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Regelwerk, Nautrschutz

NatSchZustV - Naturschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

- Brandenburg -

Vom 27. Mai 2013
(GVBl. Nr. 43 vom 28.05.2013 Nr. 43; 25.09.2020 Nr. 28 20; 19.07.2021 Nr. 71 21)



Auf Grund des § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und des § 1 der Naturschutzermächtigungsübertragungsverordnung vom 21. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 41) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

(1) Soweit im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, dass anstelle einer unteren Naturschutzbehörde eine andere untere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt.

(2) Für den Vollzug der Vorschriften des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope, der Bundesartenschutzverordnung sowie des Artenschutzrechts der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit nach § 7 nicht die unteren Naturschutzbehörden zuständig sind, die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Zuständig für die Zulassung allgemeiner Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung. Trifft die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Entscheidung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und sind daneben weitere naturschutzrechtliche Entscheidungen erforderlich, ist für diese ebenfalls die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Ihr obliegt auch die Vornahme aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Handlungen und Maßnahmen, die sich aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Naturschutzes ergeben.

(3) Bei Vorhaben, die einer Zulassung durch eine Bundes- oder oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde bedürfen, ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege für alle naturschutz- einschließlich der artenschutzrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Bezug auf das Vorhaben zu treffen sind, zuständig; sie ist die zu beteiligende Behörde, soweit die Zulassung konzentrierende Wirkung entfaltet. Wird ein Vorhaben im Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 des Baugesetzbuchs oder eines Bebauungsplans nach § 8 des Baugesetzbuchs zugelassen, ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zuständige Naturschutzbehörde für die im Zusammenhang mit diesen Planverfahren wahrzunehmenden naturschutzrechtlichen Aufgaben.

§ 2 Beobachtung von Natur und Landschaft

Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 3 Kompensationsverzeichnis

Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kompensationsverzeichnis im Sinne des § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 4 Schutzausweisungen 20

(1) Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Landschaftsschutzgebieten im Sinne des § 26 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung; die Befugnis kann im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die untere Naturschutzbehörde übertragen werden, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt. Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt die Landesregierung.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Naturdenkmälern im Sinne des § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt die untere Naturschutzbehörde.

(3) Die Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung geschützter Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erlässt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung, wenn es sich um den Schutz von Landschaftsbestandteilen für das ganze Land oder für Teile des Landes, die mehrere Kreise umfassen, handelt, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

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