Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz |
![]() |
AGTierGesGDV - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II vom 15.12.2014 Nr. 90; 25.01.2016 Nr. 5 16; 04.12.2017 Nr. 66 17; 19.11.2021 Nr. 94 21; 19.12.2022 Nr. 76 22; 09.12.2025 Nr. 97 25)
Zur vorherigen Regelung DV-AGTierSGBbg
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 12 Absatz 2 Satz 2, des § 14 Absatz 3 und des § 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11, § 12 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 14 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden sind, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Beiträge, Beihilfen, Rücklagen
§ 1 Erhebung von Beiträgen, Tierbestandsmeldung und Festsetzung von Beiträgen 17 21 22 25
(1) Für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden, werden Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel erhoben. Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Gänse, Enten, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner und Laufvögel, insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare sowie Kiwi.
(2) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist der sich aus den Meldungen jeweils ergebende höchste tatsächliche oder geschätzte Tierbestand einschließlich nachgemeldeter Tiere im Verlaufe eines Beitragsjahres.
(3) Halterinnen oder Halter von beitragspflichtigen Tierarten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Rindern sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse Brandenburg ihren am Stichtag 3. Januar des Jahres vorhandenen Tierbestand nach den Vorgaben der Tierseuchenkasse bis spätestens zum 15. Januar des Jahres zu melden. Davon abweichend wird die Meldepflicht der Rinderhalterinnen und Rinderhalter ersetzt durch eine Abfrage der am 3. Januar des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder durch die Tierseuchenkasse. Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15. Januar des Jahres keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, wird der Beitrag anhand des Tierbestandes des Vorjahres oder anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen für den Bestand errechnet. Dies entbindet die Tierhalterin oder den Tierhalter nicht von seiner Meldepflicht.
(4) Halterinnen und Halter von Geflügel, Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegewild haben mit der Meldung des vorhandenen Tierbestandes zusätzlich die Anzahl der Tiere, die maximal innerhalb des laufenden Beitragsjahres gehalten werden sollen (Jahreshöchstbestand) je Beitragskategorie zu schätzen und in der Stichtagsmeldung anzugeben. Den Jahreshöchstbestand in Rinderhaltungen ermittelt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage der bis zum 30. September des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder.
(5) Eine Nachmeldepflicht für zusätzliche Tiere besteht in folgenden Fällen:
Nachmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Entstehung der Nachmeldepflicht nach Satz 1 abzugeben.
(6) Zum Zwecke der Tierbestandsmeldung versendet die Tierseuchenkasse einen amtlichen Meldebogen. Ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter kein amtlicher Meldebogen zugegangen, ist diese oder dieser verpflichtet, einen Meldebogen bei der Tierseuchenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist 15. Januar des Jahres anzufordern oder den Tierbestand über das online-Portal der Tierseuchenkasse zu melden.
(7) Anhand des nach Absatz 3 und Absatz 4 ermittelten Jahreshöchstbestandes setzt die Tierseuchenkasse die Beiträge fest. Anhand der nach Absatz 5 nachgemeldeten Tiere setzt die Tierseuchenkasse weitere Beiträge fest. Die Jahresbeiträge werden nicht gemindert
Wird nachträglich festgestellt, dass die Tierbestandsmeldungen oder die Erhebungen von Beiträgen gegenüber dem tatsächlich gehaltenen Tierbestand nicht vollständig waren, können die Beiträge nacherhoben werden.
(8) Nacherhebungsbescheide werden erst erlassen, wenn der zu erhebende Betrag 5,00 Euro überschreitet. Der zu erhebende Betrag setzt sich zusammen aus
(Stand: 16.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion