv zum Brennstoff und der Schwefeleinbindung in die festen Verbrennungsrückstände durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen im Sinne der 13. BImSchV bekannt gegebene Stelle wiederkehrend zu ermitteln.

Die Schwefeleinbindung in die festen Verbrennungsrückstände ist bei der Ermittlung des Schwefelabscheidegrades der Abgasreinigungsanlage rechnerisch zu berücksichtigen. Dies entspricht der bisherigen Praxis bei der Ermittlung des Schwefelemissionsgrades.

D 1.3 Wird in der Abgasreinigungsanlage nur ein Abgasteilstrom behandelt, ist dieser Sachverhalt bei der Ermittlung entsprechend zu berücksichtigen.

D 1.4 In besonderen Fällen kann der Schwefelabscheidegrad durch Analyse des Brennstoffschwefels und Messung der Schwefeldioxidkonzentration im gereinigten Abgas bestimmt werden.

D 1.5 Der Schwefelabscheidegrad ist als Tagesmittelwert zu ermitteln und zu klassieren. In Fällen nach D 1.4 sind die Intervalle der Schwefelanalyse im Brennstoff durch die Behörde festzulegen.

D 1.6 Bei der Ermittlung des Schwefelabscheidegrades ist bei kontinuierlicher Messung der Schwefeldioxidkonzentrationen und der zugehörigen Bezugsgrößen der Wert des Konfidenzintervalls nach Anhang II der 13. BImSchV zu berücksichtigen.

D 1.7 An- und Abfahrzeiten, bei denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes aus technischen Gründen überschritten wird, sind der Auswerteeinrichtung über Statussignal mitzuteilen. Die während dieser Zeit anfallenden Halbstundenmittelwerte für die jeweiligen Messkomponenten sind in einer gesonderten Klasse (S 14) zu klassieren und in einem gesonderten Speicher mit Zeitbezug zu erfassen. Diese Halbstundenmittelwerte gehen nicht in die Tagesmittelwertbildung ein, die Massen sind aber bei Jahresemissionen zu berücksichtigen.

D 1.8 Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtung sind der Auswerteeinrichtung über Statussignale mitzuteilen und in getrennten Klassen für aufeinanderfolgende Halbstunden (neben Tagessumme in Sonderklasse S 11 auch in Sonderklasse S 12, da der Ausfall möglicherweise über Tageswechsel oder sogar über einen Jahreswechsel hinausreicht) und als Summe gleitend über einen Zwölf-Monats-Zeitraum (Sonderklasse S 13) zu erfassen. Die Kriterien für das Statussignal sind durch die zuständige Behörde festzulegen. Die Klasse für aufeinanderfolgende Ausfallstunden (S 12) soll mit Beginn der nächsten Ausfallzeit automatisch gelöscht werden.

D 1.9 Bei der Überwachung der Rußzahl ist die Auswertung sinngemäß anzuwenden.

D 2 Misch- und Mehrstofffeuerungen

D 2.1 Bei Misch- und Mehrstofffeuerungen ist in Abhängigkeit von der Fahrweise und dem Verhältnis der eingesetzten Brennstoffmengen die Art der kontinuierlichen Überwachung der Emissionen von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.

D 2.2 Zur Verminderung des Aufwandes kann eine Auswertung unter Verwendung eines an das Brennstoff-Mischungsverhältnis gleitend angepassten Grenzwertes vorgenommen werden, Hierzu sind Klassen einzurichten, die für jede Komponente in Prozent vom jeweiligen Halbstundenmischgrenzwert und vom Tagesmittelmischgrenzwert diese Werte erfassen. Zusätzlich zu den abgespeicherten Halbstunden-Mittelwerten ist der zugehörige gleitende Grenzwert mit Sauerstoffbezug abzuspeichern.

D 2.3 Bei Mischfeuerungen nach § 8 der 13. BImSchV oder Nummer 5.4.1.2.4 Ta Luft ist bei der Kalibrierung das Brennstoffgemisch einzusetzen, für das der höchste Emissionsgrenzwert gilt.

D 2.4 Bei Mehrstofffeuerungen besteht die Möglichkeit, mehrere, den gebräuchlichen Brennstoffen zugeordnete Kalibrierkurven aufzunehmen und die Auswerteeinrichtung so auszulegen, dass bei einem Wechsel des Brennstoffes die Auswertung auf die zugeordnete Kalibrierkurve umgestellt wird. Die beim Einsatz verschiedener Brennstoffe gewonnenen Mittelwerte sollten getrennt klassiert und gespeichert werden. Bei der täglichen Aufzeichnung können Angaben zu Klassen und Speichern entfallen, deren Inhalt sich während des zurückliegenden Tages nicht verändert hat.

D 3 Bildung und Klassierung der Mittelwerte

D 3.1 Die Bildung der zu klassierenden Mittelwerte ist gemäß Anhang C, C 1 durchzuführen.

D 3.2 Die Halbstunden-Mittelwerte werden analog zu Anhang C, C 2 klassiert (s. Bild C 2). Zusätzlich .zu den Sonderklassen nach Anhang C, C 3 werden folgende Sonderklassen eingeführt:

S 12: Aktueller Ausfall der Abgasreinigungsanlage über 1 Tag hinaus (vgl. D 1.8)

S 13: Gleitender Summenstand aller Ausfälle der Abgasreinigungsanlage (vgl. D 1.8)

S 14: An- und Abfahrphasen (vgl. D 1.7)

D 3.3 Die Tagesmittelwerte werden analog zu Anhang C, C 4 klassiert (s. Bild D)

Zusätzlich zu den Klassen TS 1 und TS 2 werden folgende Klassen eingeführt:

TS 3: Tagesmittelwerte, an denen die Messeinrichtung mehr als sechs Halbstunden-Mittelwerte wegen Wartung oder Ausfall nicht in Betrieb war

TS 4: Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelabscheidegrad eingehalten wird

TS 5: Tagesmittelwerte, an denen der Schwefelabscheidegrad nicht eingehalten wird

Bild D: Klassierung von Halbstunden- und Tages-Mittelwerten

M 1 M 2 ... M 20 S 1 S 2 S 3 S 4 S 5 S 6 S 7 S 8 S 9 S 10 S 11 S 12 S 13 S 14
        Über-
schreitung GW
Messzeit 2/3--
Kriterien
Ersatz-
werte
Störung Messein-
richtung
Wartung Messein-
richtung
Betriebs-
zeit-
zähler
Mittel-
werte nach B 2.3
unplau-
sible Werte
Kalibrier-
bereich -
Kurzzeit-
speicher
Kalibrier-
bereich - Langzeit-
speicher
Ausfall Abgas-
reinigung
Ausfall Abgas-
reinigung > 1 Tag
Summen-
zustand Ausfälle
An- und Abfahr-
phasen


T 1 T 2 ..... T 10 TS 1 TS 2 TS 3 TS 4 TS 5
        Über-
schreitung
TGW
kein TMW Ausfall/
Wartung
Messein-
richtung
> SAG < SAG

D 3.4 Der Jahresmittelwert der Messkomponenten ist als arithmetischer Mittelwert zu berechnen. Es werden dabei alle Tagesmittelwerte des laufenden Kalenderjahres aus den Klassen T1 bis T10 und TS. herangezogen. Der Jahresmittelwert ist mit Angabe des Bezugsjahres (JMW - Bezugsjahr) als Massenkonzentration anzugeben. Zusätzlich ist die Anzahl der für die Bildung des Jahresmittelwertes zugrunde liegenden Tagesmittelwerte aufzuführen (Anz. - TMW - Bezugsjahr).

D 4 Datenausgabe

D 4.1 Die Datenausgabe zum Jahresabschluss muss zusätzlich zu Anhang B 4.2 folgende Daten umfassen:

weiter .

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