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Regelwerk

Änderungstext

Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen

Vom 4. August 2010
(GMBl. Nr. 57 vom 01.09.2010 S. 1172)



Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

hier: Ergänzung und Aktualisierung der Richtlinien - RdSchr. d. BMU v. 4.8.2010 - IG I 2 - 51134/0 -

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben im Länderausschuss für Immissionsschutz Übereinstimmung über nachstehende Änderungen erzielt:

Die Richtlinien zur Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.06.2005 (GMBl S. 795) werden wie folgt geändert:

1. Kapitel 1 wird im Abschnitt 1.1 wie folgt geändert:

a) Im 1. Absatz wird der Text "zuletzt geändert am 15.11.2004 durch Berichtigung der 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2847) ersetzt durch ", berichtigt am 15.11.2004 (BGBl. I S. 2847), zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129)".

b) Im 2. Absatz wird nach "(BGBl. I 2003, S. 1633)" folgender Text eingefügt "zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129, 131)".

c) Im 3. Absatz ist der Text "22.12.2004 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel, BGBl. I Nr. 73 vom 28.12.2004 S. 3704)" zu ersetzen durch "11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)".

d) Im 5. Absatz wird der Text "14. März 1997 (BGBl. I Nr. 17 vom 20.03.1997 S. 490) zuletzt geändert am 14.8.2003 (BGBl. N. 41 vom 19.08.2003 S. 1614)" ersetzt durch "26. Januar 2010 (BGBl. I Nr. 4 vom 01.02.2010 S. 38)"

e) Im 7. Absatz wird nach "(BGBl. I 2001, S. 305)" folgender Text eingefügt "zuletzt geändert am 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)".

2. Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1.1.1 wird nach dem 1. Satz folgender Satz hinzugefügt:

"Eignungsprüfungen, die nach der DIN EN 15267-3 (Luftbeschaffenheit - Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen - Teil 3: Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen (Ausgabe Juli 2009) durchgeführt wurden, werden nur anerkannt, sofern alle nachstehenden Anforderungen erfüllt werden."

b) In Nummer 2.1.1.13 wird nach "(ABl. der EG vom 28.12.2000 Nr. L 332, S. 91, berichtigt durch ABl. EG vom 31.05.2001 Nr. L 145, S. 52" folgender Text ergänzt ", zuletzt geändert am 22.10.2008)"

3. Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 3.1 wird im 3. Anstrich der Klammerausdruck "(Ausgabe April 2000)" durch "(Ausgabe August 2005)" ersetzt.

b) Im Abschnitt 3.2 wird unter Nummer 3.2.1 der Text "dem Länderausschuss für Immissionsschutz, Unterausschuss Luft/Überwachung" ersetzt durch "der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Ausschuss Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr".

4. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1.2 wird die Angabe zur VDI-Richtlinie "Blatt 3" ersatzlos gestrichen und der Klammerausdruck "(Ausgabe Juni 2003)" ersetzt durch "(Ausgabe Dezember 2006)".

b) In Nummer 4.2.2 wird die Angabe "Blatt 2" ersatzlos gestrichen und der Klammerausdruck "(Ausgabe April 2002)" durch "(Ausgabe Dezember 2006)" ersetzt.

5. Anhang a wird wie folgt geändert:

In Anhang a 2 werden folgende Abkürzungen ergänzt: "JMW Jahresmittelwert" und "JGW Jahresgrenzwert".

6. Anhang B wird wie folgt geändert:

In Nummer B 1.2 wird an den letzten Satz der folgende Satz hinzugefügt: "Die Jahresmittelwertbildung erfolgt mit dem Jahreswechsel."

7. Anhang D wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer D 3.3 wird folgender Abschnitt ergänzt:

"D 3.4 Der Jahresmittelwert der Messkomponenten ist als arithmetischer Mittelwert zu berechnen. Es werden dabei alle Tagesmittelwerte des laufenden Kalenderjahres aus den Klassen T1 bis T10 und TS. herangezogen. Der Jahresmittelwert ist mit Angabe des Bezugsjahres (JMW - Bezugsjahr) als Massenkonzentration anzugeben. Zusätzlich ist die Anzahl der für die Bildung des Jahresmittelwertes zugrunde liegenden Tagesmittelwerte aufzuführen (Anz. - TMW - Bezugsjahr)."

b) Nach der neu eingefügten Nummer D 3.4 wird ein neuer Abschnitt D 4 eingefügt:

"D 4 Datenausgabe"

c) Im neuen Abschnitt D 4 wird folgende Nummer ergänzt:

"D 4.1 Die Datenausgabe zum Jahresabschluss muss zusätzlich zu Anhang B 4.2 folgende Daten umfassen:

8. Anhang E wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer E 3.1.1.5 wird folgender Abschnitt ergänzt:

"E 3.1.1.6 Der Jahresmittelwert der Messkomponenten ist als arithmetischer Mittelwert zu berechnen. Es werden dabei alle Tagesmittelwerte des laufenden Kalenderjahres aus den Klassen T1 bis T10 und TS. herangezogen. Der Jahresmittelwert ist mit Angabe des Bezugsjahres (JMW - Bezugsjahr) als Massenkonzentration anzugeben. Zusätzlich ist die Anzahl der für die Bildung des Jahresmittelwertes zugrunde liegenden Tagesmittelwerte aufzuführen (Anz. - TMW - Bezugsjahr)."

b) In Nummer E 3.1.3.2 werden folgende Punkte ergänzt:

"- die Jahresgrenzwerte der Messkomponenten für die Jahresmittelwerte (JGW)

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