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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 9. Dezember 2025
(GVBl. II Nr. 97 vom 09.12.2025)


Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. II Nr. 76) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Tierbestandsmeldung und Erhebung von Beiträgen

(1) Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes werden von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel (Gänse, Enten, Laufvögel - insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare, Kiwi -, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner) erhoben.

(2) Absatz 1 gilt nur für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden.

(3) Stichtag für die Ermittlung der Höhe des Jahresbeitrages ist der 3. Januar. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist der am Stichtag vorhandene Tierbestand. Davon abweichend sind im Fall von Rinderhaltern die zum Stichtag in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder Maßstab für die Beitragsveranlagung. Die Meldung des Tierbestandes ist durch die Tierhalter, ausgenommen der Rinderhalter, nach den Vorgaben der Tierseuchenkasse bis spätestens zum 15. Januar jeden Jahres abzugeben. Liegt der Tierseuchenkasse keine fristgerechte Tierbestandsmeldung vor, ist der Tierbestand des Vorjahres zugrunde zu legen.

(4) Geflügelhalterinnen und -halter, ausgenommen Laufvogelhalterinnen und -halter, bei denen am Stichtag

  1. kein Geflügel vorhanden ist oder
  2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz gehalten werden soll) abweicht,

haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres zu melden. Mit den vorgenannten Meldungen ist auch der Jahreshöchstbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesen Fällen abweichend von Absatz 3 Satz 2 der geschätzte Jahreshöchstbestand.

(5) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig.

" § 1 Erhebung von Beiträgen, Tierbestandsmeldung und Festsetzung von Beiträgen

(1) Für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden, werden Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel erhoben. Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Gänse, Enten, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner und Laufvögel, insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare sowie Kiwi.

(2) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist der sich aus den Meldungen jeweils ergebende höchste tatsächliche oder geschätzte Tierbestand einschließlich nachgemeldeter Tiere im Verlaufe eines Beitragsjahres.

(3) Halterinnen oder Halter von beitragspflichtigen Tierarten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Rindern sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse Brandenburg ihren am Stichtag 3. Januar des Jahres vorhandenen Tierbestand nach den Vorgaben der Tierseuchenkasse bis spätestens zum 15. Januar des Jahres zu melden. Davon abweichend wird die Meldepflicht der Rinderhalterinnen und Rinderhalter ersetzt durch eine Abfrage der am 3. Januar des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder durch die Tierseuchenkasse. Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15. Januar des Jahres keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, wird der Beitrag anhand des Tierbestandes des Vorjahres oder anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen für den Bestand errechnet. Dies entbindet die Tierhalterin oder den Tierhalter nicht von seiner Meldepflicht.

(4) Halterinnen und Halter von Geflügel, Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegewild haben mit der Meldung des vorhandenen Tierbestandes zusätzlich die Anzahl der Tiere, die maximal innerhalb des laufenden Beitragsjahres gehalten werden sollen (Jahreshöchstbestand) je Beitragskategorie zu schätzen und in der Stichtagsmeldung anzugeben. Den Jahreshöchstbestand in Rinderhaltungen ermittelt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage der bis zum 30. September des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder.

(5) Eine Nachmeldepflicht für zusätzliche Tiere besteht in folgenden Fällen:

  1. der tatsächliche Jahreshöchstbestand übersteigt im Laufe des Jahres den zum Stichtag gemeldeten geschätzten Jahreshöchstbestand nach Absatz 4
    1. bei den Tierarten Schwein, Schaf, Ziege und Gehegewild um mehr als 50 Tiere oder
    2. bei Geflügelhaltungen ab 1000 Tieren um mehr als 100 Tiere,
  2. für Halter von Pferden im Falle des Zugangs von Pferden in den Bestand nach dem Stichtag 3. Januar,

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