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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 19. Juli 2021
(GVBl. II Nr. 71 vom 26.07.2021)



Auf Grund des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Artikel 1

§ 7 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Artenschutzmaßnahmen "Vollzug des Artenschutzes durch die untere Naturschutzbehörde".

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die untere Naturschutzbehörde ist auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 sowie dafür, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen."

3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211699

ENDE

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(Stand: 11.08.2021)

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