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Regelwerk, Naturschutz

LFischG-DVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Juni 2018
(GVOBl. Schl.-H Nr. 11 vom 28.06.2018 S. 354; 22.09.2021 S. 1287 21; 01.10.2025 Nr. 142 25)
Gl.-Nr.: 793-4-10



Archiv: 2008

Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung

(1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden beizufügen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt.

(2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Auskunftsrecht der betroffenen fischereiberechtigten Person bleibt unberührt.

§ 2 Datenverarbeitung 21 25

(1) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telekommunikationsverbindungen (Adress- und Kommunikationsdaten) und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinprüfungen, Fischereischeinen, Urlauberfischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Fischereiabgaben, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Fischereierlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes ( LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.08.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/132) und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.

(2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Vollendung des 110. Lebensjahres, gelöscht. Die Löschung erfolgt drei Jahre nachdem die obere Fischereibehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt hat oder mit Vollendung des 110. Lebensjahres. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für einen Entzug eines Fischereischeins ist, für die Dauer des Entzugs. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten nach drei Jahren gelöscht, soweit es sich nicht um Personendaten und um solche Daten handelt, die zum Nachweis der Ausstellungsvoraussetzungen vorgelegt wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. Angaben zur Person und zum Nachweis, der zur Ausstellung des Fischereischeins vorgelegt wurde, werden nur auf Verlangen der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers nach Satz 4 gelöscht.

(4) Für Fischereischeine mit Begleitung gilt Absatz 3 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Frist nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für den Fall, dass ein Fischereischein mit Begleitung befristet erteilt wird. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung vorgelegte Nachweise über körperliche oder geistige Einschränkungen werden durch die zuständige Behörde auf Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen geprüft. Wird der Fischereischein mit Begleitung gemäß dem Antrag unbefristet erteilt, werden die vorgelegten Nachweise nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich vernichtet oder gelöscht. Wird dem Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung nur teilweise stattgegeben oder wird der Antrag zurückgewiesen, werden die vorgelegten Nachweise nach fünf Jahren gelöscht oder vernichtet. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

(5) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Urlauberfischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf der Gültigkeit des Urlauberfischereischeins.

(6) Im Zusammenhang mit der Entrichtung der Fischereiabgabe erhobene personenbezogene Daten werden zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, für das die Fischereiabgabe entrichtet wurde.

(7) Zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit bestehender Fischereirechte werden der Vorname, Familienname und das Geburtsdatum der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers dauerhaft im Fischereibuch gespeichert. Ist der oberen Fischereibehörde das Geburtsdatum nicht bekannt, soll der Wohnort der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers gespeichert werden.

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